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Beschluss

7 A 2071/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1203.7A2071.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bauvorbescheid vom 26.5.2020 verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Verletzung von Rechten des Klägers sei entgegen seinem Vorbringen nicht mit Blick auf die sogenannte Doppelhaus-Rechtsprech-ung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben; diese Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall einer Gemengelage in Bezug auf die Bauweise im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht anwendbar. Der Bauvorbescheid verstoße auch nicht zulasten des Klägers gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Wie bereits das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen näher ausgeführt hat, ist die sog. Doppelhausrechtsprechung indes in der vorliegend festgestellten Konstellation einer ganz überwiegend durch geschlossene Blockrandbebauung geprägten Umgebung nicht anwendbar. Vgl. dazu allg. auch etwa OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2021 - 7 B 1373/21 -, juris, Rn. 5f, m. w. N. Andere Gründe für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit sind ebenso wenig hinreichend dargelegt. Den behaupteten Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vermag der Senat danach nicht zu erkennen. Soweit der Kläger rügt, das einzige Fenster seines Arbeitszimmers im 1. OG würde zugebaut, fehlt es schon an der hier erforderlichen Darlegung, dass damit eine schutzwürdige Rechtsposition angesprochen ist. Dazu hat bereits der Beigeladene darauf hingewiesen, dass sich die bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit einer solchen Öffnung aufdrängt (vgl. § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018). Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2023 - 7 B 924/23 -, juris, Rn. 11. Ein Abwehrrecht kann vor diesem Hintergrund auf den Bestand des benannten Fensters ungeachtet der behaupteten Zustimmung des früheren Grundstückeigentümers nicht zulässigerweise gestützt werden. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2014 - 7 A 2057/12 -, BRS 82 Nr. 140 = BauR 2014, 1924 = juris, Rn. 39, m. w. Nachw. Ferner ist eine „erdrückende Wirkung“ des Vorhabens nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die diesbezüglichen Maßstäbe zutreffend dargestellt; die in Anwendung dieser Grundsätze unter Hinweis auf die Umgebungsbebauung getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Ausführungen des Klägers nicht erschüttert. Der unzutreffenden Bezeichnung des angegriffenen Bauvorbescheids als „Baugenehmigung“ kommt im vorliegenden Einzelfall entgegen der Auffassung des Klägers für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung keine durchgreifende Bedeutung zu. Andere Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO hat der Kläger ebenso wenig hinreichend dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass dem Kläger auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt werden, denn dieser hat im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.