Leitsatz: 1. Wird eine Fortbildungsmaßnahme, für die dem Teilnehmer ein Maßnahmebeitrag bewilligt und in vollem Umfang ausgezahlt worden ist, vorzeitig durch den Bildungsträger aus in seiner Sphäre liegenden Gründen (wie etwa hier infolge des Eintritts seiner Insolvenz) beendet und kann der Teilnehmer, der bis dahin regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat, eine Rückerstattung fällig gewordener und bereits vollständig gezahlter Kosten seitens des Bildungsträgers nicht erwarten, so ist § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG mangels eines Abbruchs der Maßnahme durch den Teilnehmer nicht unmittelbar anwendbar. In einem solchen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm vor. 2. 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG ist als Spezialregelung anzusehen, die in ihrem (unmittelbaren und analogen) Anwendungsbereich eine Heranziehung des § 25 AFBG (i. V. m. § 50 SGB X) für eine (teilweise) Aufhebung der Bewilligung und entsprechende Rückforderung des Maßnahmebeitrags ausschließt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger beantragte unter dem 26. Mai 2021 bei der Bezirksregierung M. (im Folgenden nur: Bezirksregierung) die Gewährung eines Maßnahmebeitrags nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) für eine Fortbildung zum Logistikmeister (IHK). Fortbildungsträger war die Bildungsakademie I. GmbH. Die Maßnahme sollte in der Zeit vom 14. August 2021 bis zum 29. April 2023 in mehreren Abschnitten stattfinden. Der Kläger legte eine Rechnung des Fortbildungsträgers vom 26. Mai 2021 über die kompletten Lehrgangsgebühren in Höhe von 4.520,00 Euro vor. Dieser Betrag war ausweislich der Rechnung "zahlbar mit 2% Skonto (4.429,60 €) bis zum 09.06.2021 oder gem. der Zahlungsvereinbarung". Die nachfolgend angegebene "Zahlungsvereinbarung" lautete "13.10.2021 4.520,00 €". Der Kläger leistete am 27. Oktober 2021 eine erste Zahlung über 4.000,00 Euro und überwies am 2. No-vember 2021 den Restbetrag in Höhe von 520,00 Euro an den Fortbildungsträger. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2021 gewährte die Bezirksregierung dem Kläger einen Maßnahmebeitrag in Höhe von 4.520,00 Euro, der zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt wurde. Unter dem 7. Juli 2022 teilte der Fortbildungsträger der Bezirksregierung in einem Teilnahmenachweis mit, dass er seinen Unterrichtsbetrieb wegen Insolvenz zum 22. Juni 2022 eingestellt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt seien für den Kläger Lehrgangsgebühren in Höhe von insgesamt 2.341,00 Euro "fällig geworden". Aus dem Nachweis ergab sich ferner, dass der Kläger in der Zeit vom 14. August 2021 bis zum 22. Juni 2022 an sämtlichen angefallenen 332 Unterrichtsstunden teilgenommen hatte. Am 1. August 2022 wurde über das Vermögen der Bildungsakademie I. GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht A., Az.: 255 IN 44/22). Am 3. August 2022 ging beim Insolvenzgericht die Anzeige des Insolvenzverwalters ein, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Mit Bescheid vom 11. August 2022 berechnete die Bezirksregierung die Förderung neu und setzte den Maßnahmebeitrag auf 2.341,00 Euro fest, von dem wiederum die Hälfte als Zuschuss und die Hälfte als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags gewährt wurde. Zugleich forderte sie einen Zuschuss in Höhe von 1.089,50 Euro von dem Kläger zurück. Am 17. August 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er hat vorgetragen, nicht er habe die Maßnahme abgebrochen, sondern der Fortbildungsträger, der in Insolvenz geraten sei. Des Weiteren habe er regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren seien auch fällig geworden, da der Fortbildungsträger diese gefordert habe. Es sei auch unrealistisch, dass er aus der Insolvenzmasse eine Rückerstattung erhalte, da sich darin voraussichtlich nichts finden lasse, das verwertet werden könne. Zudem sei er bereit, seine Ansprüche gegen die Insolvenzmasse an das beklagte Land abzutreten. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 11. August 2022 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, der Kläger habe die grundsätzliche Möglichkeit, die von ihm überzahlten Lehrgangsgebühren, denen nun keine Unterrichtsleistung mehr gegenüberstehe, als Forderung zur Insolvenzmasse anzumelden. Diese Möglichkeit einer Rückzahlung unterscheide die vorliegenden Fälle grundsätzlich von denen, die der Gesetzgeber bei § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG im Blick gehabt habe. Komme man zu dem Ergebnis, dass auch im Fall der Insolvenz keine Rückforderung erfolgen könne, so wälze man das Insolvenzrisiko des Fortbildungsträgers von dessen Vertragspartner auf das beklagte Land ab. Zudem habe der Kläger einen finanziellen Vorteil, wenn er auf der einen Seite den Zuschuss behalten könne und auf der anderen Seite Geld aus der Insolvenzmasse ausgekehrt bekäme. Mit Urteil vom 13. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid der Bezirksregierung vom 11. August 2022 sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen der als Ermächtigungsgrundlage für die Teilaufhebung und -rückforderung angenommenen Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG lägen nicht vor, da der Kläger die Maßnahme nicht abgebrochen habe. Ein Abbruch sei nicht gegeben, wenn die Maßnahme auf einseitige Veranlassung des Fortbildungsträgers ende. Das ergebe sich aus systematischen Erwägungen und der historischen Auslegung. Selbst wenn man von einem Maßnahmeabbruch ausginge, läge jedenfalls bei Insolvenz des Fortbildungsträgers hierfür ein wichtiger Grund vor. § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG sehe in einem solchen Fall vor, dass eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Erstattung des Maßnahmebeitrags nur in dem Umfang erfolge, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden seien. Vorliegend seien die gesamten Lehrgangsgebühren jedoch bereits vor Erlass des Bescheides vom 11. August 2022 fällig und auch gezahlt geworden. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung lasse sich auch nicht gemäß § 43 SGB X in einen anderen Verwaltungsakt umdeuten. Insbesondere komme eine (Teil-)Aufhebung und Rückforderung auf Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG nicht in Betracht. Eine solche Umdeutung scheitere bereits an § 43 Abs. 2 SGB X, weil ein auf § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG beruhender Verwaltungsakt in seinen Rechtsfolgen ungünstiger für den Betroffenen wäre. Zudem seien auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben, weil der Kläger regelmäßig an der zwischenzeitlich beendeten Maßnahme teilgenommen und dies durch einen Nachweis des Fortbildungsträgers belegt habe. Auch eine Umdeutung in einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid auf Grundlage von §§ 27a AFBG, 47 Abs. 2 und Abs. 3 und 50 Abs. 1 SGB X komme nicht in Betracht. Fraglich sei bereits, ob die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch über den Widerruf und die Rücknahme sowie die Erstattung von Leistungen überhaupt auf den Maßnahmebeitrag Anwendung fänden. Jedenfalls scheide eine Umdeutung einer gesetzlich gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 3 SGB X aus. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt das beklagte Land im Wesentlichen vor: Aus den Vorschriften des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes gehe klar hervor, dass die Förderung nicht für die Anmeldung zu einer Fortbildungsmaßnahme und auch nicht für den Abschluss eines auf die Durchführung einer Fortbildung gerichteten Vertrags gewährt werde, sondern für die tatsächliche Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen bzw.-veranstaltungen. Das Gesetz enthalte allerdings keine Regelung zum Abbruch der Fortbildungsmaßnahmen durch den Träger der Maßnahme. Das Verhältnis der in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 AFBG vorgesehenen Rückzahlungspflichten sei nicht klar geregelt. Vertragliche Regelungen, welche die Fälligkeit abweichend vom gesetzlichen Grundfall aus § 614 BGB ganz oder teilweise vorverlegten, führten zu einer Umgehung der Rückzahlungspflicht im Fall des § 16 Abs. 3 Satz 2 BGB. Auch mit Blick auf diese Konstellation sei das Gesetz lückenhaft. Das Verwaltungsgericht habe § 16 Abs. 2 AFBG als Ermächtigungsgrundlage nicht geprüft. Ausgehend von einem Gesamtumfang der Maßnahme von 641 Stunden habe der Kläger an lediglich rund 52 % dieses Stundenkontingents teilgenommen. Damit habe er die 70 %-Quote in § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG verfehlt, was bereits eine Rückzahlungspflicht auslöse. An den Teilnahmenachweis des Fortbildungsträgers sei die Behörde hier nicht gebunden. Von einer einseitigen Verlagerung des Insolvenzrisikos auf die öffentliche Hand sei nicht auszugehen. Dies widerspreche bereits dem Grundsatz, wonach die Förderung an die tatsächliche Teilnahme geknüpft sei. Zudem liege die Auswahl des Fortbildungsträgers allein in der Hand des Teilnehmers. Wenn dieser eine Vorleistungsverpflichtung eingehe, übernehme er das Insolvenzrisiko. Das Verwaltungsgericht hätte entweder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 AFBG bejahen oder aber § 16 Abs. 3 AFBG analog anwenden müssen. Objektiv sei die Einstellung des Lehrgangsbetriebes durch den Fortbildungsträger nichts anderes als ein Abbruch der Maßnahme, wenn auch nicht durch den Teilnehmer. Außerdem sei § 25 AFBG in der vorliegenden Fallkonstellation anwendbar. Hier hätten sich durch die Insolvenz des Bildungsträgers förderungsrechtlich relevante Umstände geändert, in deren Folge die Vorschrift eine Änderung des (Bewilligungs-)Bescheides vorsehe. Erstattungen richteten sich dann nach § 50 SGB X. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides sei möglich, da sowohl nach § 16 Abs. 3 AFBG als auch nach § 25 AFBG gebundene Entscheidungen zu treffen seien. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2023 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe sich mit allen in Betracht kommenden Vorschriften auseinandergesetzt. Er habe zu 100 % an den angebotenen Unterrichtsstunden teilgenommen. Hier auf das Stundenkontingent des gesamten Kurses abzustellen, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Bezirksregierung die gesamten Teilnehmergebühren vor Beginn des Kurses gezahlt habe, sei von ihr selbst verschuldet. Er, der Kläger, habe nicht zu vertreten, dass der Kurs nicht weiter fortgesetzt worden sei. Das Insolvenzrisiko trage allein das beklagte Land. Denn dieses stelle den Auszubildenden frei, welche Bildungseinrichtung gewählt werde. Ihm obliege die Überprüfung der Bildungsträger. Eine Änderung förderungsrechtlich relevanter Umstände liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung M. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 11. August 2022, mit dem die Bezirksregierung M. den Maßnahmebeitrag abweichend von den zuvor bewilligten 4.520,00 Euro auf 2.341,00 Euro festgesetzt und von dem Kläger einen (der Hälfte des Differenzbetrags entsprechenden) Zuschuss in Höhe von 1.089,50 Euro zurückgefordert hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid kann nicht auf die in dem vorangegangenen Schreiben der Bezirksregierung vom 3. August 2022 und in der erstinstanzlichen Klageerwiderung herangezogene Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG gestützt werden (dazu I.). Satz 1 der Vorschrift ist nicht anwendbar (dazu II.). Auch die im zweitinstanzlichen Verfahren vom beklagten Land angeführte Vorschrift des § 16 Abs. 2 AFBG greift nicht (dazu III.). Gleiches gilt für § 25 AFBG (dazu IV.). Weitere Rechtsgrundlagen kommen nicht in Betracht (dazu V.). I. Der Bescheid kann nicht auf § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Teilnehmer die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat, der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind. Die Vorschrift ist hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen nicht unmittelbar, aber analog anwendbar (dazu 1.). In der Rechtsfolge scheidet im vorliegenden Fall jedoch eine anteilige Aufhebung und Rückforderung aufgrund der im Zeitpunkt der insolvenzbedingten Beendigung der Maßnahme bereits eingetretenen Fälligkeit der Gebühren und deren vollständiger Begleichung durch den Kläger aus (dazu 2.). 1. Zwar scheidet eine unmittelbare Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG aus (dazu a)), jedoch ist in einem Fall wie dem vorliegenden die Vorschrift grundsätzlich analog anwendbar (dazu b)). a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG nicht gegeben sind, weil es an einem Abbruch der Maßnahme fehlt. § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG setzt zuvorderst voraus, dass "der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen" hat. Schon dieser Wortlaut deutet darauf hin, dass ein Abbruch der Maßnahme maßgeblich auf einem dahingehenden Willensentschluss des Teilnehmers beruhen muss. Daran fehlt es, wenn die Maßnahme wegen eines allein in der Sphäre des Fortbildungsträgers liegenden Umstandes - wie im Fall seiner Insolvenz - beendet wird. Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogenen systematischen Erwägungen sprechen für ein solches Verständnis. Den Begriff des Abbruchs verwendet das Gesetz auch in § 7 Abs. 1 AFBG. Nach dieser Norm endet die Förderung abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 2 AFBG, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. Die damit zum Ausdruck gebrachte Differenzierung zwischen dem teilnehmerseitigen Maßnahmeabbruch und der trägerseitigen Kündigung legt nahe, dass ein tatbestandsmäßiger Abbruch auch im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG nicht gegeben ist, wenn die Beendigung der Maßnahme allein vom Fortbildungsträger ausgeht. Untermauert wird dies durch die Gesetzesbegründung zu § 7 AFBG, nach der ein Maßnahmeabbruch vorliegt, wenn ein Teilnehmer nach seiner eigenen Erklärung sein Fortbildungsziel aufgibt. Vgl. BT-Drucks. 13/3698 vom 6. Februar 1996, S. 16. Von einer solchen auf den Willensentschluss des Teilnehmers zurückgehenden Aufgabe seines Fortbildungsziels unterscheidet sich das hier zugrunde liegende Szenario, in dem das Maßnahmeende dem Teilnehmer durch äußere Umstände gleichsam aufgezwungen wird, diametral. Daher kann in einem derartigen Fall auch mit Blick auf § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG keine Rede von einem tatbestandsmäßigen Abbruch sein. Das Berufungsvorbringen des beklagten Landes führt insoweit zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Es macht selbst geltend, das Gesetz enthalte "keine Regelung für den Fall der Insolvenz eines Trägers und des durch die Insolvenz bedingten Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme". Sein weiterer Vortrag, "rein objektiv" sei "auch die Einstellung des Lehrgangsbetriebes durch den Fortbildungsträger nichts anderes als ein Abbruch, wenn auch nicht ein Abbruch durch den Teilnehmer, sondern gewissermaßen ein Abbruch durch den Träger", zieht die mangelnde tatbestandliche Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG schon deshalb nicht in Zweifel, weil die Vorschrift ausdrücklich auf einen Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin abstellt. b) § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG ist allerdings analog anwendbar, wenn zwar kein Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer vorliegt, aber die Maßnahme seitens des Bildungsträgers eingestellt wird (wie hier infolge des Eintritts seiner Insolvenz) und der Teilnehmer eine Rückerstattung fällig gewordener und gezahlter Kosten nicht erwarten kann. Vgl. zu einer (allerdings wohl lediglich hilfsweise erwogenen) analogen Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG auch Kuznik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 7 AFBG (Stand: 4. September 2024), Rn. 109. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist auszugehen, wenn festzustellen ist, dass die Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29.21 -, juris Rn. 16, m. w. N. zur st. Rspr. aa) Hier liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Der vom Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG nicht erfasste Fall einer vorzeitigen trägerseitigen Beendigung der Fortbildungsmaßnahme ohne Aussicht auf einen Erstattungsanspruch des Teilnehmers sollte nach Sinn und Zweck der Norm erfasst sein. Das ergibt sich aus der Historie der Vorschrift. (1) Vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 19. März 2020 (4. AFBGÄndG, BGBl. I S. 600), mit dem der Absatz 3 des § 16 AFBG seine aktuelle Fassung erhalten hat, lautete die Vorschrift folgendermaßen: "Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, es sei denn, er oder sie hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen." Diese Fassung des § 16 Abs. 3 AFBG ging ihrerseits zurück auf das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (3. AFBGÄndG, BGBl. I S. 585), mit dem die Absätze 3 bis 5 des § 16 vollständig neu gefasst wurden. In der zugehörigen Gesetzesbegründung hieß es seinerzeit einleitend, es habe bisher eine explizite Regelung der Rechtsfolgen bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der geförderten Maßnahme gefehlt. Dies habe zu einer erheblichen Zersplitterung der Rechtsprechung zu Umfang und Inhalt einer möglichen Rückforderung und damit auch des Vollzuges geführt. Diese Zersplitterung werde insbesondere durch die Neufassung der Absätze 3 und 4 mit einer präzisen Regelung beseitigt. Speziell zu Absatz 3 wurde sodann ausgeführt: "Der neugefasste Absatz 3 regelt die Aufhebung des Bescheides und die Erstattung der Förderung, wenn die regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme (mindestens 70 Prozent der Unterrichtsstunden) nicht nachgewiesen wird und diese auch nicht mehr bis zum Ende der Maßnahme erreicht werden kann. Dies ist bei dem Nachweis zum Ende der Maßnahme oder bei Abbruch immer der Fall. Es kann aber auch bei einem Nachweis während der Maßnahme nach § 9a Absatz 2 Satz 2 der Fall sein, wenn die Fehlzeiten im Bezugszeitraum derart hoch sind, dass eine regelmäßige Teilnahme ausgeschlossen ist, selbst wenn an allen noch ausstehenden Unterrichtsstunden teilgenommen würde. Der zweite Halbsatz regelt zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung eine Ausnahme hiervon nunmehr unmittelbar im Gesetz: Bei einem Abbruch aus wichtigem Grund verkürzt sich der relevante Zeitraum für die regelmäßige Teilnahme auf den Zeitraum bis zum Wirksamwerden des erklärten Abbruchs." Vgl. BT-Drucks. 