Beschluss
10 B 1056/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1211.10B1056.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils zu 10/26 und die Antragsteller zu 3. - 8. jeweils zu 1/26, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die die Antragsteller jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils zu 10/26 und die Antragsteller zu 3. - 8. jeweils zu 1/26, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die die Antragsteller jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.250 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 11 K 5161/24 gegen die Duldungsverfügungen in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2024 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, abgelehnt. Gegenstand dieser Bescheide ist die Aufforderung, der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung einer Zustands- und Ortsbesichtigung Zugang und Zutritt zu den in ihrem Eigentum stehenden (Antragsteller zu 1. und 2.) bzw. von ihnen angemieteten/bewohnten (Antragsteller zu 3. - 8.) Räumlichkeiten des auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur xx, Flurstück xxx (A. Straße x, xx, xy, xz) stehenden Mehrparteienwohnhauses zu ermöglichen und zu dulden. Ferner werden Zwangsgelder in Höhe von jeweils 2.500 Euro (Antragsteller zu 1. und 2.) bzw. jeweils 250 Euro (Antragsteller zu 3. - 8.) angedroht. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegne in formeller Hinsicht keinen Bedenken, sie sei in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, da sich die Bescheide nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erwiesen. Es bestehe ein hinreichender sachlicher Grund für die Ausübung des Betretungsrechts, da objektive Anhaltspunkte für das baurechtswidrige Fehlen von Rauchwarnmeldern sowie eine baurechtswidrige Nutzung des Mehrparteienwohnhauses zur Beherbergung von Leiharbeitnehmern vorlägen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Die Antragsteller wenden sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Ob die Erwägungen der Antragsgegnerin zutreffen, was die Antragsteller verneinen, ist - wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat - für die Erfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht maßgeblich. Die Kritik, die Begründung sei zu pauschal gehalten, greift aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen nicht durch. 2. Die Antragsteller dringen mit ihren Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein hinreichender sachlicher Grund für die Ausübung des Betretungsrechts vor, da Anhaltspunkte für Verstöße gegen das materielle Baurecht bestünden, nicht durch. a. Das Verwaltungsgericht ist zunächst von bestehenden Anhaltspunkten für das baurechtswidrige Fehlen von Rauchwarnmeldern ausgegangen und hat sich dabei auf einen Polizeibericht vom 16. Januar 2024 gestützt, nach dem sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohneinheit Nr. 12 kein Rauchwarnmelder befunden habe. Da sich die Antragsteller zu 1. und 2. als Miteigentümer insgesamt für die Wohneinheiten Nr. x, xx, xy und xz verantwortlich zeigten und damit die Ausstattung aus einer Hand erfolge, genüge diese Feststellung bereits für die Annahme von Anhaltspunkten für einen brandschutzrechtlichen Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW in sämtlichen Räumlichkeiten des Gebäudes. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Sie meinen, ein pauschaler Rückschluss auf sämtliche Räumlichkeiten des Gebäudes sei nicht zulässig, da es zu dem Polizeieinsatz gekommen sei, weil der damalige Mieter in der Wohnung randaliert habe, und das dortige Fehlen eines Rauchwarnmelders auch darauf zurückzuführen sein könne. Diese rein spekulative, fernliegende Erklärung für das Fehlen des Rauchwarnmelders in der Wohneinheit Nr. xx vermag die Annahme objektiver Anhaltspunkte für das Fehlen von Rauchmeldern auch in den anderen Wohneinheiten des Gebäudes vorliegend nicht in Frage zu stellen. Welche relevanten Erkenntnisse in diesem Zusammenhang eine Rücksprache mit der Polizei hätte erbringen sollen, die die Antragsteller weiter anmahnen, sowie welche weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestanden haben sollen, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. b. Das Verwaltungsgericht hat weiter darauf abgestellt, es bestünden objektive Anhaltspunkte dafür, dass das Mehrparteienwohnhaus nicht zu Wohnzwecken, sondern zur Beherbergung von Leiharbeitnehmern genutzt werde und damit die Vorgaben der §§ 48 ff. SBauVO eingehalten werden müssten. Dabei hat es auf eine durch Befragung der Bewohner am 31. Januar 2024 und Auszüge aus dem Melderegister dokumentierte Fluktuation und Unübersichtlichkeit des Bewohnerkreises sowie einen hohen Belegungsgrad durch überwiegend Personen ohne erkennbare verwandtschaftliche Beziehung abgestellt. Auf den Polizeibericht vom 16. Januar 2024 hat sich das Verwaltungsgericht nicht gestützt, so dass das Vorbringen der Antragsteller hierzu an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbeigeht. Dass es, wie die Antragsteller meinen, eine hohe Fluktuation oder Unübersichtlichkeit des Bewohnerkreises auch bei Studentenwohnheimen gebe, entkräftet die hiesige Annahme objektiver Anhaltspunkte für das Bestehen einer Beherbergung von Leiharbeitnehmern nicht. Die von den Antragstellern behauptete teilweise fehlende melderechtliche An- und Abmeldung der Bewohner spricht für eine noch größere Fluktuation. Ihre daraus zugleich gezogene Schlussfolgerung, es könne aufgrund fehlender Abmeldungen zu der teilweise erhöhten Bewohnerzahl gekommen sein, erschöpft sich in einer reinen Vermutung. Die von dem Verwaltungsgericht angenommene Anzahl der Bewohner ziehen die Antragsteller überdies nicht substantiiert in Zweifel. Ihr weiteres Vorbringen zu unzutreffenden Wohnungsgeberbestätigungen ist insoweit unerheblich. 3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Duldungsverfügungen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unverhältnismäßig wären. Die Antragsteller machen auch insoweit geltend, es könne von der Wohneinheit Nr. xx kein Rückschluss auf alle Wohneinheiten des Gebäudes gezogen werden und es hätte eine weitere Rückfrage bei der Polizei zu den tatsächlichen Gegebenheiten vorgenommen werden müssen. Wie aufgezeigt, legen die Antragsteller aber nicht im Ansatz dar, welche relevanten Erkenntnisse dies hätte erbringen können. Die Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. November 2024 - 14 K 5083/24 - verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dort ging es um einen anderen Sachverhalt, nämlich eine auf § 18 Abs. 1 WohnStG gestützte Duldungsverfügung und damit ein für eine Entscheidung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz erforderliches Betreten der Wohneinheiten. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht hier aufgrund weiterer Erkenntnisse (Befragung von Bewohnern, Auszüge aus dem Melderegister) objektive Anhaltspunkte für eine baurechtswidrige Beherbergung von Leiharbeitnehmern angenommen. 4. Anders als die Antragsteller meinen, rechtfertigt der Zeitpunkt der Antragserwiderung im erstinstanzlichen Eilverfahren nicht den Schluss, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).