Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30.5.2016 verpflichtet, der Klägerin einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid gemäß dem Hilfsantrag bzw. Frage 3. zum Vorbescheidsantrag vom 28.7.2015 unter Ausklammerung von Gesichtspunkten des Rücksichtnahmegebots durch etwaige Lärm- und Schadstoffimmissionen zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscounters. Sie betreibt auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur-, Flurstück N01, postalische Anschrift V.-straße, einen Lebensmitteldiscounter. Die maßgebliche Genehmigungssituation stellt sich wie folgt dar: Mit Bescheid vom 11.8.1998 genehmigte die Beklagte den Neubau eines gewerblichen Betriebsgebäudes in Form eines Lebensmittelmarktes mit N09 Stellplätzen. Nach der Auflage in Ziffer 4. zu dieser Genehmigung darf die maximale Verkaufsfläche 800 m² nicht überschreiten. In der zur Genehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung heißt es „Molkereiprodukte, Tiefkühlkost, Gemüse, Obst und abgepackte Wurstwaren auf einer Verkaufsfläche von 699 m²“. Der ebenfalls zur Baugenehmigung gehörende Grundriss gibt für den „Verkaufsraum“ eine Größe von 699,72 m² sowie für die „Kassen-, Pack- und Entsorgungszone“ eine Fläche von 93,52 m² an und zeigt im Ein- bzw. Ausgangsbereich zwei Schleusen mit einer Fläche von 5,45 m² bzw. 6,03 m². Unter dem 5.9.2005 wurde die Erweiterung des Warenlagergebäudes durch die Errichtung eines Anbaus mit Pfandcontainer genehmigt. Nach der zur Baugenehmigung gehörenden Nutzflächenberechnung betrug die Gesamtfläche des Pfandcontainers 69,97 m², davon entfielen 13,05 m² auf den Vorraum und 56,92 m² auf den Pfandraum. Am 28.7.2015 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids zu folgenden Fragen: „1. Ist die geplante Erweiterung des Lidl-Lebensmitteldiscountmarktes auf eine Gesamtverkaufsfläche von 1.250,76 qm planungsrechtlich zulässig? 2. Sollte die Frage zu 1. nicht vollumfänglich positiv beantwortet werden können, bitten wir die Frage unter Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung positiv zu beantworten. 3. Sollten die Fragen zu 1. und/oder 2. nicht vollumfänglich positiv beantwortet werden können, bitten wir um Beantwortung der Frage, ob das zuvor bezeichnete Vorhaben seiner Art nach planungsrechtlich zulässig ist. Bei dieser Frage sollen Gesichtspunkte des Rücksichtnahmegebots durch etwaige Lärm- und Schadstoffemissionen ausgeklammert werden [...]“ Am 28.4.2016 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten, den Bebauungsplan Nr. N02 für einen - gegenüber einem früheren Beschluss vom 2.10.2014 - erweiterten Planbereich aufzustellen. Der Planbereich umfasste nunmehr im Wesentlichen sämtliche derzeit gewerblich genutzten Flächen entlang der Straße H.-straße. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 6.5.2016 bekannt gemacht. Ergänzend beschloss der Rat der Beklagten für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N02 eine Veränderungssperre als Satzung, die in der Folge bis in das Jahr 2019 verlängert wurde. Die Klägerin hat am 6.5.2016 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 30.5.2016 lehnte die Beklagte die Erteilung des im Juli 2015 beantragten Vorbescheids ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben befinde sich im Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. N02, zu dessen Sicherung eine Veränderungssperre bestehe. Am 11.7.2017 beschloss der Rat der Beklagten, die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche in F.-Mitte, X.-straße und Z.-straße zu ändern und den Flächennutzungsplan entsprechend anzupassen. Grundlage des Beschlusses war ausweislich der Vorlage VO/17/0163, dass zur Steuerung der weiteren Entwicklung des Einzelhandels im Stadtgebiet und insbesondere im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. N02 die Gesellschaft für Markt- und W. (M.) mit der Erstellung eines Zentrenkonzepts für das Q. Stadtgebiet beauftragt worden sei, aufgrund von Hinweisen der Bezirksregierung L. sei die Abgrenzung der Zentralen Versorgungsbereiche, in denen die Ansiedlung oder Erweiterung von großflächigem Einzelhandel möglich sei, geändert worden. Hinsichtlich der Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben H.-straße habe das M.-Gutachten die Verträglichkeit der Erweiterungen bis zu einer Verkaufsfläche von 1.100 m² festgestellt. Zusätzlich sollten Umsiedlungen des vorhandenen Getränke- und Tierbedarfsmarkts und die Ansiedlung eines Lagerverkaufs im Bereich des Aldi-Marktes ermöglicht werden, dies sei jedoch von der Bezirksregierung mit Hinweis auf das Ziel 2 des Landesentwicklungsplans abgelehnt worden. Daher könne in dem Bebauungsplan N02 kein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden, vielmehr sei die Ausweisung von Mischgebieten bzw. Gewerbegebieten erforderlich, in denen Einzelhandelsbetriebe bis 800 m² Verkaufsfläche zulässig seien. Am 6.9.2018 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 14.9.2018 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 27.9.2018 wies die Klägerin darauf hin, dass die vorgesehene Festsetzung eines Gewerbegebiets für das Grundstück V.-straße der beabsichtigten Vergrößerung ihres bestehenden Marktes entgegenstehe. Mit Schreiben vom 10.10.2018 wies die Betreiberin eines weiteren Lebensmitteldiscountmarkts - die Klägerin im Verfahren 7 A 828/22 - darauf hin, die für das Grundstück H.-straße - vorgesehene Festsetzung eines Mischgebiets stehe der beabsichtigten Neuerrichtung und Vergrößerung ihres bestehenden Marktes entgegen. Am 14.2.2019 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 22.2.2019 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung hieß es u. a.: „Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum o.a. Bauleitplan schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.“ Mit Schreiben vom 11.4.2019 wies die Klägerin im Verfahren 7 A 828/22 auf die mit den beabsichtigten Festsetzungen verbundenen Einschränkungen für ihren Einzelhandelsbetrieb hin. Am 8.10.2019 beschloss der Rat der Beklagten die Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage und die Anpassung der Begründung entsprechend den Stellungnahmen der Verwaltung, eine redaktionelle Einfügung auf der Planzeichnung, die Ausführungen zur frühzeitigen Beteiligung in Anlage 2 zur Sitzungsvorlage, den Bebauungsplan Nr. N02 als Satzung sowie die Anpassung des Bebauungsplans bei geänderter Rechtslage. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 18.10.2019 bekannt gemacht. Im Amtsblatt der Beklagten vom 18.2.2021 wurde der Beschluss des Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses der Beklagten, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen, erneut bekannt gemacht. In der Bekanntmachung hieß es u. a.: „Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung mit dem Umweltbericht sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 26.02.2021 bis 26.03.2021 einschließlich zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. [...] Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem oben genannten Bebauungsplan abgegeben werden.“ Hintergrund der erneuten Offenlage war ausweislich der Mitteilungsvorlage VO/21/0063 vom 3.2.2021, dass in einem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen. vorgebracht worden war, dass in der ursprünglichen Bekanntmachung zur Offenlage des Bebauungsplans der Hinweis gefehlt habe, dass Stellungnahmen auch per E-Mail vorgebracht werden könnten und dies zur Unwirksamkeit des Plans und damit zur Zulässigkeit von Erweiterungsvorhaben von Lebensmitteldiscountern im Plangebiet führen könne, die Bezirksregierung fordere die umgehende Heilung des Bekanntmachungsfehlers. Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 26.2.2021 bis zum 26.3.2021 ausgelegt. Mit Schreiben vom 23.3.2021 wies die Klägerin erneut auf die mit den vorgesehenen Festsetzungen verbundenen Einschränkungen hin. Mit Schreiben vom 26.3.2021 wiederholte die Klägerin im Verfahren 7 A 828/22 die bereits im Oktober 2018 erhobenen Bedenken. Am 18.5.2021 fasste der Rat der Beklagten folgenden Beschluss: „Der Rat beschließt, 1. den Beschluss des Rates vom 08.10.2019 mit den Punkten 2 und 3 neu zu fassen, 2. die Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage (Anlage 2 zur Sitzungsvorlage), 3. den Bebauungsplan N02 im Bereich H.-straße einschließlich der Textlichen Festsetzungen erneut als Satzung gem. § 10 (1) BauGB.