18/7055 vom 16. Dezember 2015, S. 44. Im Jahr 2017 trafen die obersten Bundes- und Landesbehörden für Ausbildungsförderung Absprachen zum Vollzug des § 16 Abs. 3 AFBG. In dem zugehörigen Ergebnisprotokoll heißt es dazu: "Bund und Länder diskutieren, ob bei einem Abbruch der Maßnahme aus wichtigem Grund und regelmäßiger Teilnahme bis zum Abbruch die Lehrgangsgebühren im Wege einer Quotelung auf die Monate bis zum Abbruch zu berechnen und anteilig zurückzufordern sind. Die Länder handhaben dies unterschiedlich. Eine Prüfung wird seitens des Bundes zugesagt. Ergänzung im Nachgang: […] Nach § 16 Absatz 3 wird von der Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit abgesehen, wenn der Abbruch aus wichtigem Grund erfolgte und bis zu diesem Zeitpunkt die regelmäßige Teilnahme nachgewiesen wird. Mit Einführung dieser Spezialregelung durch das 3. AFBG-ÄndG sollten mögliche Hemmschwellen Fortbildungsinteressierter abgebaut werden, die dadurch entstehen, dass im Bewusstsein einer Erstattungspflicht bei Abbruch wegen Krankheit von einer Fortbildung abgesehen wird. Da dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin die Lehrgangsgebühren in der Regel in einem solchen Fall nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden und in diesen Fällen aus wichtigem Grund und daher regelmäßig unverschuldet ein Abbruch erfolgte, sind bewusst von dieser Regelung auch bereits fällig gewordene Lehrgangsentgelte erfasst, auch wenn der entsprechende Unterricht noch nicht stattgefunden hat. Soweit allerdings die Fälligkeit von Lehrgangsentgelten o.ä. erst nach dem neuen Förderende eintritt, die (zukünftige) Förderung aber bereits über die Regelungen zur Zahlweise (§ 24) im Vorgriff ausbezahlt wurde, gilt folgendes:Die Zahlung erfolgte in diesem Umfang lediglich aufgrund einer Bestimmung zur Zahlweise. Der Bescheid für die Vergangenheit bietet insoweit keinen Behaltensgrund. Insoweit entfällt der Behaltensgrund daher bereits mit der Aufhebung für die Zukunft auf der Grundlage der §§ 7 und 25 AFBG. Entsprechende Beträge sind insoweit zurückzufordern. Dies bedeutet für den Vollzug: Nach § 16 Absatz 3 AFBG ist bei einem Abbruch aus wichtigem Grund und einer bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme die Förderung der Lehrgangsgebühren nicht nur anteilig für die Kalendermonate, die bis zum Abbruch absolviert worden sind, sondern im bereits auf Basis des Unterrichtsvertrages zwischen Teilnehmer und Anbieter bereits fällig gewordenen Umfang zu belassen." Ergebnisprotokoll der OBLAFBG-Sitzung am 31. Mai und 1. Juni 2017 in Hannover, https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/shareddocs/downloads/files/2017_08_25_protokoll_mai_juni_hannover_geschwaerzt.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2024). Mit dem 4. AFBGÄndG erhielt Absatz 3 des § 16 im Jahr 2020 den folgenden, nunmehr in zwei Sätzen geregelten Wortlaut: "Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind." In der Begründung zum 4. AFBGÄndG ist ausgeführt: "Die Änderung berücksichtigt die Vollzugspraxis. Da der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bei Abbruch der Maßnahme in der Regel die Lehrgangsgebühren nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden und in den Fällen des Abbruchs aus wichtigem Grund der Abbruch in der Regel unverschuldet erfolgt, stellt Absatz 3 klar, dass der oder dem Teilnehmenden die Förderleistungen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in dem bereits fällig gewordenen Umfang zu belassen sind. Eine lediglich anteilige Berechnung für die Kalendermonate, die bis zum Abbruch absolviert worden sind, erfolgt nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass der entsprechende Unterricht noch nicht stattgefunden hat." Vgl. BT-Drucks. 19/15273 vom 18. November 2019, S. 32. (2) Mit der insofern bereits auf das 3. AFBGÄndG zurückgehenden Verkürzung des für die Prüfung der regelmäßigen Teilnahme maßgeblichen Zeitraums hat der Gesetzgeber diejenigen Fortbildungsteilnehmer, die eine Maßnahme aus wichtigem Grund abbrechen, erheblich privilegiert gegenüber anderen Teilnehmern, die sich nicht auf einen solchen Grund berufen können. Bei den letztgenannten verbleibt es bei dem gesamten Maßnahmezeitraum als Referenz für die Prüfung der Regelmäßigkeit, was ein Erreichen der Teilnahmequote von 70 % (§ 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG) vor allem bei einem frühzeitigen Abbruch in der Regel unmöglich macht und im Übrigen jedenfalls erschwert. Während allerdings der Wortlaut des § 16 Abs. 3 AFBG in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes - mangels einer entsprechenden Einschränkung im Halbsatz 2 - darauf hindeutete, dass bei einem Abbruch aus wichtigem Grund und (bis dahin) regelmäßiger Teilnahme eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Erstattung von erhaltenen Leistungen gänzlich entfällt, regelt der an die Stelle des zweiten Halbsatzes getretene Satz 2 in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes nunmehr (der Gesetzesbegründung nach "klarstellend"), dass unter den genannten Voraussetzungen eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Erstattung des Maßnahmebeitrags nur in dem Umfang zu erfolgen hat, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind. (3) Der zitierten Gesetzesbegründung zum 4. AFBGÄndG ist zu entnehmen, dass zwei Aspekte für die Privilegierung leitend waren: Zum einen war dies der Umstand, dass bei einem Abbruch der Maßnahme in der Regel keine Erstattung von bereits gezahlten Lehrgangsgebühren durch den Fortbildungsträger erfolgt (so dass dann bei einem Absehen von einer Rückforderung des Maßnahmebeitrags regelmäßig keine dem effizienten Fördermitteleinsatz widersprechende "Doppelleistung" zu befürchten ist). Zum anderen ging es um die Erwägung, dass in den Fällen des Abbruchs aus wichtigem Grund dem Teilnehmer zumeist kein Verschulden an der vorzeitigen Beendigung der Maßnahme anzulasten ist. Diese beiden Aspekte beanspruchen nicht nur in gleicher Weise, sondern sogar in gesteigertem Maße Geltung, wenn die Maßnahme vor ihrem planmäßigen Ende ohne Zutun des Teilnehmers wegen eingetretener Insolvenz des Fortbildungsträgers endet und der Teilnehmer eine anteilige Erstattung von bereits für die gesamte Maßnahmedauer geleistesten Lehrgangsgebühren nicht zu erwarten hat. Zwar ist die auf den Abbruch der Maßnahme bezogene Annahme, dass dem Teilnehmer in einem solchen Fall in der Regel keine bereits gezahlten Lehrgangsgebühren durch den Fortbildungsträger erstattet werden, nicht unbesehen auf eine vom Fortbildungsträger ausgehende Beendigung der Maßnahme zu übertragen, für die der Teilnehmer keine Verantwortung trägt. Bei einer solchen Konstellation ist vielmehr prinzipiell in Betracht zu ziehen, dass dem Teilnehmer ein Anspruch auf (jedenfalls anteilige) Erstattung bereits gezahlter Lehrgangsgebühren zusteht. Das gilt grundsätzlich auch für den hier vorliegenden Fall der Insolvenz des Trägers. Jedoch erschließt sich aus der vorstehend zitierten Normbegründung, dass der Gesetzgeber nicht auf Erstattungsansprüche, sondern auf deren tatsächliche Erfüllung abgestellt hat ("erstattet werden"); zudem soll es seiner Vorstellung nach