Leitsatz: § 13 Abs. 3 Satz 1 AO-SF fordert nicht ausnahmslos eine schulärztliche Untersuchung des betreffenden Kindes im Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde darf diese als nicht erforderlich ansehen, wenn es für die Entscheidung nach § 14 AO-SF auf medizinischen Sachverstand von vornherein nicht maßgeblich ankommt oder wenn im Einzelfall bereits hinreichende und verlässliche sachverständige Erkenntnisse zu den Untersuchungsgegenständen des § 13 Abs. 3 Satz 2 AO-SF vorliegen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 19 A 2691/21 - juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der nicht vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 - juris Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 - juris Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. 1. Der Kläger rügt ohne Erfolg, es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Nichtverwertbarkeit des sonderpädagogischen Gutachtens führe, weil die schulärztliche Untersuchung nach § 13 Abs. 3 AO-SF nicht durchgeführt worden sei. Die Entscheidung über das Bestehen eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs setzt die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nach § 13 AO-SF voraus. Absatz 3 Satz 1 dieser Regelung sieht vor, dass die Schulaufsichtsbehörde, soweit sie es für erforderlich hält, vor Abschluss des Gutachtens eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde veranlasst. Eine schulärztliche Untersuchung vor Abschluss des (sonderpädagogischen) Gutachtens ist danach nicht ausnahmslos und zwingend vorgeschrieben, sondern steht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit. Dies wird indessen regelmäßig dann der Fall sein, wenn es im Rahmen der Ermittlung des Förderbedarfs um Fragen geht, die allein oder in erster Linie wegen des dort vorhandenen besonderen medizinischen Sachverstands nur auf der Grundlage einer schulärztlichen Untersuchung und beurteilt werden können. Denn die medizinische Feststellung körperlicher oder neurologischer Ursachen oder Einflussfaktoren ist Gegenstand gerade der schulärztlichen Untersuchung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 19 B 978/05 -, juris Rn. 6. An der Erforderlichkeit kann es dagegen fehlen, wenn es auf medizinischen Sachverstand von vornherein nicht maßgeblich ankommt oder wenn im Einzelfall bereits hinreichende und verlässliche sachverständige Erkenntnisse zum körperlichen und geistigen Entwicklungsstand des betreffenden Kindes unter Berücksichtigung der schulischen Anforderungen der insoweit maßgeblichen Bildungsgänge vorliegen. Denn Sinn und Zweck der Verfahrensregelungen des § 13 AO-SF ist es, eine für die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf zureichende Erkenntnisgrundlage zu schaffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 26. September 2016 - 19 B 634/16 - Seite 4, vom 22. Oktober 2007 - 19 B 1853/06 - Seite 4, beide n. v. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, dass die Schulaufsichtsbehörde in seinem Fall die Einholung eines (weiteren) schulärztlichen Gutachtens noch vor Abschluss des sonderpädagogischen Gutachtens für erforderlich halten musste. Der Schulaufsicht lagen bereits vor der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens vom 28. Februar 2023 verschiedene (fach-)ärztliche Erkenntnisse zur Entwicklung des Klägers vor. Dabei handelt es sich insbesondere um den umfassenden fachärztlichen Bericht des A. vom 26. Juli 2022, der auf der Grundlage mehrerer Untersuchungstermine einschließlich einer Intelligenzdiagnostik erstellt wurde. Ferner lag das schulärztliche Gutachten vom 28. Oktober 2022 vor, das zwar, worauf der Kläger zutreffend hinweist, nicht ausdrücklich als schulärztliches Gutachten gemäß § 13 Abs. 3 AO-SF erstellt wurde, aber gleichwohl zahlreiche (wenn auch nicht näher begründete) Feststellungen zu Auffälligkeiten (Grobmotorik, Feinmotorik, Deutschkenntnisse, Wortschatz / Satzbau, auditive Wahrnehmung / Merkfähigkeit, Gleichgewicht / Körperkoordination, Grapho-/ Visuomotorik, Konzentration und Ausdauer, Verhalten / psychosoziale Entwicklung, visuelle Wahrnehmung, Sprach-Aufgabenverständnis, vermutlich Kognition sowie Zahlen- und Mengenwissen) und damit zu den Untersuchungsgegenständen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 AO-SF enthielt. Dass diese Unterlagen für die streitige Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nicht ausreichen, lässt sich nicht feststellen und ist vom Kläger auch nicht dargelegt. Daher kommt es nicht darauf an, worauf der Kläger verweist, dass die Schulrätin unter dem 8. Mai 2023 noch eine Begutachtung, ausdrücklich nach § 13 Abs. 3 AO-SF, in Auftrag gegeben habe. Denn die Behörde hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) im gerichtlichen Verfahren unter Kontrolle zu halten und ggf. Änderungen des Sachverhalts Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1988 - 19 A 881/88 - juris Rn. 4, Beschlüsse vom 3. November 2023 - 19 A 861/23 - juris Rn 9, vom 19. Januar 2011 - 19 B 1199/10 - juris Rn. 2, vom 4. Juni 2010 - 19 E 259/10 - juris Rn. 6, und vom 1. April 2005 - 19 A 322/05 - juris Rn. 16. Ebenfalls ohne Relevanz ist es danach, dass in dem schulärztlichen Gutachten vom 22. Mai 2023 ein früherer Untersuchungsauftrag vom 28. September 2022 benannt wird. Dieser Umstand ist nicht geeignet, den geltend gemachten Verfahrensfehler nach § 13 Abs. 3 AO-SF im Zusammenhang mit