Beschluss
20 A 4411/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1204.20A4411.18.00
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Leitsätze
Die parallele Inanspruchnahme mehrerer Störer zur Gefahrenabwehr kann ermessensfehlerhaft sein, wenn sie auf unzutreffenden rechtlichen Annahmen zur späteren Heranziehung für die Kosten der Ersatzvornahme beruht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.900.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die parallele Inanspruchnahme mehrerer Störer zur Gefahrenabwehr kann ermessensfehlerhaft sein, wenn sie auf unzutreffenden rechtlichen Annahmen zur späteren Heranziehung für die Kosten der Ersatzvornahme beruht. Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.900.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit seinem angegriffenen Urteil weitgehend stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. November 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. September 2015 sei - mit Ausnahme der in Verfügungspunkt B. des Änderungsbescheids erfolgten Aufhebung der ursprünglichen Zwangsgeldfestsetzung - rechtswidrig, weil die in der Ordnungsverfügung getroffenen Sanierungsanordnungen zwar grundsätzlich von § 62 KrWG, § 4 Abs. 2 und 3 BBodSchG und § 9 Abs. 2 BBodSchG gedeckt sein dürften, aber nicht hinreichend bestimmt seien und sich als ermessensfehlerhaft erwiesen. Die mit dem Änderungsbescheid neu gefasste Regelung zur Durchführung der Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 123 GO NRW sei daher ebenfalls rechtswidrig, weil mit der gerichtlichen Aufhebung der Sanierungsanordnung der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt mit rückwirkender Kraft entfalle. Die mangelnde Bestimmtheit ergebe sich aus der Anforderung, bei der Sanierung ein im Auftrag der Bezirksregierung von einem Ingenieurbüro erstelltes "Beräumungs-, Sanierungs- und Entsorgungskonzept" (TABERG-Gutachten) und in der Ordnungsverfügung aufgeführte Rahmenbedingungen zu beachten. Aus der gewählten Formulierung ("beachten") gehe nicht hinreichend klar hervor, ob der Inhalt des TABERG-Gutachtens und die "Rahmenbedingungen" strikt einzuhalten seien oder aber bei den aufgegebenen Maßnahmen nur als ein Gesichtspunkt unter mehreren zu berücksichtigen und in die Überlegungen einzubeziehen seien. Außerdem seien verschiedene Formulierungen in dem in Bezug genommenen TABERG-Gutachten unbestimmt. Unabhängig davon seien die in der Ordnungsverfügung getroffenen Sanierungsanordnungen jedenfalls auf Rechtsfolgenseite rechtswidrig, weil die Bezirksregierung das ihr eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Bezirksregierung sei von der falschen (inzwischen durch Aufhebung der entsprechenden Bescheide selbst revidierten) rechtlichen Annahme ausgegangen, sie sei nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber der B. AG, der H. GmbH, der Y. GmbH und der X. AG zum Einschreiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Bundesbodenschutzgesetz berechtigt, obwohl sie dafür nicht zuständig gewesen sei und die entsprechenden Ordnungsverfügungen rechtswidrig gewesen seien. Dies führe zu einem Ermessensfehlgebrauch, der auch nicht deshalb ausnahmsweise unbeachtlich sei, weil jede andere Entscheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausschiede. In der angefochtenen Ordnungsverfügung habe die Bezirksregierung ausgeführt, sie halte die genannten Dritten gegenüber der Klägerin für vorrangig verpflichtet und wolle die mit einer Inanspruchnahme der Klägerin verbundene finanzielle Belastung der öffentlichen Hand nach Möglichkeit vermeiden. Die Anordnungen gegenüber der Klägerin hätten auf der Erwägung beruht, dass sie als Gesamtschuldnerin für die Sanierung mit heranzuziehen, aber auf Kostenebene nachrangig in Anspruch zu nehmen sei. Hätte die Bezirksregierung erkannt, dass die an die genannten Dritten gerichteten Ordnungsverfügungen rechtswidrig gewesen seien, diese aber auf anderem Weg - nämlich mit von der dafür zuständigen Klägerin zu erlassenden Ordnungsverfügungen - in Anspruch hätten genommen werden können, sei nicht auszuschließen, dass sie von