für die beabsichtigte Privilegierung ausreichen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Rückzahlung "in der Regel" ausbleibt. Diese Erwägungen greifen auch dann, wenn eine Fortbildungsmaßnahme aufgrund eingetretener Insolvenz des Trägers vorzeitig endet. Dadurch bedingte Erstattungsansprüche der Teilnehmer bleiben - in gleicher Weise wie bei einem Abbruch - regelmäßig unerfüllt. Das wird bereits durch den Umstand der Zahlungsunfähigkeit des Trägers nahgelegt und durch die Informationen des Statistischen Bundesamtes zur Entwicklung beendeter Insolvenzverfahren von Unternehmen bestätigt. Diese weisen aus, dass die Deckungsquote im engeren Sinne, d. h. der Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages an den quotenberechtigten Forderungen, bezogen auf alle in den Jahren 2009 bis 2020 eröffneten und bis zum 31. Dezember 2020 beendeten Unternehmensinsolvenzen im Durchschnitt bei 5,9 % lag. Vgl. den Statistischen Bericht - Beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung – 2020, abrufbar über https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbemeldungen-Insolvenzen/Publikationen/_publikationen-innen-insolvenzen.html?nn=208312 (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2024). Demnach mussten die Gläubiger von insolvent gewordenen Unternehmen durchschnittlich auf rund 94 % ihrer Forderungen verzichten. Es spricht nichts dafür, dass diese Ausfallquote bei Insolvenzen von im Fortbildungssektor tätigen Unternehmen signifikant abweicht oder bei langfristiger Betrachtung wesentlichen Schwankungen unterliegt. Die Quote rechtfertigt ihrer Höhe nach offensichtlich die Annahme, dass betroffene Teilnehmer bei einer Insolvenz des Fortbildungsträgers "in der Regel" leer ausgehen, wenn sie ihre Erstattungsforderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Erst recht gelten die Erwägungen, wenn der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht nach § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, wie im Fall der Bildungsakademie I. GmbH am 3. August 2022 geschehen (vgl. Bekanntmachung vom 9. August 2022, Amtsgericht A. - 255 IN 44/22 -), somit noch vor Erlass des hier streitgegenständlichen Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides vom 11. August 2022. Liegt nämlich Masseunzulänglichkeit vor, ist als gesichert anzusehen, dass die Insolvenzgläubiger keine Befriedigung ihrer gegen den Schuldner gerichteten Vermögensansprüche zu erwarten haben. Gemäß § 53 InsO sind aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen. Massegläubiger genießen somit Vorrang gegenüber den Insolvenzgläubigern. Da im Falle einer Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse bereits nicht ausreicht, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. § 208 Abs. 1 InsO), liegt es auf der Hand, dass Insolvenzgläubiger - wie hier der Kläger - keine (auch keine anteiligen) Zahlungen auf ihre Forderungen erwarten können. Vgl. zu den Wirkungen einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit auch: BGH, Beschlüsse vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06 -, juris Rn. 8, und vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03 -, juris Rn. 8; v. Kaltenborn-Stachau/Hageböke, in: Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, V. Rechtsfolgen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, Rn. 32; Hefermehl, in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2019, § 208 Rn. 14. Dem steht nicht entgegen, dass nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit grundsätzlich die Möglichkeit besteht, im Falle der Massebesserung wieder in das "normale" Insolvenzverfahren zurückzukehren. Vgl. BFH, Urteil vom 1. Juli 2021 - VIII R 28/18 -, juris Rn. 12 f., m. w. N. Eine solche Rückkehr hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bildungsakademie I. GmbH ausweislich der amtlichen Insolvenzbekanntmachungen des Amtsgerichts A. zum Verfahren 255 IN 44/22 im Übrigen auch nicht stattgefunden. Der Kläger fällt mit seinem gegen die Bildungsakademie I. GmbH gerichteten Anspruch auf (anteilige) Erstattung gezahlter Lehrgangsgebühren in die Gruppe der Insolvenzgläubiger. Denn sein Vermögensanspruch gegen den Schuldner (hier: die Bildungsakademie I. GmbH) war im Sinne von § 38 InsO bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet. Vgl. zum Begriff des "begründeten" Vermögensanspruchs: BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 13, und vom 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 13 f., m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BGH. Das weitere Motiv des Gesetzgebers, wonach in den Fällen des Abbruchs aus wichtigem Grund der Teilnehmer regelmäßig kein Verschulden an der vorzeitigen Beendigung der Maßnahme trägt, gilt ebenfalls - und erst recht - für die im vorliegenden Fall gegebene Insolvenzsituation. Endet eine Maßnahme vorzeitig wegen eingetretener Insolvenz des Fortbildungsträgers, so trägt der Teilnehmer kein Verschulden daran; das gilt im Übrigen nicht nur regelmäßig, sondern ausnahmslos. (4) Dafür, dass Fälle wie der hier vorliegende vom Gesetzgeber bei der Neufassung des § 16 Abs. 3 AFBG neben dem Abbruch aus wichtigen Grund mitberücksichtigt worden wären, wenn sie als regelungsbedürftig erkannt worden wären, spricht auch die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AFBG. Sie sieht eine erneute Förderung des Teilnehmers vor, wenn dieser nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufnimmt. Die dem zu entnehmende Wertung des Gesetzgebers, wonach dem "Abbruch aus wichtigem Grund" die "Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat", förderungsrechtlich gleichsteht, kann auch im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG herangezogen werden. Denn die vorzeitige Beendigung der Maßnahme wegen Insolvenz des Fortbildungsträgers entspricht der Sache nach einer vom Teilnehmer unverschuldeten Kündigung des Fortbildungsverhältnisses durch den Träger. bb) Es ist auch eine vergleichbare Sach- und Interessenlage gegeben. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke unter aa) (3), wonach die Motive des Gesetzgebers für die Privilegierung der Teilnehmer, die eine Maßnahme aus wichtigem Grund abbrechen (und bis dahin regelmäßig an ihr teilgenommen haben), auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung zu übertragen sind. Soweit das beklagte Land in seiner erstinstanzlichen Klageerwiderung ausgeführt hat, der Kläger würde "doppelte Leistungen erhalten", wenn er neben einem ihm belassenen Maßnahmebeitrag noch eine Rückzahlung von Lehrgangsgebühren im Insolvenzverfahren zu erwarten hätte, steht dies der Annahme einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG mit Blick auf den ausdrücklich geregelten Fall des Abbruchs aus wichtigen Grund in Kauf genommen, dass im Ausnahmefall auch eine (zur "Doppelleistung" führende) Erstattung von Lehrgangsgebühren durch den Fortbildungsträger in Betracht kommt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend daraus abgeleitet, dass in der Gesetzesbegründung ausgeführt worden ist, der Teilnehmer erhalte bei Abbruch der Maßnahme "in der Regel" die Lehrgangsgebühren nicht vom Fortbildungsträger erstattet. In gleicher Weise ist - wie ausgeführt - regelmäßig davon auszugehen, dass Rückzahlungsansprüche des Teilnehmers in dem hier vorliegenden Insolvenzfall unbefriedigt bleiben. Der diesbezügliche weitere Einwand des beklagten Landes, ein solcher Forderungsausfall sei "die typische Gefahr des Insolvenzrisikos", welches der Vertragspartner des Fortbildungsträgers trage, greift ebenfalls nicht durch. Er beruht auf der unbegründeten Annahme, das Risiko einer Insolvenz des Fortbildungsträgers habe allein der Teilnehmer zu tragen. Dass dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz eine solche eindeutige Risikoverteilung zulasten des Teilnehmers zugrunde liegt, ist nicht anzunehmen. Zwar fällt es in einem zweiseitigen Vertragsverhältnis grundsätzlich in die Risikosphäre der jeweiligen Vertragspartner, wenn aus diesem Verhältnis erwachsende Ansprüche infolge der Zahlungsunfähigkeit des einen Partners unerfüllt bleiben. In einem Förderungsfall nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist der Teilnehmer indes nicht nur Vertragspartner des Fortbildungsträgers, sondern auch Begünstigter in dem ebenfalls zweiseitigen Förderungsverhältnis, an dem die für die Leistungsgewährung zuständige Behörde auf der anderen Seite beteiligt ist. § 24 Abs. 1 Satz 2 AFBG sieht vor, dass der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 5.000 Euro, in einem Betrag gezahlt werden "kann". Eine solche Zahlung in einem Betrag kommt Teilnehmern zugute, die mit dem Fortbildungsträger eine Zahlungsvereinbarung getroffen haben, die - etwa durch Verabredung einer Zahlung vor Maßnahmebeginn ("Vorkasse") - von den zivilrechtlichen Grundregeln des § 614 BGB zur grundsätzlich erst nach der Leistung der Dienste oder nach Ablauf einzelner Zeitabschnitte fälligen Vergütung abweicht. Solche Abweichungen sind grundsätzlich zulässig und kommen in der Praxis - hier womöglich begünstigt durch eine regelmäßige Auszahlung des kompletten Maßnahmebeitrags seitens der Behörde - auch häufig vor. Vgl. Legleitner, in: Herberger u. a., jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 614 (Stand: 26. März 2024), Rn. 14, m. w. N. Dem Teilnehmer entsteht zwar durch diese Praxis unmittelbar kein Nachteil. Das ändert sich allerdings, wenn die Fortbildung nach vollständiger Zahlung der Lehrgangsgebühren im Voraus oder kurz nach Beginn der Maßnahme und damit einhergehender Auszahlung des kompletten Maßnahmebeitrags wegen Insolvenz des Trägers vorzeitig endet und der Teilnehmer sich infolge dessen einer (anteiligen) Rückforderung des Maßnahmebeitrags ausgesetzt sieht, zu der es in dieser Weise bzw. in diesem Umfang nicht hätte kommen können, wenn der Maßnahmebeitrag sukzessive (etwa abschnittsweise) ausgezahlt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass eine alleinige Zuweisung des Insolvenzrisikos an den Teilnehmer dem Förderungsrecht immanent ist. 2. Auf der Rechtsfolgenseite des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG scheidet eine anteilige Aufhebung und Rückforderung, wie sie hier mit dem Bescheid der Bezirksregierung vom 11. August 2022 (auf der Grundlage des Verhältnisses der tatsächlich durchgeführten zu den ursprünglich vorgesehenen Unterrichtsstunden) erfolgte, indes aus. Denn im Zeitpunkt der insolvenzbedingten Beendigung der Maßnahme waren die vom Fortbildungsträger berechneten Lehrgangsgebühren bereits fällig geworden und vom Kläger auch vollständig beglichen. Die Vorschrift sieht explizit vor, dass eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Erstattung des Maßnahmebeitrags nur in dem Umfang zu erfolgen hat, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind. Die Fälligkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Fortbildungsvertrags. Vgl. Kuznik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 16 AFBG (Stand: 4. September 2024), Rn. 90. In Anbetracht der in der vorgelegten Rechnung des Fortbildungsträgers vom 26. Mai 2021 bezeichneten "Zahlungsvereinbarung" ist davon auszugehen, dass die gesamten Lehrgangsgebühren in Höhe von 4.520,00 Euro vertragsgemäß zum 13. Oktober 2021 fällig wurden. Das ergibt sich im Übrigen auch aus den im Parallelverfahren 12 A 285/23 von Klägerseite vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bildungsakademie I. GmbH (Stand: April 2021), in denen - unter "7. Kursdauer und Vergütung" - geregelt ist, dass bei Kursen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz "sämtliche Zahlungen bei Verbrauchern bis spätestens zwei Monate […] nach Kursbeginn ohne jeden Abzug und unabhängig von Leistungen Dritter (z. B. Arbeitsamt, Arbeitgeber, Aufstiegsbafög) an den Veranstalter fällig [sind], ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung bedarf". Wie schon ausgeführt, weicht eine solche Fälligkeit zwar von § 614 BGB ab, was aber nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt, weil die gesetzliche Fälligkeitsregel abdingbar ist. Sofern man auf der Rechtsfolgenseite des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG davon ausgeht, dass die Privilegierung dem Teilnehmer naheliegend nur zusteht, soweit er die fällig gewordenen Lehrgangsgebühren tatsächlich an den Fortbildungsträger gezahlt hat, ist auch davon hier auszugehen. Denn der Kläger hat den in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 4.520,00 Euro ausweislich der von ihm vorgelegten Überweisungsbelege Anfang November 2021 vollständig beglichen. II. § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG kann im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Nach dieser Vorschrift ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und hat der Teilnehmer die erhaltenen Leistungen zu erstatten, wenn er