“ Am 28.5.2021 bestätigte der Bürgermeister der Beklagten auf der Planurkunde, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit seinen Festsetzungen durch Zeichnung und Text mit den Beschlüssen des Rates übereinstimme. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 4.6.2021 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. N02 trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Er setzt neben öffentlichen Straßenverkehrsflächen im östlichen Bereich ein Mischgebiet (MI) sowie im westlichen Bereich ein Gewerbegebiet (GE) fest. Nach Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen ist für jedes Grundstück grundsätzlich eine Zufahrt auf öffentliche Verkehrsflächen in einer Breite von maximal 9,00 m zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen verwiesen. Die Planbegründung führt im Wesentlichen aus: Das Plangebiet sei weitgehend mit gewerblichen Nutzungen und Wohnnutzungen bebaut. Es gebe zwei Discountermärkte mit jeweils 800 m² Verkaufsfläche sowie kleine Fachmärkte für Tiernahrung bzw. Getränke. Es gebe eine Voranfrage für eine Erweiterung des Discountermarkts im westlichen Bereich auf eine Verkaufsfläche von 1.260 m². Im nordöstlichen Bereich seien der Abriss und die Neuerrichtung des Discounters mit einer Größe von ca. 1.330 m² sowie die Verlagerung des Getränke- und des Heimtierbedarfsmarktes mit jeweils 600 m² Verkaufsfläche geplant, zudem solle an dem Standort ein Werksverkauf von Süßwaren mit 600 m² Verkaufsfläche für die in der benachbarten Logistikhalle ansässige Süßwarenfirma stattfinden. Das Plangebiet liege außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt F., die sich in das Hauptzentrum Innenstadt F. und die Nahversorgungszentren X.-straße und Z.-straße untergliederten (Seite 3). Durch die Aufstellung des Plans solle im gesamten Plangebiet großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen werden, was bei Anwendung des § 34 BauGB nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Die beabsichtigten Erweiterungen in die Großflächigkeit seien nicht zur Versorgung des Standortumfelds erforderlich und dienten daher nicht der Gewährleistung der wohnortnahen Versorgung im Sinne der Ausnahmeregelung von Ziel 2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen. Die Durchsetzung dieser Ziele solle durch die Aufstellung des Bebauungsplans gesichert werden, die Innenstadt und die Zentren der Ortsteile sowie das Nahversorgungszentrum der Nachbarstadt T. sollten geschützt werden (Seite 5). Das Plangebiet bilde eine Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe. Störende und störempfindliche Nutzungen befänden sich in räumlicher Nähe zueinander. Handlungsleitend sei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Lärmwerte der TA Lärm würden eingehalten, dies ergebe sich aus den Lärmgutachten zu den angrenzenden Bebauungsplänen N03 und N04. Die Untersuchungen aus den Jahren 2002 und 2006 hätten noch Gültigkeit, da Nutzungsänderungen nur hätten genehmigt werden können, wenn die Lärmwerte in Bezug auf die nahegelegenen Wohnnutzungen nicht überschritten worden seien (Seite 6). Bei Zufahrten sei eine maximale Breite von 9,00 m zulässig, ausnahmsweise könne eine weitere Zufahrt von 6,00 m Breite hergestellt werden. Diese Festsetzung sei in Gewerbegebieten der Stadt Standard. Es habe sich gezeigt, dass größere Zufahrtsbreiten in der Regel nicht erforderlich seien. Dadurch sei sichergestellt, dass übersichtliche Zu- und Abfahrten für alle Verkehrsteilnehmer, auch Fußgänger, entstehen, die Verkehrssicherheit werde erhöht und im öffentlichen Verkehrsraum werde ein größerer Gestaltungsspielraum erhalten (Seite 6). Es würden zwei Mischgebiete festgesetzt, in denen eine ausgewogene Nutzung zwischen Gewerbe und Wohnen vorhanden sei (Seite 6 f.). In den Gewerbegebieten werde der Bestand festgesetzt. Die angesiedelten Gewerbebetriebe entsprächen in ihrem Immissionsverhalten einem Gewerbegebiet GE0. Zukünftige Erweiterungen seien nur zulässig, wenn die Erweiterung den zulässigen Betriebsarten im GE0 entspreche. Die Festsetzungen als Gewerbebetrieb GE0 beruhe auf Erfahrungswerten der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW. Die Gliederung und der Ausschluss von lärmintensiven Betrieben seien erforderlich zum Schutz der angrenzenden Misch- und Wohngebiete. Die Immissionssituation im Gewerbegebiet unterschreite die Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerde zu dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet im Bereich U.-straße um ca. 3 dB(A). Gewerbliche Nutzungen, die zur Überschreitung der im Lärmgutachten zu Grunde gelegten Immissionen geführt hätten, seien nicht genehmigt worden. Die zulässigen Emissionen würden auch durch die Wohnnutzung im angrenzenden Wohn- und Geschäftshaus H.-straße 10 begrenzt. Die vorliegenden Baugenehmigungen berücksichtigten die Schutzansprüche der Wohnnutzung H.-straße – nach TA Lärm (Seite 7). Unter „7. Ergänzung“ heißt es, der Bebauungsplan werde zum Schutz der Versorgungs- und Nahversorgungsbereiche der Stadt F. und der Nachbarkommunen aufgestellt. Mit den Regelungen und Einschränkungen der Entwicklung zur Großflächigkeit werde auch ein Beitrag zu einem verträglichen Miteinander von Gewerbebetrieben und Wohnnutzungen geleistet. Zusätzliche Verkehrsbelastungen würden die Wohnruhe H.-straße gefährden. Nach dem Trennungsgrundsatz seien für eine bestimmte Nutzung vorgesehene Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden würden. § 50 BImSchG sei jedoch keine Planungsschranke, die es untersage, ein gegliedertes Gewerbegebiet angrenzend an ein Wohngebiet festzusetzen. Durch die Gliederung werde klargestellt, dass sich lärmintensive Gewerbebetriebe weiterhin nicht entwickeln könnten und die Vorgaben des im Jahr 2002 erstellten Lärmgutachtens eingehalten würden (Seite 9). Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage, in die sie den Ablehnungsbescheid vom 30.5.2016 mit Schriftsatz vom 3.6.2016 einbezogen hat, im Wesentlichen geltend gemacht: Sie habe einen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Der Bebauungsplan Nr. N02 sei auch nach der versuchten Fehlerheilung unwirksam. Die Gebietsfestsetzungen seien städtebaulich nicht erforderlich. Sie seien vom planerischen Willen der Beklagten nicht gedeckt und nur vorgeschoben, um die Erweiterung der im Plangebiet ansässigen Lebensmitteldiscounter zu verhindern. Die Planung sei auch abwägungsfehlerhaft. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass der Betrieb auf den passiven Bestandsschutz gesetzt werde und keine Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO erwogen. Ihr Vorhaben sei daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Es füge sich in die nähere Umgebung ein, die sich als Gemengelage darstelle. Ihr Bestandsbetrieb habe eine faktische Verkaufsfläche von ca. 817 m² und stelle damit ein Vorbild für die geplante Großflächigkeit dar. Dazu befinde sich in der näheren Umgebung ein baurechtlich genehmigter Aldi-Lebensmitteldiscounter, der ebenfalls faktisch mehr als 800 m² Verkaufsfläche aufweise und damit ein weiteres Vorbild für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 30.5.2016 zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, der die im Antrag vom 28.7.2015 gestellte Frage 1 bejaht, ob die Erweiterung des auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur -, Flurstück N01 bestehenden Lidl-Lebensmitteldiscounters auf eine Gesamtverkaufsfläche von 1.250,76 m² planungsrechtlich zulässig ist, hilfsweise die Frage 2, weiter hilfsweise die Frage 3 bejaht, dazu hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 30.5.2016 zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, der die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Erweiterung des streitbefangenen Lebensmitteldiscountmarktes auf eine Verkaufsfläche von 1.100 m 2 bejaht, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. N02 verpflichtet war, ihr den mit Antrag vom 28.7.2015 nachgesuchten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens nach Maßgabe der Hauptfrage 1 und der hilfsweise gestellten Fragen 2 und 3 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben der Klägerin führe zu einem großflächigen Einzelhandel von über 800 m². Solche Vorhaben seien nur in Sondergebieten und in Kerngebieten zulässig. Der Bebauungsplan Nr. N02 setze hingegen für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet fest, so dass das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Der Bebauungsplan Nr. N02 sei nicht unwirksam. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor. Die Planung habe sich sachgerecht an den Zielen der Raumordnung orientiert. Eine Fremdkörperfestsetzung sei nicht erforderlich gewesen, weil der auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Lebensmitteldiscounter zulässig sei. Er habe zwar eine faktische Verkaufsfläche von 817 m², aber nur eine Geschossfläche von 1.169,99 m², so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht eingreife. Das Vorhaben sei auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. N02 unzulässig. Die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Umgebung sei ein faktisches Gewerbegebiet. Der vorhandene, von der Klägerin betriebene Discounter stehe dieser Einordnung aufgrund seiner Geschossfläche von 1.169,99 m² nicht entgegen. Auch der vorhandene Aldi-Discounter hindere die Einordnung als Gewerbegebiet nicht. Er werde abweichend von der erteilten Baugenehmigung genutzt. Genehmigt sei eine Verkaufsfläche von 799 m², tatsächlich liege sie über 800 m²; dagegen prüfe sie ein ordnungsrechtliches Einschreiten. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 16.2.2022 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30.5.2016 verpflichtet, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, der die im Antrag vom 28.7.2015 vorrangig gestellte Frage 1 bejaht, ob die Erweiterung des auf dem Flurstück Gemarkung F., Flur -, Flurstück N01 bestehenden Lidl-Lebensmitteldiscounters auf eine Gesamtverkaufsfläche von 1.250,76 m² planungsrechtlich zulässig ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Die geplante Erweiterung auf eine Gesamtverkaufsfläche von 1.250,76 m² führe zu einem großflächigen Einzelhandel, der in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets im Bebauungsplan Nr. N02 könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Die Beklagte habe im Verfahren zur (vermeintlichen) Fehlerheilung einen Verfahrensfehler begangen, der zur Planunwirksamkeit führe, indem sie gegen die 30-Tage-Mindestfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen habe. Der Plan habe bei der erneuten Offenlage nur 29 Tage öffentlich ausgelegen. Der Fehler sei beachtlich. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gewerbegebietsfestsetzung berufen, die sie mit dem Satzungsbeschluss vom 8.10.2019 im ursprünglichen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. N02 bestimmt habe. Der Satzungsbeschluss vom 18.5.2021 habe den ersten Satzungsbeschluss vom 8.10.2019 aufgehoben. Das Vorhaben der Klägerin sei daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und danach auch zulässig. Die nähere Umgebung stelle sich als Gemengelage dar. Das von der Klägerin geplante Vorhaben finde seine Vorbilder in den zwei bereits vorhandenen, faktisch großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Hinsichtlich des Marktes der Klägerin resultiere die faktische Großflächigkeit daraus, dass die ursprünglich bei Genehmigungserteilung und Berechnung der Verkaufsfläche unberücksichtigt gebliebenen Windfänge, die Kassenzone und der Pfandvorraum zur Verkaufsfläche gehörten, so dass die Verkaufsfläche tatsächlich ca. 817 m² betrage. Hinsichtlich des Aldi-Marktes ergebe sich die faktische Großflächigkeit daraus, dass die in den Bauvorlagen zu den erteilten Baugenehmigungen angegebenen Maße der zur Verkaufsfläche gehörenden Flächen mit dem Faktor 0,97 als sog. Putzabschlag multipliziert worden sein, angemessen sei allerdings allenfalls ein Putzabzug von 1-1,5 cm, ausgehend davon ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 822 m². Da es auf das tatsächlich Vorhandene ankomme, sei die Genehmigungslage insoweit nicht maßgeblich. Es ergebe sich auch nicht hinreichend klar, dass die Beseitigung der tatsächlich vorhandenen ungenehmigten Anlagen absehbar wäre. Das Vorhaben der Klägerin lasse keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB erwarten. Dies gelte insbesondere auch für den Einzelhandelsstandort im ca. 3 km entfernten Stadtteil X.-straße. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Klage sei unbegründet, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Zwar habe der Bebauungsplan Nr. N02 mit dem Beschluss des Rates vom 18.5.2021 nicht wirksam als Satzung beschlossen werden können, weil der Plan im ergänzenden Verfahren zur Fehlerbehebung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht für mindestens 30 Tage öffentlich ausgelegen habe. Allerdings stehe dem Vorhaben der Klägerin der Bebauungsplan Nr. N02 in seiner ursprünglichen Fassung entgegen. In dem für das Vorhabengrundstück festgesetzten Gewerbegebiet seien großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig, die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1.250,76 m² überschreite die Grenze zur Großflächigkeit und löse zudem die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO aus, da die Geschossfläche 1.200 m² überschreite. Der Bebauungsplan Nr. N02 in seiner ursprünglichen Fassung sei auch wirksam. Die fehlerhafte Durchführung des ergänzenden Verfahrens habe auf die Wirksamkeit keinen Einfluss. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Fehlschlagen eines ergänzenden Verfahrens, das sich auf ein abgeschlossenes Bauleitplanverfahren beziehe, die Rechtsfolgen des zu ergänzenden Verfahrens fortgälten, sofern dieses Verfahren nicht von einem Fehler infiziert sei. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des VGH München vom 18.12.2020, sie betreffe gerade den Fall einer erfolgreichen Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Ebenso führe die Formulierung für den Satzungsbeschluss vom 18.5.2021 zu keinem anderen Ergebnis. Der Rat habe den Bebauungsplan schlicht erneut als Satzung beschlossen. Die Notwendigkeit habe sich daraus ergeben, dass das Verfahren zur Behebung eines Fehlers bei der Durchführung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB an der Stelle wiederaufgegriffen werden müsse, an der der vermeintliche Fehler aufgetreten sei. Daher habe der Rat zwangsläufig den Bebauungsplan erneut als Satzung beschließen müssen und nicht zugleich ein Verfahren zur eigenständigen Aufhebung des früheren Bebauungsplans zum Abschluss gebracht. Der ursprüngliche Anlass für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens - der fehlende Hinweis in der Offenlagebekanntmachung, dass Stellungnahmen auch in elektronischer Fassung abgegeben werden könnten - stelle keinen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründenden Fehler dar, dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.6.2021 - 4 BN 50.20 -. Der Bebauungsplan sei auch nicht aus anderen Gründen formell unwirksam, insbesondere sei die Ausfertigung ordnungsgemäß erfolgt. Der Plan sei auch materiell wirksam. Der Bebauungsplan und seine einzelnen Festsetzungen seien städtebaulich gerechtfertigt und an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die Festsetzungen könnten auf die in § 9 BauGB und der BauNVO bereitgestellten Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden, Abwägungsfehler seien weder mit Blick auf den Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis ersichtlich. Auch das Verwaltungsgericht habe insoweit keine Fehler festgestellt. Soweit die Klägerin äußerst hilfsweise die Feststellung begehre, dass sie, die Beklagte, bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. N02 verpflichtet gewesen sei, ihr einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, sei die Klage auch unbegründet. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans habe dem Vorhaben die vom Rat beschlossene Veränderungssperre entgegengestanden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. vom 16.2.2022 (3 K 1007/16) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die zulässige Klage sei begründet. Sie habe einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids. Dessen Erteilung setze keine UVP-Vorprüfung voraus, dies ergebe sich insbesondere aus dem Wortlaut des § 29 UVPG. Der Bebauungsplan Nr. N02 stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Er sei bereits unter formellen Gesichtspunkten unwirksam. Er leide unter einem beachtlichen formellen Mangel, da er unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen sei. Die Offenlagebekanntmachung sei fehlerhaft gewesen, da die 30-Tage-Mindestfrist nicht eingehalten worden sei. Zudem werde im Fall eines neuen Satzungsbeschlusses als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nicht nur erneut der Bebauungsplan erlassen, sondern auch der Sache nach - unabhängig von der Gültigkeit des neu beschlossenen Bebauungsplans - der erste Satzungsbeschluss konkludent aufgehoben. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Urteil vom 18.12.2020 - 15 N 20.391 - müsse erst Recht bei einem misslungenen Heilungsverfahren Geltung beanspruchen. Der Bebauungsplan Nr. N02 sei auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten unwirksam. Die textliche Festsetzung unter Ziffer 1, mit der das Gewerbegebiet GE (0) gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert werde, sei unwirksam, weil sie keine Gliederung im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO vornehme. Auch die textliche Festsetzung unter Ziffer 2.2 sei unwirksam, da der dort definierte untere Bezugspunkt zur Ermittlung der Höhe von Werbeanlagen unbestimmt sei. Auch die textliche Festsetzung zu Ziffer 3 sei unwirksam, da sie sich nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen lasse. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 3 BauGB könne der Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen festgesetzt werden, dies erfolge durch die Verwendung des Planzeichens nach Nr. 6.4 der Anlage zur PlanZV. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 3 BauGB sowie die ausschließliche Möglichkeit dieses Planzeichens wiesen darauf hin, dass eine Festsetzung nach dieser Norm ausschließlich flächenbezogen seien könne. Nach der Vorschrift könnten Zu- und Ausfahrtsbereiche genau festgelegt, aber nicht pauschal eine maximale Breite für den Ein- und Ausfahrtsbereich ohne Bestimmung der jeweiligen Fläche festgesetzt werden. Die vorgenommenen Gebietsfestsetzungen GE und MI seien unwirksam, weil sie nicht nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich seien. Die Festsetzung sei nicht vom planerischen Willen der Beklagten gedeckt und nur vorgeschoben. Ausweislich der Begründung sei es Ziel der Planung, die Großflächigkeit der im Plangebiet ansässigen Lebensmitteldiscountmärkte zu verhindern, damit solle der Plan dem Schutz zentraler Versorgungsbereiche dienen. Die Planung verletzte auch das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die Planung verstoße gegen die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Es fehle an einer ausreichenden Prüfung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Betreiber der im Plangebiet ansässigen Lebensmitteldiscountmärkte. Zudem sei die Planung nicht auf ein Zentrenkonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauNVO gestützt. Es liege bislang nur ein Entwurf für ein solches Konzept vor. Die Plangeberin lasse gänzlich außer Acht, dass es sich bei dem klägerischen Markt um einen Nahversorgungsstandort handele, der insbesondere die Versorgung der nördlich vorhandenen Wohnbebauung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gewährleiste. Dies ergebe sich auch aus dem Entwurf des Zentrenkonzepts. Die Plangeberin verkenne weiter, dass das Ziel des Schutzes der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten und benachbarter Gemeinde durch die Erweiterung ihres Marktes nicht konterkariert werde, wie sich aus der Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung aus Juli 2016 ergebe. Die Annahme der Plangeberin, die Erweiterung schädige zentrale Versorgungsbereiche, sei daher ohne Grundlage. Ferner lasse die Beklagte den Trend zu größeren Verkaufsflächen außer Acht. Die Plangeberin sei zudem unzutreffend davon ausgegangen, dass für die Bestandssicherung der ansässigen Märkte allein die Ausweisung eines Sondergebiets in Betracht komme, die aufgrund der Ziele des Landesentwicklungsplans nicht zur Verfügung stünde. Dabei habe sie die Möglichkeit einer Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO außer Acht gelassen. Auch habe sich die Plangeberin nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, bis zu welcher Verkaufsflächengröße die im Plangebiet ansässigen Lebensmitteldiscountmärkte noch als städtebaulich verträglich anzusehen seien. Zudem habe die Plangeberin nicht in ausreichendem Maß ermittelt und bewertet, welche Lärmimmissionen durch die Planung innerhalb und außerhalb des Plangebiets zu erwarten seien. In den Aufstellungsvorgängen befänden sich zwei ältere Lärmgutachten, die nicht für das streitgegenständliche Planverfahren erstellt worden seien. Das Gutachten des Büros Dr. Ing. Y. und Partner aus dem Jahr 2002 sei für den Bebauungsplan I.-straße erstellt worden, betrachte lediglich den Anlagenlärm für die im Zeitpunkt der Erstellung ansässigen Gewerbebetriebe H.-straße ., .. und . bis .., Verkehrslärm berücksichtige das Gutachten nicht, der Prognosehorizont sei das Jahr 2012. Das Gutachten der Firma D. aus dem Jahr 2006 befinde sich lediglich in einem Ordner mit der ausgefertigten Fassung der textlichen Festsetzungen und den Unterlagen zur Offenlage im März/April 2019. Dieses Gutachten ermittele die Immissionsbelastung für die nördlich des klägerischen Marktes gelegene Wohnbebauung und gehe nicht auf Verkehrslärm ein. Diese Gutachten seien mittlerweile 22 bzw. 18 Jahre alt und deckten nicht das gesamte Plangebiet und die betroffene Umgebung ab. Sie ließen den Verkehrslärm außer Acht und bezögen sich auf Anlagen, die in der dargestellten Form nicht mehr betrieben würden. Auf die Erstellung einer aktuellen Untersuchung habe die Plangeberin verzichtet. Eine Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Lärmimmissionen sei jedoch unumgänglich gewesen. So stelle sogar das Gutachten des Büros Dr. Ing. Y. und Partner aus dem Jahr 2002 klar, dass für die vorhandene Wohnbebauung die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach Maßgabe der DIN 4109 erforderlich sei, dennoch habe die Plangeberin dies auch in dem geplanten Mischgebiet, in dem sich Wohn- und gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Nähe befänden, nicht für erforderlich gehalten. Sämtliche Fehler des Plans seien fristgerecht gerügt worden. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Die umliegende Bebauung sei als Gemengelage aus ihrem Markt als großflächigem Einzelhandel, dem gegenüberliegenden Zentrallager der Firma C. sowie diverser kleinerer Gewerbebetriebe und einigen Wohngebäuden einzustufen, ein faktisches Baugebiet liege nicht vor. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart dieser Umgebung ein. Ihr bereits vorhandener großflächiger Lebensmitteldiscountmarkt stelle ein eigenes Vorbild dar. Bereits mit Baugenehmigung vom 11.8.1998 sei der Neubau mit einer Verkaufsfläche von 804,31 m² genehmigt worden. Mit der am 5.9.2005 erteilten Genehmigung der Errichtung eines Pfandcontainers sei eine weitere Vergrößerung der Verkaufsfläche erfolgt, der von den Kunden betretbare Vorraum habe eine Größe von 13,05 m², diese Fläche zähle ebenfalls zur Verkaufsfläche. Von diesem Vorhaben gingen keine schädlichen Auswirkungen i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Mit der Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung von Juli 2016 sei dies plausibel und nachvollziehbar nachgewiesen. Sie komme zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Erweiterung keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der Beklagten sowie in umliegenden Städten und Gemeinden zu erwarten seien. Auch im Fall einer worst-case-Betrachtung sei lediglich mit einer geringen Umsatzsteigerung zu rechnen. Der Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit am 2.9.2024 mit den Beteiligten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch im Verfahren 7 A 828/22, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Nr. N02 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids ist zulässig, aber nur teilweise begründet. A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Bauvorbescheids entsprechend den Fragen 1 und 2 ihres Antrags vom 28.7.2015 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. kann vor Einreichung des Bauantrags zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Er ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Maßgabe des durch den Antrag des Antragstellers bestimmten Prüfungsumfangs keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu den Fragen 1 und 2 des Antrags vom 28.7.2015 scheidet schon deshalb aus, weil die damit - auch - aufgeworfene Frage nach der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme mit den vorgelegten Unterlagen nicht bescheidungsfähig ist. Die Fragen 1 und 2 umfassen die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots. Dies ergibt sich aus der Formulierung der Frage 3, die diesen Komplex ausdrücklich ausklammert. Insoweit sind die vorgelegten Antragsunterlagen