einem eigenen Einschreiten nicht nur gegenüber den zunächst herangezogenen privaten Dritten, sondern auch von einer Inanspruchnahme der Klägerin - jedenfalls zunächst - abgesehen und erst einmal versucht hätte, im Wege ihrer Aufsicht ein Einschreiten der Klägerin gegen die Dritten zu erwirken. Eine Heilung des Ermessensfehlgebrauchs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren komme nicht in Betracht, da die Annahme der Bezirksregierung, selbst sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber den als Störern in Betracht kommenden privaten Dritten zuständig zu sein, für ihre Entscheidung, gegen die Klägerin Sanierungsanordnungen zu erlassen, so wesentlich gewesen sei, dass nachträgliche Erwägungen zur alleinigen Inanspruchnahme der Klägerin trotz anderweitiger Handlungsmöglichkeiten keine Ergänzung der bisherigen, sondern eine neue Ermessensentscheidung darstellen würden. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen des Beklagten ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. Der Beklagte beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich aber keine solchen ernstlichen Zweifel. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N. Ausgehend davon zeigt der Beklagte mit der Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. Die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, sowohl die angefochtenen Sanierungsanordnungen als auch die nachfolgende Regelung zur Durchführung der Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme seien jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich die Heranziehung der Klägerin als ermessensfehlerhaft erweise, stellt der Beklagte nicht durchgreifend in Frage. Auf die weiteren Einwendungen, die sich mit der Frage der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Ordnungsverfügung befassen, kommt es daher nicht an. 1. Der Beklagte stellt nicht in Frage, dass die Bezirksregierung bei Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 14. November 2014 von der unzutreffenden Annahme ausgegangen ist, sie selbst könne neben der Klägerin auch verschiedene private Dritte unmittelbar auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Bundesbodenschutzgesetzes zur Sanierung (Primärebene) und in der Folge zur Kostentragung (Sekundärebene) heranziehen. In der Begründung der Ordnungsverfügung führt die Bezirksregierung unter anderem aus, sie werde jeden möglichen Störer zur Verantwortung ziehen. Die Klägerin werde auf Primärebene als Gesamtschuldnerin vollumfänglich zur Sanierung herangezogen. Da sie aber nur nachrangig verantwortlich sei und es nicht der gesetzgeberischen Zielsetzung entspreche, die Allgemeinheit mit den Kosten der Sanierung zu belasten, werde auf Kostenebene eine erneute Bewertung zu einer gerechten Lastenverteilung vorgenommen werden. Diese Erwägungen zur parallelen Inanspruchnahme mehrerer Störer sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Behörde ist nicht daran gehindert, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bereits auf Primärebene den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung neben dem Aspekt der Effektivität der Gefahrenabwehr in ihre Erwägungen einzubeziehen. Ein gesetzliches Rangverhältnis zur primären Inanspruchnahme des Verhaltensverantwortlichen oder des Zustandsverantwortlichen gibt es nicht. Ein wichtiges Kriterium bei der Störerauswahl ist das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr. Daneben stehen andere öffentlich-rechtliche Grundprinzipien wie das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erst die parallele Inanspruchnahme auf Primärebene ermöglicht im Fall der Ersatzvornahme eine anteilige Inanspruchnahme auf Sekundärebene. Sie ist daher grundsätzlich sachgerecht, soweit - wie hier - alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden und die Effektivität der Gefahrenabwehr nicht beeinträchtigt wird, da die Behörde voraussichtlich ohnehin im Weg der Ersatzvornahme tätig werden muss. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - 22 B 16.2099 -, juris, Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Januar 2012 - 10 S 1476/11 -, juris, Rn. 23; Schoch/Kießling in Schoch/Eifert, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 150 ff., jeweils m. w. N. Für die differenzierten Erwägungen der Bezirksregierung zur parallelen Inanspruchnahme der Klägerin neben mehreren anderen Störern fehlte jedoch nach der mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellten Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Bezirksregierung für den Erlass der gegen die anderen Störer - namentlich gegen die B. AG, die H. GmbH, die Y. GmbH und die X. AG - gerichteten Ordnungsverfügungen nicht zuständig war, die Grundlage, was die Bezirksregierung im Übrigen später auch selbst angenommen und in Konsequenz daraus diese Ordnungsverfügungen aufgehoben hat. Eine auch nur anteilige Inanspruchnahme der genannten Unternehmen auf Sekundärebene war danach nicht möglich, und dies unabhängig von deren sachlicher Verantwortung und finanzieller Leistungsfähigkeit. Damit ging die Bezirksregierung bei Ausübung ihres Ermessens von falschen rechtlichen Annahmen aus, da die Überlegung zur gerechten Kostenteilung auf Sekundärebene maßgeblich für die Entscheidung war, auch die Klägerin vollumfänglich zur Gefahrenabwehr heranzuziehen. Vgl. zur Bedeutung der Annahmen über die spätere Kostenteilung für die Störerauswahl: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 5.07 -, juris, Rn. 24. 2. Die Fehleinschätzung der Bezirksregierung, dass die Klägerin nur als Gesamtschuldnerin neben anderen Verantwortlichen herangezogen werde und auf Kostenebene eine erneute Bewertung zu einer gerechten Lastenverteilung vorgenommen werden könne, führt vorliegend zu einem beachtlichen Ermessensfehlgebrauch. Eine Entscheidung ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde in maßgeblichen Punkten von falschen tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen ausgegangen ist. Dies stellt in der Regel einen Ermessensfehlgebrauch dar, weil von dem Ermessen dann in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. zur Störerauswahl: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 5.07 -, juris, Rn. 24; zur Ermessensausübung im Allgemeinen: BVerwG, Urteile vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 -, juris, Rn. 33, und vom 24. September 1992 - 3 C 64.89 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2008 - 8 A 4304/06 -, juris, Rn. 65 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. März 1990 - 8 S 169/90 -, juris, Rn. 21; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 114 VwGO Rn. 64 f. Es kann dahingestellt bleiben, ob die aufgezeigte Fehleinschätzung der Bezirksregierung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen beachtlichen Ermessensfehler bereits im Hinblick auf die in der Ordnungsverfügung vorgenommene "Störerauswahl" begründet. Jedenfalls begründet sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - einen beachtlichen Fehler bei der Ausübung des Entschließungs- und Mittelauswahlermessens, d. h. bei der im Ermessenswege zu treffenden Entscheidung, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin überhaupt Maßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Bundesbodenschutzgesetzes ergreift und gegebenenfalls welche. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, es könne ein Einfluss der Fehleinschätzung auf die Entscheidung der Bezirksregierung, "zunächst überhaupt selbst nach dem KrWG und dem BBodSchG gegenüber der Klägerin einzuschreiten und sodann der Klägerin die Verwertung bzw. Entsorgung gerade in der erfolgten Weise aufzugeben", nicht ausgeschlossen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass "insbesondere" ein Vorgehen des Beklagten "gegenüber der Klägerin als gegenüber den übrigen Pflichtigen zum Vollzug des KrWG zuständige untere Abfallbehörde im Wege der allgemeinen Kommunalaufsicht oder der Sonderaufsicht" möglich gewesen wäre. Ebenso wie die Behörde grundsätzlich alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbeziehen muss, muss sie bei der Ausübung ihres Entschließungs- und Mittelauswahlermessens auch alle in Betracht kommenden Mittel zur Heranziehung weiterer Verantwortlicher einbeziehen. Entgegen dem Einwand des Beklagten sind in das Entschließungs- und Mittelauswahlermessen insbesondere nicht nur solche Mittel einzustellen, die rechtlich eindeutig zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehen, sondern etwaige rechtliche Risiken im Rahmen des Entschließungs- und Mittelauswahlermessens zu berücksichtigen. Vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 8 S 2407/99 -, juris, Rn. 4 ff. Zudem waren die rechtlichen Risiken vorliegend überschaubar. Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Weisung an die Klägerin, ihrerseits gegen Dritte vorzugehen, rechtssicher erst nach Klärung der Zuständigkeitsfrage hätte ergehen können und Klagen zu erwarten gewesen wären, gilt dies in gleicher Weise für die von der Bezirksregierung stattdessen eigenständig gegen die Dritten erlassenen Ordnungsverfügungen. Das Risiko, die Kosten der Ersatzvornahme selbst tragen zu müssen, hätte bei einem vorsorglichen aufsichtsrechtlichen Vorgehen gegen die Klägerin jedenfalls reduziert werden können. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass es rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wäre, die Klägerin anzuweisen, entsprechende Sanierungsanordnungen gegenüber den verantwortlichen Dritten zu erlassen. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass ein Rechtsstreit über eine aufsichtsrechtliche Weisung die Gefahrenbeseitigung hätte verzögern können und ein schnelles Handeln zum Schutz der Allgemeinheit und Umwelt erforderlich gewesen sei, sind dies Gesichtspunkte, die es gegebenenfalls hätten rechtfertigen können, im Rahmen des Ermessens von einer Heranziehung der privaten Unternehmen abzusehen, deren Inanspruchnahme aber nicht von vornherein ausschließen. In der Sache hätte sich das Vorgehen mittels einer aufsichtsrechtlichen Weisung im Übrigen auch nicht wesentlich von dem gewählten Vorgehen unterschieden; auch hier hat die Vorbereitung der Gefahrenbeseitigung viel Zeit in Anspruch genommen und hat die Bezirksregierung letztlich die Ersatzvornahme in Auftrag gegeben, obwohl noch Klagen gegen die Ordnungsverfügungen anhängig waren und Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestanden. Maßgeblich ist insoweit - wie auch der Beklagte betont -, ob das alternative Vorgehen im Zeitpunkt der Behördenentscheidung möglich war. Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie der Beklagte sinngemäß ebenfalls geltend macht - zu einem späteren Zeitpunkt "weitere Verzögerungen" nicht mehr hinnehmbar waren. Auch für eine Ermessensreduzierung auf "Null" liegen - entgegen dem Vorbringen des Beklagten - keine Anhaltspunkte vor. Wie bereits dargelegt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, bei einer Störermehrheit bereits auf Primärebene zu berücksichtigen, inwieweit auf Sekundärebene bei der Kostenbelastung dem Verursacherprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden kann, insbesondere wenn die eigentliche Gefahrenbeseitigung voraussichtlich ohnehin von der Behörde im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag gegeben werden muss. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob es unter Umständen zulässig hätte sein können, die Klägerin im Hinblick darauf allein zur Sanierung heranzuziehen, dass sie durch ihr Verhalten dazu beigetragen hat, ein rechtssicheres Einschreiten gegen vorrangig verantwortliche Dritte zu erschweren. Der Beklagte hat dazu keine substantiierten Angaben gemacht, sondern lediglich vorgetragen, die Klägerin habe ihre Zuständigkeit für ein Vorgehen gegen Dritte negiert, und eine "permanente, die Rechtsmeinungen der Fach- und Rechtsaufsicht übergehende Verweigerungshaltung der Klägerin" moniert. Die mit der Zulassungsbegründung vorgelegte Korrespondenz mit der Klägerin ist allerdings erst nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung geführt worden. Dabei hat die Klägerin in dem Schreiben vom 3. Juli 2017 nachvollziehbar darauf verwiesen, dass für ein ordnungsrechtliches Einschreiten gegen Dritte angesichts der bereits durchgeführten Ersatzvornahme kein Anlass bestehen dürfte. Die wiederholte Behauptung des