in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Allerdings scheitert eine Anwendung der Norm nicht daran, dass damit eine nach § 43 Abs. 2 SGB X unzulässige Umdeutung vorläge, wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Bei der Umdeutung (Konversion) nach § 47 VwVfG bzw. § 43 SGB X wird die im Verwaltungsakt getroffene Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 16; ähnlich BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 38/01 R -, juris Rn. 26. Ein bloßes Auswechseln der Rechtsgrundlage führt also nicht zu einer Umdeutung des Verwaltungsakts und ist grundsätzlich zulässig, soweit die Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage das Wesen des angefochtenen Verwaltungsakts nicht verändert. Dabei kann dahinstehen, ob § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG im Anwendungsbereich des Satzes 2 der Vorschrift überhaupt für eine Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung herangezogen werden kann. Denn es liegen jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, weil der Kläger die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme im Sinne der Norm nachgewiesen hat. Der Zeitraum der "Maßnahme", auf den für die Prüfung der Regelmäßigkeit der Teilnahme abzustellen ist, richtet sich nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG, wenn dessen tatbestandlicher Anwendungsbereich (unmittelbar oder analog) eröffnet ist. Nur so lassen sich unauflösliche Widersprüche im Regelungsgefüge beider Normen vermeiden. Es kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 eine über dessen Rechtsfolge hinausgehende Aufhebung und Rückforderung auf der Grundlage des Satzes 1 zu ermöglichen. Dadurch würde die mit Satz 2 beabsichtigte Besserstellung der Teilnehmer, die eine Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis dahin regelmäßig an ihr teilgenommen haben, entwertet. Kommt es mithin auf die Dauer der Fortbildung bis zu deren vorzeitigem (insolvenzbedingten) Ende an, so hat der Kläger durch den von der Bildungsakademie I. GmbH am 7. Juli 2022 ausgestellten Teilnahmenachweis belegt, dass er in der Zeit vom 14. August 2021 bis zum 22. Juni 2022 an sämtlichen angefallenen Unterrichtsstunden teilgenommen hatte. III. § 16 Abs. 2 AFBG kann als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift. Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG wird die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Eine regelmäßige Teilnahme nach Satz 4 der Vorschrift liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen (§ 4) oder bei mediengestützten Lehrgängen (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Auch hier kann offenbleiben, ob überhaupt auf § 16 Abs. 2 AFBG zurückgegriffen werden kann, wenn der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG (unmittelbar oder analog) eröffnet ist. Denn der hier zugrunde liegende Vorbehalt in dem Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2021 bietet schon keine Grundlage für eine Aufhebung und Rückforderung wegen nicht regelmäßiger Teilnahme. Darin heißt es: "Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass Sie zum 28.02.2022, frühestens einen Monat vorher, einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringen. Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterricht an 70 Prozent der Leistungskontrollen bis zum Ende der Maßnahmedauer (ohne Nachbetreuungszeit) nachgewiesen wird." Der Vorbehalt knüpft damit ausdrücklich an eine regelmäßige Teilnahme "bis zum Ende der Maßnahmedauer" an. Aus der maßgeblichen Sicht des Bescheid-adressaten ist diese Formulierung so zu verstehen, dass es im Fall einer vom Fortbildungsanbieter zu verantwortenden Beendigung der Maßnahme auf deren tatsächliches Ende ankommt. Das legt bereits der eingeführte Teilnahmenachweis (Formblatt F) nahe, auf den mit dem ebenfalls formularmäßigen Förderantrag Bezug genommen wird. Denn mit der dort anzugebenden Anzahl der "angefallenen" Präsenzstunden können begrifflich nur Unterrichtseinheiten gemeint sein, die faktisch angeboten worden sind. Präsenzstunden, die zwar Teil der geplanten Maßnahme waren, aber tatsächlich nicht stattgefunden haben, weil der Fortbildungsanbieter den Unterrichtsbetrieb eingestellt hat, sind dementsprechend nicht "angefallen". Der Einwand des beklagten Landes, wonach ein Teilnehmer, wenn "eine Maßnahme wie hier auf 641 Stunden konzipiert" wäre und "aus welchen Gründen auch immer nach der ersten Stunde beendet" würde, "mit einer entsprechenden Teilnahmebestätigung des Trägers" für diese eine Stunde "nach dem Verständnis des angefochtenen Urteils 100% der erhaltenen Förderung behalten" könnte, geht demgegenüber an der speziellen gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG vorbei. Diese Vorschrift stellt nicht auf eine Beendigung der Maßnahme "aus welchen Gründen auch immer" ab, sieht aber in ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich eine Verkürzung des für die Regelmäßigkeit der Teilnahme in den Blick zu nehmenden Zeitraums vor ("bis zum Abbruch"). IV. Die streitige Neufestsetzung und Rückforderung kann auch nicht auf § 25 AFBG i. V. m. § 50 SGB X gestützt werden. Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand, so wird nach § 25 Satz 1 AFBG der Bescheid geändert 1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, 2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Änderung folgt, wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbeitrags oder des Maßnahmebeitrags um wenigstens 10 Euro führt. Es dürfte zwar der Anwendungsbereich dieser Vorschrift im vorliegenden Fall dem Grunde nach eröffnet sein (dazu 1.) § 25 AFBG wird jedoch durch die Spezialregelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG verdrängt (dazu 2.). Daher kommt es nicht darauf an, ob einer Heranziehung von § 25 AFBG auch ein Vertrauensschutz des Klägers entgegenstünde (dazu 3.). 1. § 25 AFBG ist seinem Wortlaut nach erkennbar an § 53 BAföG angelehnt. Vgl. auch zur Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes: BT-Drucks. 13/3698, S. 21: „Die Regelungen zur Änderung des Bescheides entsprechen im wesentlichen § 53 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.