OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 3265/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1205.13A3265.21.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Klägerin die Klage vor Rechtskraft des Urteils des OVG NRW vom 3. September 2024 ‑ 13 A 3265/21 - zurückgenommen hat und die Einwilligung des Beklagten in die Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt gilt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2021 - 21 K 6276/20 - und das Urteil des OVG NRW vom 3. September 2024 ‑ 13 A 3265/21 - sind wirkungslos (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen (§ 155 Abs. 2 VwGO).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Klägerin die Klage vor Rechtskraft des Urteils des OVG NRW vom 3. September 2024 ‑ 13 A 3265/21 - zurückgenommen hat und die Einwilligung des Beklagten in die Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt gilt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2021 - 21 K 6276/20 - und das Urteil des OVG NRW vom 3. September 2024 ‑ 13 A 3265/21 - sind wirkungslos (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).