Beklagten, eine Weisung an die Klägerin wäre von dieser beklagt worden und hätte die Gefahrenbeseitigung deutlich verzögert, ist auch nicht ohne weiteres mit seinem weiteren Zulassungsvorbringen zu vereinbaren, er sei sich mit der Klägerin einig gewesen, dass die schnelle Sanierung des Geländes vorrangig gewesen sei und ohne vorhergehende Klärung von Zuständigkeitsfragen habe erfolgen sollen. Es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen Einigkeit bestanden haben soll, die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin als Störerin erst nachträglich zu klären, aber einer entsprechenden Verständigung im Hinblick auf eine gegenüber der Klägerin zu erlassende aufsichtsrechtliche Weisung unüberwindbare Schwierigkeiten entgegengestanden haben sollten. Unabhängig davon hätte sich der Ermessensspielraum der Bezirksregierung jedenfalls nicht dahingehend auf "Null" verengt, von einer Heranziehung der nach ihrer eigenen Einschätzung vorrangig verantwortlichen Dritten gänzlich abzusehen, sondern wäre ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten der Klägerin vor Erlass der Ordnungsverfügung ein Gesichtspunkt, der im Rahmen des Auswahlermessens hätte berücksichtigt werden können. Der weitere Einwand des Beklagten, die Bezirksregierung habe die Möglichkeit einer aufsichtsrechtlichen Weisung gesehen, aber wegen der verzögernden und bezogen auf die Gefahrenabwehr kontraproduktiven Wirkung davon abgesehen, dies habe sie auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und einen möglichen Ermessensfehler damit jedenfalls geheilt, greift ebenfalls nicht durch. Der maßgebliche Ermessensfehler liegt in der rechtlich unzutreffenden Annahme, die Klägerin werde zwar auf Primärebene vollumfänglich zur Sanierung herangezogen, aber auf Sekundärebene nur nachrangig mit Kosten belastet, da sie nur parallel neben anderen, vorrangig verantwortlichen Störern in Anspruch genommen werde. Dieser Fehler wird nicht allein dadurch behoben, dass die Bezirksregierung - wie mit der Zulassungsbegründung behauptet - die Möglichkeit einer an die Klägerin gerichteten Weisung gesehen hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte sich die Bezirksregierung im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens damit auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin auch dann in Anspruch zu nehmen ist, wenn sie auf Sekundärebene allein für die Kosten der Ersatzvornahme einzustehen hat, obwohl gegebenenfalls vorrangig verantwortliche und finanziell leistungsfähige private Dritte zur Verfügung stehen. Diesbezügliche Ermessenserwägungen der Bezirksregierung finden sich nicht in der angefochtenen Ordnungsverfügung, im Übrigen auch nicht im gerichtlichen Verfahren. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten hat das Verwaltungsgericht einen diesbezüglichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht unterstellt, sondern nur erläutert, welche Erwägungen notwendig gewesen wären. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, könnten nachträgliche dahingehende Erwägungen den vorliegenden Ermessensfehler zudem ohnehin nicht heilen, da damit nicht die bisherigen Ermessenserwägungen ergänzt, sondern eine neue Ermessensentscheidung getroffen würde. Der vorliegende Sachverhalt, in dem die Bezirksregierung zwar mögliche weitere Verantwortliche erkannt, aber zu deren Inanspruchnahme nur rechtlich ungeeignete Mittel ergriffen hat, ist insoweit nicht anders zu bewerten als der Fall, in dem die Behörde einen möglichen Störer überhaupt nicht in die Auswahl einbezogen hat. Vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - 22 B 16.2099 -, juris, Rn. 46. Die nachvollziehbaren Erwägungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung, die Klägerin sei nur nachrangig verantwortlich und es entspreche nicht der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Allgemeinheit mit den Kosten der Sanierung zu belasten, würden durch unter Umständen ebenfalls zulässige, aber inhaltlich gegenläufige Überlegungen ersetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 2.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.