Beschluss
2 A 2154/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1202.2A2154.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 -2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N. Diese Voraussetzungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. August 2022 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig und verletze Rechte der Klägerin nicht. Die mit Rasengittersteinen verlegte Fläche verstoße jedenfalls gegen § 8 Abs. 1 BauO NRW in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden und hier maßgeblichen Fassung (§ 8 Abs. 1 BauO NRW a.F.). Sie stelle eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW a.F. dar, weil sie aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden sei. Auch wenn Rasengittersteine verwendet worden seien, sei letztlich eine befestigte Fläche geschaffen worden. Es handele es sich nicht um eine durchgehende Grünfläche, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallende Rasengittersteine ergänzt werde. Vielmehr sei diese Fläche nicht bzw. nicht vollständig durch Aussaat von Rasen begrünt oder bepflanzt, jedenfalls nicht, soweit dort Rasengittersteine aus Beton verlegt worden seien, denn diese ließen eine Aussaat nur innerhalb der jeweiligen Pflanzfächer zu und führten daher nur zu einem anteiligen Grünbewuchs. Die angegriffene Ordnungsverfügung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig. Die Ausführungen zu der – aus Sicht der Klägerin – fehlenden Genehmigungspflichtigkeit sind unerheblich, weil das Verwaltungsgericht auf diesen Aspekt nicht tragend abgestellt hat. Ohne Erfolg macht die Zulassungsbegründung geltend, es liege kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 BauO NRW a. F. vor. Begrünt im Sinne dieser Bestimmung ist eine nicht überbaute Fläche, wenn sie nach ihrem Gesamtbild als eine durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung anzusehen ist. Vgl. zum Begriff der Grünfläche in § 9 Abs. 2 Nds. BauO: Nds. OVG, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 1 LA 20/22 -, juris Rn. 8; vgl. ferner: VG Minden, Urteil vom 27. Juli 2023 - 1 K 6952/21 -, juris Rn. 30 ff. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, wegen der - aus ihrer Sicht gegebenen - Unterordnung der Rasengittersteine in räumlich-gegenständlicher und funktioneller Hinsicht handele es sich um eine begrünte Fläche. Sie vermisst im Wesentlichen eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Abmessungen der Rasengittersteine bzw. ihrer Öffnungen sowie eine Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Zwischenräumen der Steine Insekten und Mikroorganismen einen Lebensraum fänden und es sich um eine ökologisch wertvolle Fläche innerhalb eines Baugebiets handele. Sobald der Rasen in den Freiflächen der Steine angegangen sei und wachse, entstehe bei länger werdendem Rasen nach und nach der Eindruck einer geschlossenen Grünfläche, durch die die Steinflächen allenfalls noch durchschimmerten. Die Klägerin setzt sich insoweit bereits nicht mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sie die in Rede stehende Fläche nicht begrünt, sondern dort eine bauliche Anlage geschaffen habe, so dass schon deshalb von einer durch Bewuchs geprägten nichtbaulichen Nutzung nicht die Rede sein könne. Dass Steinelemente auf einer zu begrünenden Fläche nicht ausgeschlossen sein mögen, wenn sie dem Bewuchs sowohl in funktioneller als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet sind, rechtfertigt keine andere Bewertung. Insbesondere bedurfte es insoweit nicht, wie die Klägerin meint, einer näheren Begründung, in welchem Umfang auf der Fläche ein Bewuchs möglich ist. Entscheidend ist, dass auf der gesamten Fläche durchgehend Rasengittersteine verlegt worden sind, sodass - unabhängig von der Frage, wie der Unterbau für die offensichtlich als Garagenzufahrt gedachte Fläche ausgestaltet worden ist - die Klägerin die Fläche nicht nur nicht begrünt, sondern insgesamt bebaut hat. Insoweit befinden sich in den Verwaltungsvorgängen auch aussagekräftige Fotos, die verdeutlichen, dass von einer Unterordnung der Rasengittersteine in einer unbebauten und begrünten Fläche keine Rede sein kann. Die von der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrages vorgelegten Fotos führen zu keiner anderen Beurteilung, weil es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht auf einen - vorübergehenden - optischen Eindruck dieser Fläche in ungemähtem Zustand ankommen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs.1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.