jedoch nicht bescheidungsfähig, weil sie nicht ausreichend sind, um die Vorbescheidsfrage zu beantworten. Die Antragsunterlagen enthalten kein Immissionsgutachten. Ein solches wäre aber vorliegend erforderlich gewesen, um die Zumutbarkeit der mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen für die in unmittelbarer Nähe gelegene Wohnbebauung zu überprüfen. Eine solche Prognose war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich aus den der Beklagten vorliegenden Akten und Unterlagen bereits hinreichend sicher ergeben hätte, dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch den erweiterten Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin ausschiede. Die im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. N02 zugrunde gelegten Gutachten belegen dies nicht. Zwar betrachtet das Schalltechnische Gutachten SI - W 06/175/08 vom 4.8.2006 der Schall- und Wärmemessstelle T. GmbH auch den Markt der Klägerin im Verfahren 7 A 828/22 in seiner damaligen Form (vgl. Seite 4 und 7 ff.) und kommt zu dem Ergebnis, dass an den südwestlich gelegenen Wohngebäuden die maßgeblichen Tag-Richtwerte eingehalten werden (vgl. Anlage C 1). Zum einen betrachtet das Gutachten aber nicht den Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin in der mit dem Vorbescheidsantrag zur Prüfung gestellten erweiterten Form. Zum anderen ist das Gutachten nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin insoweit veraltet, als es sich auf gewerbliche Anlagen beziehe, die in der dargestellten Form nicht mehr betrieben würden. Angaben zur Immissionsbelastung der Umgebung durch den Markt der Klägerin in seiner zur Beurteilung gestellten Form sind aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich. B. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die Erteilung eines Bauvorbescheids entsprechend der Frage 3 ihres Antrags vom 28.7.2015 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Maßgabe des Antrags der Klägerin vom 28.7.2015 (dazu I.), dessen Bescheidungsfähigkeit nicht entgegensteht, dass zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG erforderliche Angaben nicht beigefügt waren (dazu II.), stehen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (dazu III.). I. Die Klägerin begehrt mit Frage 3 zu ihrem Antrag vom 28.7.2015 die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Frage „ob das zuvor bezeichnete Vorhaben seiner Art nach planungsrechtlich zulässig ist. Bei dieser Frage sollen Gesichtspunkte des Rücksichtnahmegebots durch etwaige Lärm- und Schadstoffemissionen ausgeklammert werden [...].“ Damit möchte sie geklärt wissen, ob diesem Vorhaben abgesehen vom Gebot der Rücksichtnahme Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen. II. Der Bescheidungsfähigkeit dieser Frage steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihrem Vorbescheidsantrag nicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG gemäß § 7 Abs. 4 UVPG erforderliche Angaben beigefügt hat (vgl. § 16 Satz 1 BauPrüfVO NRW). Das Vorhaben der Klägerin erfordert zwar grundsätzlich eine solche allgemeine Vorprüfung (dazu 1.), sie ist jedoch vorliegend jedenfalls mit Blick auf die Bestandsschutzregelung in § 9 Abs. 5 UVPG entbehrlich (dazu 2.). 1. Das von der Klägerin zum Gegenstand ihres Vorbescheids gemachte Vorhaben erfordert zwar grundsätzlich die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW i. V. m Nr. 18.6 der Anlage zum UVPG. Nach Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW unterliegen u. a. Vorhaben eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO dieser Pflicht. Der Vorbescheidsantrag der Klägerin betrifft den Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in diesem Sinne. Die Klägerin plant die Erweiterung des von ihr betriebenen Lebensmitteldiscountmarkts auf eine Verkaufsfläche von 1.250,76 m² damit auch von mehr als 1.200 m² Geschossfläche. 2. Die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung entfällt vorliegend aber jedenfalls deshalb, weil die Geschossfläche des bestehenden Lebensmitteldiscounters der Klägerin bei der Prüfung, ob das mit dem Vorbescheid zur Prüfung gestellte Vorhaben einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO darstellt, nach der Bestandsschutzregel des § 9 Abs. 5 UVPG außer Acht zu lassen ist. Nach dieser Norm bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. Die Regelung des § 9 Abs. 5 UVPG findet auch auf solche Vorhaben Anwendung, bei denen sich die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung aus den Regelungen des Anhangs 1 zum UVPG NRW ergibt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UVPG NRW sind für Vorhaben, für die nach Anlage 1 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010 (BGBI. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt ist. Hierbei handelt es sich schon dem Wortlaut nach um eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz des Bundes und nicht - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - um eine statische Verweisung auf das Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 UVPG sind vorliegend erfüllt. Der Bestandsmarkt der Klägerin unterfiel zwar nicht der Richtlinie 85/337/EWG. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 97/11/EG am 14.3.1999 (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie) lag jedoch mit der Baugenehmigung vom 11.8.1998 bereits eine bestandskräftige Baugenehmigung für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb vor, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fiel. Nach den zur Baugenehmigung vom 11.8.1998 gehörenden Unterlagen wurde der Markt mit einer Verkaufsfläche von 699,27 m², einer Kassenzone von 93,52 m² und zwei Schleusen im Ein- bzw. Ausgangsbereich mit einer Fläche von 5,45 m² bzw. 6,03 m² genehmigt. Die Kassenzone sowie die Schleusen im Ein- und Ausgangsbereich (Windfang) gehören zur Verkaufsfläche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BauR 2006, 639 = juris, Rn. 27 ff. Dem steht nicht entgegen, dass die genannte Genehmigung vom 11.8.1998 den Markt ausdrücklich auf eine Verkaufsfläche unter 800 m² beschränken und die Beklagte so eine Großflächigkeit verhindern wollte. Maßgeblich ist der mit der Genehmigung gestattete und ihr entsprechend umgesetzte bauliche Bestand. Die sich so ergebende Verkaufsfläche von 804,27 m² führte zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, da eine Verkaufsfläche von 800 m² überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 = juris, Rn. 13 m. w. N. Damit unterfiel der Bestandsmarkt der Klägerin der Richtlinie 97/11/EG (vgl. dort Anhang II Nr. 10 Buchst. b)). Nach § 9 Abs. 5 UVPG bleibt er hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Werte nach Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW unberücksichtigt. Die danach allein zu betrachtende beabsichtigte Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarkts von einer Verkaufsfläche von 804,27 m² auf eine solche von 1.250,76 m² erreicht die Schwelle dieser Normen nicht. III. Dem Vorhaben der Klägerin stehen keine nach Maßgabe des Vorbescheidsantrags zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, hier des Bauplanungsrechts entgegen. Dies gilt insbesondere für die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. N02 „H.-straße“, denn dieser ist unwirksam (dazu 1.). Das Vorhaben der Klägerin ist an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, danach ist es zulässig (dazu 2.). 1. Dem Vorhaben der Klägerin steht nicht die Festsetzung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO im Bebauungsplan Nr. N02 „H.-straße“ der Beklagten entgegen. Die von der Klägerin beabsichtigte Erweiterung des von ihr betriebenen Lebensmitteldiscountmarkts auf eine Verkaufsfläche von 1.250,76 m² führt zwar zu einem in einem Gewerbegebiet unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Der Bebauungsplan Nr. N02 ist jedoch sowohl in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18.5.2021 (dazu a)) als auch in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 8.10.2019 (dazu b)) unwirksam. a) Der Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18.5.2021 ist unwirksam. Er weist einen beachtlichen formellen Fehler auf, der nicht durch Zeitablauf unbeachtlich geworden ist. Der Plan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18.5.2021 weist einen formellen Fehler auf. Die Frist für die öffentliche Auslage nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier noch maßgeblichen, bis zum 6.7.2023 gültigen Fassung wurde nicht eingehalten. Danach waren die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Der erneut bekannt gemachte Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18.5.2021 lag bei der erneuten Offenlegung nur 29 Tage, nämlich vom 26.2.2021 bis zum 26.3.2021, öffentlich aus. Dies entnimmt der Senat dem Inhalt der Akten und dem Vorbringen der Beteiligten. Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Hs. 1 BauGB beachtlich. Er ist auch nicht aufgrund Zeitablaufs nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er rechtzeitig schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden ist. Die Rügefrist von einem Jahr begann hinsichtlich dieses Verfahrensschritts mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 18.5.2021 im Amtsblatt der Stadt F. vom 4.6.2021. Vgl. allgemein Stock, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2024, § 215 Rn. 39 f. m. w. N. Innerhalb dieser Frist ist der formelle Mangel der Beklagten spätestens durch die Begründung des am 3.3.2022 zugestellten Urteils vom 16.2.2022 zur Kenntnis gelangt. Dies ist eine im Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausreichende Rüge. Rügeberechtigt im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB ist ausweislich des uneingeschränkten Wortlauts jedermann, unabhängig von seiner formellen und materiellen Betroffenheit durch den Bebauungsplan, solange es sich nicht um eine interne, organschaftliche Mitwirkung handelt; auch Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind rügeberechtigt. Vgl. Sennekamp, in Brügelmann, BauGB, Stand: April 2024, § 215 Rn. 46 f. m. w. N. Danach kann eine Rüge auch durch ein Gericht, das mit der Wirksamkeit des Plans befasst ist, erhoben werden. Die Rüge ist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB „gegenüber der Gemeinde“ geltend zu machen. Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang bei der Gemeinde wirksam wird. Der Zugang muss vom Rügenden herbeigeführt werden, also nicht auf einem zufälligen Akt beruhen. Vgl. Sennekamp, in Brügelmann, BauGB, Stand: April 2024, § 215 Rn. 48 ff. m. w. N. Dies ist bei der Übersendung der schriftlichen Urteilsgründe durch das Verwaltungsgericht an die Beklagte als Verfahrensbeteiligte der Fall. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte hier als Baugenehmigungsbehörde und nicht in ihrer Eigenschaft als Plangeberin beteiligt ist. b) Auch der Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 8.10.2019 ist unwirksam. Dies ergibt sich zwar nicht aus einer Aufhebung durch den nachfolgenden Satzungsbeschluss vom 18.5.2021 (dazu aa)), der Plan leidet aber an beachtlichen materiellen Mängeln, die insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führen (dazu bb)). aa) Der Satzungsbeschluss vom 8.10.2019 wurde - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht durch den Satzungsbeschluss vom 18.5.2021 aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt für den Fall, dass ein Bebauungsplan durch einen geänderten Bebauungsplan ersetzt werden soll, im Falle der Unwirksamkeit der späteren Norm die alte Norm unverändert fort, es sei denn, die Gemeinde fasst neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - wirksamen Aufhebungsbeschluss; dies ist auf den Fall übertragbar, in dem ein im ergänzenden Verfahren betriebenes Fehlerbehebungsverfahren seinerseits an einem Fehler leidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BauR 2009, 1249 = juris, Rn. 31, m. w. N. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Urteil vom 18.12.2020 - 15 N 20.391 -, juris, Rn. 37. Dort heißt es, für den Fall der gerichtlichen Unwirksamkeitserklärung eines Änderungsbebauungsplans lebe ein vormals nicht angegriffener erster Satzungsbeschluss nicht wieder auf, durch die erfolgreiche Durchführung des ergänzenden Verfahrens werde der Plan im Ganzen und als ein Plan rechtmäßig und wirksam, im Umkehrschluss existiere der vorher erlassene Bebauungsplan im Rechtssinne nicht mehr. Dies ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil das von der Beklagten durchgeführte ergänzende Verfahren aus den dargelegten Gründen nicht zu einem wirksamen (zweiten) Satzungsbeschluss geführt hat. Ein im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichender Wille der Beklagten, durch den Satzungsbeschluss vom 18.5.2021 zugleich den Satzungsbeschluss vom 8.10.2019 aufzuheben, ist dem Beschluss selbst nicht zu entnehmen. Der Beschluss vom 18.5.2021 lautet wörtlich: „Der Rat beschließt, 4. den Beschluss des Rates vom 08.10.2019 mit den Punkten 2 und 3 neu zu fassen, 5. die Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage (Anlage 2 zur Sitzungsvorlage), 6. den Bebauungsplan N02 im Bereich H.-straße einschließlich der Textlichen Festsetzungen erneut als Satzung gem. § 10 (1) BauGB.“ Dem ist kein Hinweis auf eine Absicht zu entnehmen, den Satzungsbeschluss vom 8.10.2019 beseitigen zu wollen. Vielmehr deutet der inhaltlich unveränderte erneute Beschluss des Bebauungsplans nach Durchführung eines Verfahrens zur Fehlerbehebung darauf hin, dass die Beklagte an den Festsetzungen des Bebauungsplans auch in der Fassung des Beschlusses vom 8.10.2019 festhalten wollte. Nichts anders ergibt sich aus den mit dem Beschluss umgesetzten redaktionellen Änderungen in Form der Ergänzung zweier Maße zum Nachweis der geometrischen Eindeutigkeit. Sie zeigen vielmehr, dass der Rat an dem ursprünglichen Plankonzept inhaltlich unverändert festhalten wollte. Anhaltspunkte für einen Aufhebungswillen ergeben sich auch nicht aus den weiteren Unterlagen zum Satzungsbeschluss vom 18.5.2021 und insbesondere nicht aus der Vorlage VO/21/0146. bb) Der Plan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 8.10.2019 leidet jedoch an beachtlichen materiellen Mängeln. Die Festsetzung zur maximalen Breite von Zufahrten in Ziffer 3 ist nicht von einer ausreichenden Rechtsgrundlage gedeckt (dazu aaa)). Zudem leidet der Plan an beachtlichen Abwägungsmängeln (dazu bbb)). aaa) Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen findet keine ausreichende Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Danach können die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie der Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen festgesetzt werden. Eine - wie vorliegend - von konkreten Flächen losgelöste Festsetzung von Maximalbreiten für Zufahrten zu Grundstücken kommt danach nicht in Betracht. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB müssen flächenbezogen sein. Durch solche Festsetzungen werden Flächen für die jeweiligen Verkehrszwecke bauplanungsrechtlich abgesichert; die hiervon erfassten Anlagen sind auf den Flächen bauplanungsrechtlich zulässig, und die Flächen werden vor anderen Nutzungen gesichert. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Wienhues, Stand: April 2024, § 9 BauGB Rn. 102. An einem solchen Flächenbezug fehlt es hier. Er ergibt sich auch nicht - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - daraus, dass nach den textlichen Festsetzungen eine Fläche von maximal 9 m Breite vorgesehen sei. Dies ist dem Wortlaut der Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen nicht zu entnehmen. Er lautet:“ Für jedes Grundstück ist eine Zufahrt (Ein- und Ausfahrt) auf öffentliche Verkehrsflächen in einer Breite von max. 9 m zulässig.“ Ein Flächenbezug folgt daraus nicht. Andere Rechtsgrundlagen sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Dieser Mangel der Rechtsgrundlage ist beachtlich und führt auch insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Davon, dass die Beklagte im Zweifel auch einen Plan ohne die genannte Festsetzung beschlossen hätte, ist der Senat nicht überzeugt. Im Planungsverfahren ist kein Wille der Beklagten zum Ausdruck gekommen, im Zweifel einen eingeschränkten Plan ohne die fehlerhafte Festsetzung zur maximalen Zufahrtsbreite zu beschließen. Vielmehr dokumentiert die vorgenannte Begründung der Festsetzung in der Planbegründung, dass diese Festsetzung als „Standard“ in Gewerbegebieten für die Planung von erheblicher Bedeutung war. bbb) Der Plan leidet zudem an beachtlichen Abwägungsmängeln. (1) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Jeder Bebauungsplan muss grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer planerischen Zurückhaltung sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler auch im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als ein Mangel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris, Rn. 14 f. Gemessen daran liegen beachtliche Abwägungsmängel im Hinblick auf die Ermittlung bzw. Bewertung der Immissionsbelastung von Wohnnutzungen (dazu (2)) sowie der Großflächigkeit des Bestands vorhandener Lebensmitteldiscountmärkte (dazu (3)) vor. (2) Die Plangeberin hat nicht in ausreichendem Maß ermittelt und bewertet, welche Lärmimmissionen durch die Planung zu erwarten sind. Zu einer abwägungsgerechten Ermittlung der von der Planung betroffenen Belange gehörte hier insbesondere eine korrekte Bestandsaufnahme der Lärmbelastung der innerhalb des Plangebiets und unmittelbar angrenzend an das Plangebiet gelegenen Wohnbebauung. Angesichts des unmittelbaren Nebeneinanders von - mehreren und flächenmäßig großen - Gewerbetrieben und Wohnnutzung gehörten zu erwartende immissionsschutzrechtliche Nutzungskonflikte zum Abwägungsmaterial. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die streitgegenständliche Planung bestehende Nutzungen überplanen sollte. Zwar beansprucht das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG für die Überplanung einer bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung. Auch insoweit gilt allerdings der Grundsatz, dass die aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen. Der Plangeber muss deswegen insbesondere die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege der „Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen kann. Das setzt eine sorgfältige Analyse des Bestandes und eine Prognose der zukünftigen Entwicklung voraus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23 (2010) = juris, Rn. 7 m. w. N. Vorliegend fehlt es an einer solchen Bestandsanalyse. Die Immissionen, die für Wohnbebauung innerhalb des Plangebiets und unmittelbar angrenzend an das Plangebiet zu erwarten sind, namentlich auf den Grundstücken H.-straße ., .., … und . sowie J.-straße, . und .., wurden vom Plangeber nicht ermittelt. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den der Planung zugrunde liegenden Gutachten des Büros Dr. Ing. Y. und Partner aus dem Jahr 2002 und der Firma D. aus dem Jahr 2006. Diese haben die genannten Wohnnutzungen nicht in den Blick genommen. Sie befassen sich lediglich mit den Wohnnutzungen nördlich und nordwestlich des Gebiets des streitgegenständlichen Plans. Insoweit genügt auch die Erwägung in der Planbegründung (Seite 6) nicht, die Untersuchungen aus den Jahren 2002 bzw. 2006 hätten noch Gültigkeit, da Nutzungsänderungen nur hätten genehmigt werden können, wenn die Lärmwerte in Bezug auf die nahegelegenen Wohnnutzungen nicht überschritten worden seien. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Geräuschbelastung der Wohnbebauung die maßgeblichen Richtwerte offensichtlich einhält und deshalb eine weitere Ermittlung und Bewertung nach Lage der Dinge entbehrlich gewesen sein könnte. Soweit die beigezogenen Bauakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren 7 A 828/22 gutachterliche Stellungnahmen enthalten, betrachten sie ebenfalls nur Ausschnitte des Plangebiets und datieren zudem mehr als ein Jahrzehnt zurück. Dieser Abwägungsfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2, Hs. 2 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Er ist offensichtlich, weil sich die entsprechenden örtlichen Gegebenheiten aus den Aufstellungsvorgängen ergeben und die Befassung des Plangebers mit Lärmschutzfragen durch die Zugrundelegung der genannten Gutachten dokumentiert ist. Er ist auch auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es bestand die konkrete Möglichkeit, dass der Rat bei vollständiger Ermittlung und zutreffender Bewertung bzw. sachgerechter Abwägung der maßgeblichen Belange eine andere Planung beschlossen hätte. Vgl. zum Maßstab für die „Kausalitätsprüfung“ BVerwG, Beschluss vom 9.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = BauR 2004, 1130 = juris, Rn.4. Es erscheint durchaus möglich, dass Festsetzungen zum Schallschutz der innerhalb und unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befindlichen Wohnbebauung durch den Plangeber getroffen worden wären. Der Mangel wurde auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit Schriftsatz vom 14.10.2020 gerügt. Der beachtliche Abwägungsfehler hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge. Die Bewältigung von Immissionskonflikten zwischen Wohnnutzung und Gewerbebetrieben war ausweislich der Planbegründung ein zentrales Anliegen des Plangebers, der ein verträgliches und geregeltes Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch im Hinblick auf Lärmbelastungen ermöglichen wollte (vgl. etwa Planbegründung, Seite 9). (3) Ein Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit ergibt sich auch daraus, dass die Plangeberin zu Unrecht annahm, der im Plangebiet ansässige Discounter der Klägerin sei noch nicht großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO. Ausweislich der Planbegründung ging die Beklagte davon aus, dass die im Plangebiet ansässigen Discounter eine Verkaufsfläche von 800 m² aufweisen und damit die Grenze zur Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unterschreiten (vgl. etwa Planbegründung, Seite 3 ff.). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sie sei von einem der Verkaufsfläche nach über 800 m² großen Einzelhandelsbetrieb ausgegangen, der aber weniger als 1.200 m² Geschossfläche aufweise und daher nicht großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO sei, ist dies der Planbegründung nicht zu entnehmen. Sie geht auf die Geschossfläche der vorhandenen Lebensmitteldiscountmärkte nicht ein und gibt vielmehr ausdrücklich an, die bestehenden Discounter wiesen eine Verkaufsfläche von 800 m² auf, großflächiger Einzelhandel solle im gesamten Plangebiet ausgeschlossen werden, dies könne bei Anwendung des § 34 BauGB nicht sicher gewährleistet werden, einer der Discounter behaupte bereits das Erreichen dieser Großflächigkeit (Planbegründung, Seite 4 unten und 5 oben). Tatsächlich war jedenfalls der von der Klägerin betriebene Lebensmitteldiscounter als (faktisch) großflächig in diesem Sinne anzusehen. Dies ergibt sich aus den Unterlagen zu den Baugenehmigungen vom 11.8.1998 und vom 5.9.2005. Danach besteht der Markt aus einer Verkaufsfläche von 699,27 m², einer Kassenzone von 93,52 m², zwei Schleusen im Ein- bzw. Ausgangsbereich mit einer Fläche von 5,45 m² bzw. 6,03 m² und einem Vorraum vor dem Pfandcontainer von 13,05 m². Daraus ergibt sich eine Verkaufsfläche von 817,32 m². Die Kassenzone, die Schleusen im Ein- und Ausgangsbereich (Windfang) sowie der Vorraum vor dem Pfandcontainer gehören zur Verkaufsfläche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BauR 2006, 639 = juris, Rn. 27 ff. (Windfang und Kassenvorraum); VGH Mannheim, Urteil vom 11.2.2016 - 5 S 1389/14 -, juris, Rn. 77 (betretbarer Pfandraum). Dem steht nicht entgegen, dass die genannte Genehmigung vom 11.8.1998 den Markt ausdrücklich auf eine Verkaufsfläche unter 800 m² beschränken und die Beklagte so eine Großflächigkeit verhindern wollte. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich vorhandene bauliche Bestand. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn das Verhalten der Bauaufsichtsbehörde - namentlich der Erlass von Beseitigungsverfügungen - hinreichend klar ergibt, dass die Beseitigung des tatsächlich vorhandenen Bestands absehbar ist. Vgl. zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB etwa BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BauR 1999, 233 = juris, Rn. 6, und OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2019 - 10 A 2625/18 -, juris, Rn. 9. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die genannten Baugenehmigungen sind nicht etwa - wie dies für eine Beseitigung bzw. Reduzierung des Bestands erforderlich gewesen wäre - aufgehoben worden; erst Recht fehlt es an Anhaltspunkten für Bemühungen der Beklagten um eine Beseitigung bzw. Reduzierung des tatsächlich vorhandenen großflächigen Bestands. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 4.11.2020, in dem Größe und Bestand des Markts der Klägerin nicht in Frage gestellt, sondern lediglich Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO mit Blick auf die unter 1.200 m² liegende Geschossfläche verneint werden. Danach kann dahinstehen, was daraus folgt, dass die Beklagte am 4.11.2020 in Bezug auf den Aldi-Markt der Klägerin des Verfahrens 3 K 3331/18 angekündigt hatte, dass sie ordnungsbehördlich gegen die nicht genehmigte Nutzung vorgehen werde, wobei im Übrigen Anhaltspunkte dafür, dass diese Ankündigung umgesetzt worden wäre oder zeitnah bevorstünde, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Offen bleiben kann danach, ob dieser ebenfalls im Plangebiet gelegene Aldi-Markt faktisch als großflächig anzusehen ist, weil die der Genehmigung vom 27.8.2007 zugrunde liegende Flächenberechnung die Verkaufsfläche um einen unangemessen hohen sog. „Putzabschlag“ verringert hätte. Ausweislich der zu dieser Genehmigung gehörenden Nutzflächenberechnung wurden sowohl die bestehende Verkaufsfläche von 798,8 m² als auch die hinzukommende Verkaufsfläche von 25,84 m² mit einem Faktor von 0,97 multipliziert, was einem Abschlag von 3 % entspricht. So ergab sich eine Verkaufsfläche von 799,93 m². Als angemessen wurden in der Rechtsprechung allerdings bislang Abschläge von 1 cm - vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BauR 2006, 639 = juris, Rn. 29, VGH Mannheim, Urteil vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -, BauR 2005, 968 = juris, Rn. 36 - bzw. 1,5 cm - vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.7.2006 - 3 S 2309/05 - BauR 2006, 2006 = juris, Rn. 32 - angesehen. Vorliegend hätte schon ein Abschlag von nur 2 % zu einer Verkaufsfläche von 808,15 m² und damit zur Annahme der Großflächigkeit geführt. Der hinsichtlich des Markts der Klägerin vorstehend aufgezeigte Abwägungsfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2, Hs. 2 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Er ist offensichtlich, weil die Frage der Großflächigkeit der bestehenden Lebensmitteldiscounter zentraler Bestandteil des Planungsverfahrens war. Er ist auch auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es bestand die konkrete Möglichkeit, dass der Rat bei vollständiger Ermittlung und zutreffender Bewertung bzw. sachgerechter Abwägung der maßgeblichen Belange eine andere Planung beschlossen hätte. Der Mangel wurde auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit Schriftsatz vom 13.3.2020 - eingegangen bei Gericht am 16.3.2020 und an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermittelt am 13.5.2020 - gerügt. Dort hat die Klägerin auf die bereits bestehende Großflächigkeit ihres Marktes und die daraus resultierenden Folgen für den von der Beklagten angenommenen Bestandsschutz in noch ausreichender Weise hingewiesen. Auch dieser beachtliche Abwägungsfehler hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge. 2. Das Vorhaben der Klägerin ist danach an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Die maßgebliche nähere Umgebung stellt sich als städtebauliche Gemengelage dar (dazu a)), in die sich das Vorhaben der Klägerin einfügt (dazu b)), von ihm sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten (dazu c)). a) Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks stellt sich nach dem Inhalt der Akten und den Eindrücken der Berichterstatterin, die sie bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, als städtebauliche Gemengelage dar. Die für die Beurteilung des faktischen Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebungsbebauung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene mit in den Blick zu nehmen. Es darf dabei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung und damit die nähere Umgebung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 409/14 -, juris, Rn. 35. Gemessen daran erstreckt sich die maßgebliche nähere Umgebung nördlich der Straße H.-straße vom Grundstück H.-straße .. bis einschließlich zum Grundstück H.-straße -. Südlich der Straße gehören zur näheren Umgebung die Grundstücke H.-straße . bis einschließlich zum Grundstück H.-straße -; dazu gehört auch das Grundstück des Marktes der Klägerin im Verfahren 7 A 828/22 (Flurstück N05). Der Straße H.-straße kommt angesichts ihrer vergleichsweise geringen Breite und des Bestands großer Gewerbebetriebe auf beiden Seiten keine trennende Wirkung zu. Ob die zur S.-straße hin orientierte Wohnbebauung zwischen den Hausnummern N06 bis N07 und N08 bis N09 trotz ihrer anderen Ausrichtung hin zur Wohnbebauung im Osten und der Vergleichbarkeit mit dieser in ihren Ausmaßen noch zur maßgeblichen Umgebung gehört, kann offen bleiben, da sich daraus im Hinblick auf die Gebietseinstufung nichts anderes ergäbe. Es handelt sich bei diesem Umgebungsbereich um eine städtebauliche Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet scheidet jedenfalls wegen der vorhandenen allgemeinen Wohnnutzung südlich der Straße H.-straße aus. Ein faktisches Mischgebiet kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die nähere Umgebung von großen Gewerbebetrieben deutlich dominiert wird. Es fehlt daher an der erforderlichen quantitativen und qualitativen Durchmischung. Vgl. dazu allgemein m. w. N. Wahlhäuser in Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl., § 6 Rn. 31 ff. Auch andere (faktische) Baugebiete im Sinne der BauNVO kommen hier nicht in Betracht. b) In diese nähere Umgebung fügt sich das Vorhaben der Klägerin ein. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als großflächiger Einzelhandelsmarkt hält sich das Vorhaben innerhalb des durch die maßgebliche nähere Umgebung vorgegebenen Rahmens. Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = juris, Rn. 10, m. w. N. In der maßgeblichen näheren Umgebung gibt es prägende Vorbilder für eine solche Nutzung. Als Vorbild ist jedenfalls der bereits großflächige Markt der Klägerin auf dem Vorhabengrundstück anzusehen. Dem steht nicht die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, nach der bei der Prüfung, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, ein bereits verwirklichtes Vorhaben nicht zu berücksichtigen ist, das selbst Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 4 C 10.18 -, BauR 2019, 1745 = juris, Rn. 17. Dies betrifft nicht den vorhandenen, genehmigten und bereits großflächigen Lebensmitteldiscountmarkt. Ebenso fügt sich das Erweiterungsvorhaben hinsichtlich der weiteren im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB in den Blick zu nehmenden Aspekte ein. c) Dem Vorhaben der Klägerin steht auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB sind nach den gesetzlichen Vorgaben dann zu erwarten, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche der Standortgemeinde so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können. Vgl. zu den Voraussetzungen näher BVerwG, Urteil vom 26.9.2024 - 4 C 3.23 -, juris, Rn. 14, m. w. N. Danach sind durchgreifende Hindernisse für eine positive Beurteilung des Vorhabens der Klägerin nicht erkennbar. Schädliche Auswirkungen auf einen bestehenden zentralen Versorgungsbereich im dargestellten Sinn sind von der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt worden und auch nicht sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Auswirkungsanalyse auf Seite 84 ff. des Zentrenkonzepts für die Stadt F. der M. Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung GmbH vom 22.12.2016. Darin wird nicht nur die streitgegenständliche, von der Klägerin beabsichtigte Erweiterung ihres Marktes betrachtet, sondern auch die geplante Erweiterung des Marktes der Klägerin im Verfahren 7 A 828/22, die Neuansiedlung eines C.-Werksverkaufs und eines Kiosks sowie die Verlagerung der Verkaufsflächen des Getränke- und Zoofachmarkts (Zentrenkonzept, Seite 84). Dementsprechend wird bei der prognostizierten Umsatzumverteilung bei Realisierung der genannten Vorhaben auch die zusätzliche Umsatzleistung von „Aldi, Lidl, C., B., Kiosk“ angesetzt (Zentrenkonzept, Seite 101). Diese kumulative Betrachtung wird § 34 Abs. 3 BauGB schon im Ansatz nicht gerecht. Der Auswirkungsanalyse ist auch nicht anderweitig zu entnehmen, welche der angenommenen Umsatzumverteilungen insbesondere zum Nachteil des Nahversorgungszentrums X.-straße auf das streitgegenständliche Erweiterungsvorhaben entfallen, da die Analyse an keiner Stelle zwischen den kumulativ betrachteten Betrieben differenziert. Gegen die Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB spricht zudem die von der Klägerin vorgelegte Auswirkungsanalyse der O. aus April 2015. Danach ergibt sich durch das Erweiterungsvorhaben der Klägerin eine Umsatzverlagerung in den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zum Nachteil des Hauptzentrums Innenstadt F. und des Stadtteilzentrums X.-straße von jeweils 0,1 Mio. Euro bzw. 1 %. C. Da die Klage danach mit dem auf Frage 3. des Vorbescheidsantrags gerichteten Hilfsantrag Erfolg hat, war auf die weiteren Hilfsanträge nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.