dem schon davor (nämlich am 28. Februar 2023) fertiggestellten sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger weiter vorbringt, in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 28. Februar 2023 werde als Grundlage ein schulärztliches Gutachten ohne Datum benannt. Mit Blick auf den Zeitablauf ist offensichtlich, dass damit nicht das schulärztliche Gutachten vom 22. Mai 2023 gemeint sein kann. Dem sonderpädagogischen Gutachten beigefügt ist vielmehr, zusammen mit den weiteren in Bezug genommenen Grundlagen, das schulärztliche Gutachten vom 28. Oktober 2022. Der Einwand des Klägers, das schulärztliche Gutachten vom 22. Mai 2023 treffe mit der Beurteilung „Förderschwerpunkt wäre m. E. geistige Entwicklung, ggf. Lernen“ keine eindeutige Feststellung, betrifft keinen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt. 2. Durchgreifende Einwände erhebt der Kläger auch nicht gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vom 8. Mai 2023. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, dass bei ihm ein IQ von 65, der damit nur im Bereich der leichten geistigen Behinderung (IQ 50 bis 69) liege, festgestellt worden sei, so dass die Schlussfolgerung im sozialpädagogischen Gutachten „es ist derzeit davon auszugehen, dass ein Hilfebedarf bei der selbständigen Lebensführung über die Schulzeit hinaus bestehen wird“ fragwürdig erscheine. Mit diesem lediglich die Feststellung einer nur leichten Intelligenzminderung in den Blick nehmenden Einwand berücksichtigt der Kläger nicht hinreichend, dass das sonderpädagogische Gutachten seine prognostische Annahme eines über die Schulzeit hinausgehenden Unterstützungsbedarfs - dieser ist nach § 5 AO-SF maßgeblich für das Vorliegen eines Bedarfs im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - nicht allein auf das Vorliegen eines bestimmten IQ-Werts stützt. Vielmehr bezieht das sozialpädagogische Gutachten, wie auch das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat (vgl. Urteil Seite 9 ff.), neben dem IQ und den sonstigen Feststellungen des sozialpädiatrischen Gutachtens zahlreiche weitere Erkenntnisse für seine Einschätzung heran, wie eine Verhaltensbeobachtung im Kindergarten, Gespräche im Rahmen eines Hausbesuchs, einen logopädischen Befundbericht, einen motopädischen Abschlussbericht, ein schulärztliches Gutachten (vom 28. Oktober 2022) und den Bericht der Grundschule zur Antragseröffnung. Auf dieser breitgefächerten Grundlage kommt es zu dem Ergebnis, dass beim Kläger das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen, sprachlichen Entwicklung, in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit sowie im Sozialverhalten derzeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist. Dies trägt, auch bei Vorliegen einer nur leichten geistigen Behinderung, den Schluss, dass voraussichtlich über die Schulzeit hinaus ein Unterstützungsbedarf bestehen wird. Die vom Kläger weiter angeführte genetische Begutachtung, mit der lediglich eine „Duplikation 15q 11.2“ festgestellt worden sei, zieht weder die Feststellung des Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung noch die Annahme einer (leichten) geistigen Behinderung in Zweifel. Dass diese genetische Veränderung, wie der Kläger geltend macht, nach derzeitigem Forschungsstand mit verzögerter Sprachentwicklung, nicht aber mit geistiger Behinderung in Verbindung gebracht werde, belegt insbesondere nicht, dass bei ihm nur eine Beeinträchtigung der sprachlichen Entwicklung vorliegt und nur ein entsprechender Unterstützungsbedarf angenommen werden dürfte. Vielmehr sind andere (genetische) Ursachen für den festgestellten Unterstützungsbedarf möglich und muss die medizinische Ursache für den Unterstützungsbedarf nicht zweifelsfrei feststehen. Das sonderpädagogische Gutachten, das die vorrangige Grundlage („Kernstück“) für die Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung darstellt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2023 ‑ 19 A 861/23 - juris Rn. 4 f., vom 26. September 2016 ‑ 19 B 634/16 - Seite 6 (n. v.), jeweils m. w. N., führt neben ärztlichen Befunden auch die verschiedenen weiteren Erkenntnisse zusammen, die dabei von Relevanz sind. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass in die Entscheidung über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf bzw. in die vorausgegangenen sonderpädagogischen und ärztlichen Gutachten in sachwidriger Weise die seinen Bruder betreffende Diagnose („frühkindlicher Autismus“) eingeflossen sein könnte. Sowohl im ärztlichen Gutachten als auch in den sonstigen vom Kläger genannten Fundstellen im Verwaltungsvorgang wird deutlich, dass diese Diagnose den Bruder des Klägers betrifft und es werden auch keine sachlich nicht gerechtfertigten Rückschlüsse auf die Behinderung bzw. den Unterstützungsbedarf des Klägers gezogen. Schließlich führt der vom Kläger angeführte Umstand, dass in dem schulärztlichen Gutachten vom 22. Mai 2023 kein eindeutiger Förderschwerpunkt festgelegt sei, zu keinen rechtlichen Bedenken. Denn mit der dortigen Formulierung „wäre m. E. geistige Entwicklung, ggf. Lernen“ wird erkennbar der Förderschwerpunkt geistige Entwicklung priorisiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 ‑ 19 B 1261/22 ‑ juris Rn. 4, vom 1. Februar 2021, vom 1. Februar 2021 - 19 A 577/20 - juris Rn. 12, und vom 18. Mai 2020 ‑ 19 B 1721/19 ‑ juris Rn. 18. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).