“ Daher gilt auch für § 25 AFBG, dass der Begriff des "maßgeblichen Umstands" - wie in § 53 BAföG - weit zu verstehen ist; er erfasst jede Tatsache, die nach den rechtlichen Vorschriften für die Leistung von Ausbildungsförderung dem Grunde und der Höhe nach bedeutsam ist. Vgl. zu § 53 BAföG etwa Sächs. OVG, Urteil vom 23.04.2015 - 1 A 667/13 -, juris Rn. 19. Da die Förderfähigkeit nach dem AFBG von der Maßnahme als solcher und einer regelmäßigen Teilnahme an ihr abhängt, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 B 32.11 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2012 - 12 A 236/12 -, juris Rn. 3, dürfte die vorzeitige Beendigung einer Maßnahme jedenfalls dann förderungsrelevant sein, wenn dadurch die notwendige Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 2 Buchst. a AFBG unterschritten wird und/oder die von § 2 Abs. 1 AFBG vorausgesetzte Vorbereitung auf das maßgebliche Fortbildungsziel nicht mehr gewährleistet ist, wovon hier auszugehen ist. 2. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob sich im Sinne von § 25 Satz 1 AFBG ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand im vorliegenden Fall geändert hat. Eine auf diese Vorschrift gestützte (partielle) Aufhebung des dem Kläger erteilten Bewilligungsbescheides kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG als Spezialregelung anzusehen ist, die in ihrem (unmittelbaren und analogen) Anwendungsbereich eine Heranziehung des § 25 AFBG ausschließt. In der Regel beanspruchen zwei Rechtsnormen, die - wie die genannten einfachgesetzlichen Regelungen - im gleichen Rangverhältnis zueinander stehen, gleichermaßen Geltung und sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar, so dass die an ihre Tatbestände geknüpften Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander eintreten. Eine Verdrängung der einen Rechtsnorm durch eine andere besondere Rechtsnorm kann aber vorliegen, wenn entweder ein Fall von Spezialität (lex specialis derogat legi generali) gegeben ist, also die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Normen enthält und diesen noch ein besonderes Merkmal zur Bildung seines Tatbestandsbegriffes hinzufügt, oder wenn zwar ein auf Spezialität (im engeren Sinne) beruhendes Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen ist, das Zurücktreten einer Norm jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl zu folgern ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 14, m. w. N. (zum Verhältnis der §§ 20 und 53 BAföG). Letzteres ist hier der Fall. Der Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG ist konkludent zu entnehmen, dass sie in ihrem (unmittelbar und analog eröffneten) Anwendungsbereich die Vorschrift des § 25 AFBG verdrängt. § 16 AFBG war bereits in der Ursprungsfassung des Gesetzes als Sonderregelung gegenüber den im Übrigen geltenden allgemeinen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte in § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes und den entsprechenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder konzipiert. Vgl. BT-Drucks. 13/3698 vom 6. Februar 1996, S. 20; zum Verständnis der Norm als vorrangige und abschließende Sonderregelung siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 12 ZB 09.2635 -, juris Rn. 7, m. w. N. Lediglich in Absatz 1 des § 16 AFBG hat der Gesetzgeber (durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl. I S. 1314) ausdrücklich den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahme- und Widerrufstatbestände erlaubt. Vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2015 - 12 ZB 14.2598 -, juris Rn. 17, m. w. N. zu den Gesetzesmaterialien. Im Übrigen ist der Charakter der Norm als vorrangige Sonderregelung erhalten geblieben. Die Spezialität der Vorschrift gilt auch im Verhältnis zu § 25 AFBG. Vgl. Kuznik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 16 AFBG (Stand: 4. September 2024), Rn. 27. Das gilt namentlich auch für die von § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG (unmittelbar oder analog) erfassten Fallgestaltungen. Die vom Gesetzgeber intendierte Privilegierung der Teilnehmer, die eine Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen haben (oder - wie hier - bei vergleichbarer Sach- und Interessenlage durch die Insolvenz des Fortbildungsträgers an der Fortsetzung der Maßnahme gehindert wurden) und bis dahin regelmäßig an ihr teilgenommen haben, liefe vollständig ins Leere, wenn über § 25 AFBG (i. V. m. § 50 SGB X) eine weitergehende Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung des Maßnahmebeitrags ermöglicht würde, als § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG es zulässt. 3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt es nicht darauf an, ob einer Heranziehung von § 25 AFBG (unterstellt, die Vorschrift wäre anwendbar) auch ein Vertrauensschutz des Klägers entgegenstünde. In der Kommentarliteratur wird dazu die Auffassung vertreten, nach der (entsprechend heranzuziehenden) höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 53 BAföG sei bei der nachteiligen Änderung eines Bescheides mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein verfassungsrechtlich gebotenes Mindestmaß an Vertrauensschutz zu wahren, und der Vertrauensschutz überwiege das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wenn eine Rückforderung von bereits bewilligten, ausgezahlten und an den (später insolventen) Leistungsträger ausgezahlten, fälligen Maßnahmebeiträgen im Raum stehe; die vorzeitige Beendigung resultiere in diesen Fällen nicht (ansatzweise) aus der Sphäre der Fortbildungsteilnehmer, die ohne vorherige Zahlung der fälligen Maßnahmebeiträge die Fortbildung nicht hätten antreten können. So Kuznik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 7 AFBG (Stand: 4. September 2024), Rn. 90 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 28 f., m. w. N. Dazu erscheint aus Sicht des Senats jedenfalls bereits fraglich, ob ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wie der hier ergangene überhaupt eine (echte) Rückwirkung entfaltet, soweit die Entscheidung den Zeitraum zwischen Bescheiderlass und ursprünglich vorgesehenem Maßnahmeende betrifft. Dem ist jedoch - wie auch der Frage des Vorliegens eines schutzwürdigen Vertrauens - mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen nicht weiter nachzugehen. V. Das Verwaltungsgericht ist schließlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht auf § 27a AFBG i. V. m. §§ 47 Abs. 2 und Abs. 3 und 50 Abs. 1 SGB X gestützt werden kann. Das gilt schon deshalb, weil die Bezirksregierung ein Widerrufsermessen erkennbar nicht ausgeübt hat und keine Anhaltspunkte für ein intendiertes Ermessen oder gar eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.