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Beschluss

2 A 2393/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1210.2A2393.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus eines Wohnhauses mit einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstücke und einer Garage für das bestehende Nachbarhaus B.-------straße 101 (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei der Bebauungsplan NR. 31 c2 südlich der Gemeindegrenze E. /W. – zwischen B 8 und Bundesbahnstrecke (im Folgenden: Bebauungsplan), dessen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksflächen dem Vorhaben entgegenstünden, unwirksam, das Vorhaben füge sich aber nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die Einwände des Klägers in der Zulassungsbegründung gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 BauGB einfüge, bedürfen keiner Vertiefung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stehen dem Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche entgegen. Die Beklagte hat den Bekanntmachungsmangel, der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans geführt hat, geheilt und den Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt. Ob der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag, weil es für die Beurteilung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darauf ankommt, wie das Berufungsgericht voraussichtlich über den Streitgegenstand zu entscheiden hätte. Es hat deshalb zu berücksichtigen, ob das angefochtene Urteil sich im Lichte einer inzwischen eingetretenen Rechtsänderung aus anderen Gründen als richtig darstellt und zunächst bestehende ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit damit beseitigt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 ‑ 7 AV 2.03 -, juris Rn. 10. Die Kritik des Klägers, die rückwirkende Bekanntmachung sei unwirksam, weil eine neue Abwägungsentscheidung des Rates wegen des Zeitablaufs erforderlich gewesen wäre, teilt der Senat nicht. Eine neue Abwägungsentscheidung ist nicht bei jeder Veränderung abwägungserheblicher Belange zwischen Satzungsbeschluss und Verkündung erforderlich. Sie ist geboten, wenn sich die Sach- oder Rechtslage grundlegend geändert hat. Die Gemeinde hat, je mehr Zeit seit der ursprünglichen Beschlussfassung inzwischen vergangen ist, desto eher Veranlassung zu der Prüfung, ob Änderungen der Sach- oder Rechtslage vorliegen, die die ursprüngliche Abwägung so grundlegend berühren, dass eine neue Sachentscheidung zu treffen ist. Für die Gemeinde besteht die Pflicht, die Sach- und Rechtslage insoweit unter Kontrolle zu halten, wenn entweder die dem früheren Beschluss zugrunde gelegten tatsächlichen oder auch rechtlichen Annahmen nicht mehr bestehen oder sich verändert haben oder Belange nunmehr anders gewichtet werden könnten oder sogar müssten oder neue und berücksichtigungsbedürftige Belange hinzugekommen sind. Je weiter sich der Zeitpunkt der Beschlussfassung entfernt, um so aufmerksamer ist diesen Fragen nachzugehen. Jeweils geht es darum, ob das seinerzeit zugrunde gelegte Interessengeflecht auch jetzt noch der ursprünglichen planerischen Grundkonzeption entspricht und hierbei die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BauGB erfüllt. Es steht nicht im rechtlichen Belieben der Gemeinde, einen einmal gefassten Beschluss ohne Wenn und Aber zu vollziehen, wenn inzwischen sachliche Gründe dagegenstehen oder doch der Erwägung wert sind. Zwar ist ein längerer Zeitraum – für sich genommen – kein zwingender Grund gegen eine neue Abwägung, er kann aber ein Erfordernis zum Innehalten indizieren. Bei einem fehlerhaften Inkraftsetzen eines Bebauungsplans kommt allerdings auf der anderen Seite das Interesse auf Beachtung des Vertrauens in die Wirksamkeit der Bauleitplanung hinzu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 – 4 NB 11.95 –, juris Rn. 18 ff; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2022 – 2 A 2108/20 –, juris Rn. 49 ff. Nach diesen Grundsätzen ist hier trotz des erheblichen Zeitraums, der seit dem Satzungsbeschluss im Jahre 1982 vergangenen ist, nicht erkennbar, dass aufgrund von Änderungen der Sach- oder Rechtslage der Rat verpflichtet gewesen wäre, eine neue Abwägungsentscheidung zu treffen. Der Kläger hat keine Gründe für seine Annahme genannt, dass das Abwägungsergebnis nicht mehr haltbar sein könnte. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die weiteren, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen und nach entsprechendem Hinweis des Senats im Zulassungsverfahren wiederholten Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind unbegründet. Der Kläger macht gemacht, dass die textlichen Festsetzungen zu Pflanzgeboten nicht hinreichend bestimmt seien. Eine Festsetzung, wonach Bäume „einseitig bzw. wechselseitig je nach Himmelslage und Bebauung" oder „im beidseitigen Wechsel je nach Himmelslage und Bebauung anzupflanzen" seien, sei unverständlich. Dieser Einwand führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. So bereits im Ergebnis das auf den Antrag des Vaters des Klägers zu diesem Bebauungsplan ergangene Normenkontrollurteil des OVG NRW vom 6. August 1999 – 10a D 52/96.NE –. Ausgehend davon, dass Bebauungspläne geltungserhaltend auszulegen sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 ‑ 4 BN 4.22 -, juris Rn. 7. geht auch der Senat davon aus, dass die angesprochene Festsetzung noch hinreichend bestimmt ist, weil die Zielsetzung dieser Regelung ausreichend deutlich geworden ist. Weitere Einzelheiten brauchte der Rat unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalles nicht zu regeln, zumal die Beklagte insoweit erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die in Rede stehende – und umgesetzte – Festsetzung sich an den Straßenbaulastträger und damit an sie selbst richte. Entsprechendes gilt auch für den Begriff „industriefeste Kleinbäume“. Unabhängig davon würde die Unwirksamkeit dieser Festsetzung auch nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Dies ist allerdings nur dann nicht der Fall, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2022 – 4 CN 5.20 –, juris Rn. 16. Nach diesen Grundsätzen wäre hier ein entsprechender Ausnahmefall gegeben. Von einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung ohne die Regelungen zum Pflanzgebot im Straßenraum kann ohne weiteres ausgegangen werden. Im Zweifel wäre der Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung, die keine wesentliche Aspekte der Planung betrifft, so beschlossen worden. Soweit der Kläger weiter geltend macht, es sei nicht klar, ab welcher Größe Laubbäume schon „großkronig" oder noch „kleinkronig" seien, hat die Beklagte dargelegt, dass es sich hierbei um landschaftspflegerische Fachbegriffe handele, die hinreichend bestimmbar seien. Der Kläger hat keine konkreten Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnte. Die schließlich monierte Bestimmtheit der Festsetzung, auf Privatgrundstücken seien je 300 qm Freifläche Laubbäume zu pflanzen, ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Der Senat teilt die in der Klageerwiderung im Einzelnen begründete Annahme der Antragsgegnerin, dass mit diesem Begriff die nicht überbaubare Fläche außerhalb der Baugrenzen für das jeweilige Grundstück gemeint ist. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den festgesetzten Baugrenzen scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung berührt sind. Ob die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5.99 –, juris Rn. 6. Zu den Grundzügen der Planung zählt danach hier die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat. Ein Abrücken von diesem Konzept im Einzelfall könnte wegen der vergleichbaren städtebaulichen Situation auf sämtlichen Flächen des Wohngebiets, für die entsprechende Festsetzungen getroffen worden sind, weitreichende Folgen haben. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).