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Urteil

11 A 1550/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1212.11A1550.24A.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2024 ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2024 ist wirkungslos. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 3. Januar 1998 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Am 7. Dezember 2023 beantragte er die Gewährung von Asyl. Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab am 27. November 2023 einen Eurodac-Treffer der Kategorie „2“ für Italien. . Der Kläger erklärte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen: Er habe sein Herkunftsland im September 2023 verlassen. Er sei über Italien und Frankreich am 23. November 2023 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Italien habe er sich etwa sechs Wochen in Palermo, Rom und Mailand aufgehalten; direkt nach seiner Einreise seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Er wolle nicht nach Italien zurück, dort habe er keine Unterkunft erhalten und er habe dort auch keine Arbeitsmöglichkeiten. Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 16. Januar 2024 reagierten die italienischen Behörden nicht. Durch Bescheid vom 21. März 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3.). Zudem befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Der Kläger hat am 3. April 2024 Klage erhoben sowie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 - 12 L 769/24.A - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids angeordnet. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2024 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 25. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2024 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig sei rechtswidrig. Die Beklagte sei aufgrund der besonderen Umstände verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Uabs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen und das Asylverfahren des Klägers selbst durchzuführen. Das ihr eingeräumte Ermessen sei im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Die Ermessensreduzierung ergebe sich aus dem Beschleunigungsgrundsatz, der der Dublin III-VO zu Grunde liege, und dem Umstand, dass Italien mit den Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 Dublin-Überstellungen bis auf Weiteres ausgesetzt habe. Stehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein werde oder durchgeführt werden könne, so gebiete der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit von einem künftigen Zuständigkeitsübergang wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auszugehen sei. Im vorliegenden Fall stehe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass Italien zu einer (Wieder-)Aufnahme des Klägers wie auch anderer Dublin-Rückkehrer nicht bereit sei. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung hat die Beklagte zunächst Bezug auf die Begründung im angefochtenen Bescheid und die im Berufungszulassungsantrag genannte, ihre Rechtsauffassung stützende Rechtsprechung anderer Ober- und erstinstanzlicher Gerichte genommen, wonach die Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 und deren fehlende Aktualisierung nichts daran änderten, dass es weiterhin i. S. v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG feststehe, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden könne. Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten. Am 5. August 2024 hat die Beklagte mitgeteilt: Es sei ein Bescheid gemäß § 77 Abs. 4 AsylG gefertigt worden, der nunmehr Gegenstand des Verfahrens werde. Gleichzeitig hat sie den Bescheid vom 31. Juli 2024 übersandt, durch den sie den Bescheid vom 21. März 2024 aufgehoben hat (Ziffer 1.), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 2., 3. und 4.) und festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 5.). Zudem hat sie dem Kläger die Abschiebung nach Tunesien angedroht (Ziffer 6.). Zur Begründung der Ziffer 1. hat das Bundesamt ausgeführt: „Der Bescheid vom 21.03.2024 (…) wird aufgehoben und gemäß § 77 Abs. 4 AsylG durch diesen Bescheid ersetzt. Dieser Bescheid wird Gegenstand des Berufungsverfahrens (…) vor dem Oberverwaltungsgericht Münster.“ Am Ende des Bescheids heißt es unter Punkt 8. „Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides“. Der Kläger hat hierauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit durch den Erlass des Bescheids vom 31. Juli 2024 in der Hauptsache erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, abzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2024 zu ändern und die Klage gegen den Bescheid vom 31. Juli 2024 abzuweisen. Sie macht geltend: Das gegen die Unzulässigkeitsentscheidung durch Bescheid vom 21. März 2024 anhängige Berufungsverfahren habe sich nicht erledigt. Gemäß § 77 Abs. 4 AsylG liege eine gesetzliche Klageänderung vor. Gegenstand des Verfahrens sei mit der Ersetzung des ursprünglichen Bescheids nunmehr der Ersetzungsbescheid vom 31. Juli 2024. Mit der gesetzlichen Neuregelung solle insbesondere eine Verfahrensbeschleunigung erreicht und vermieden werden, dass unter Umständen zwei weit auseinanderliegende Gerichtsverfahren einmal zur Zulässigkeit des Asylantrags und sodann zur Begründetheit des Antrags geführt werden müssten. Sie habe in diesem Verfahren von der Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung Gebrauch gemacht und während des laufenden Gerichtsverfahrens, wozu auch ein Berufungsverfahren gehöre, eine Bescheidersetzung vorgenommen. Hierdurch sei nunmehr per Gesetz der Bescheid vom 31. Juli 2024 Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Die Argumentation des Senats in seiner Hinweisverfügung vom 21. August 2024, wonach, wenn im Zulassungsverfahren eine Bescheidersetzung keinesfalls möglich sei, dies auch für das zugelassene Berufungsverfahren gelten müsse, werde nicht für zwingend gehalten. Die Frage sei auch durchaus umstritten. Mit einer Ablehnung der Ersetzungsmöglichkeit im Berufungsverfahren werde der eindeutig vom Gesetzgeber formulierte und auch für das Berufungsverfahren geltende Beschleunigungsgrundsatz, der eine Aneinanderreihung von Gerichtsverfahren gerade verhindern solle, ausgehebelt. Eine Fristsetzung zur Begründung der Klage sehe § 87b VwGO vor, der auch im Berufungsverfahren gelte. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der gesetzlichen Klageänderung außerhalb einer Anschlussberufung nunmehr durch Erlass eines Ersetzungsbescheids ausdrücklich vorgesehen. Soweit der Senat darauf abstelle, dass eine Klagerücknahme die Einwilligung des Beklagten voraussetze und nicht unverzüglich erfolgen könne (§ 77 Abs. 4 Satz 3 AsylG), sei dies kein exklusives Problem der Berufungsinstanz, sondern auch im erstinstanzlichen Verfahren denkbar. Eine entsprechende Einschränkung für Ersetzungsbescheide nach stattgefundener mündlicher Verhandlung in der ersten Instanz habe der Gesetzgeber allerdings nicht gemacht. Ein Vergleich mit dem Revisionsverfahren verbiete sich, da das oberverwaltungsgerichtliche Verfahren wie auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren vollumfängliche Tatsacheninstanzen seien. Ihr Ersetzungsbescheid vom 31. Juli 2024 entspreche den gesetzgeberischen Vorgaben, insbesondere enthalte er keine Rechtsbehelfsbelehrung, eine solche sei nach den Motiven des Gesetzgebers nicht vorgesehen, das Klageverfahren sei immerhin schon anhängig. Statt der Rechtsmittelbelehrung sei entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers der Hinweis erfolgt, dass der Bescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens werde. Der Ersetzungsbescheid vom 31. Juli 2024 sei als Einheit zu sehen und enthalte als Klarstellung unter Ziffer 1. und der Begründung zu dieser Ziffer, dass der Ursprungsbescheid nicht mehr Streitgegenstand des Klageverfahrens sei. Die künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs verbiete sich dabei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier u. a. auf die Hinweisverfügung des Senats vom 14. August 2024 - und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache geänderte Klage hat Erfolg. I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der einseitigen Erledigungserklärung durch den Kläger nunmehr die Frage, ob hinsichtlich des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 21. März 2024 tatsächlich Erledigung eingetreten ist. Denn durch die (einseitige gebliebene) Erledigungserklärung hat der Kläger von seinem ursprünglichen Klagebegehren Abstand genommen. An dessen Stelle tritt seine - von der Beklagten bestrittene - Behauptung, dem Klagebegehren sei durch den Bescheid des Bundesamts vom 31. Juli 2024 die Grundlage entzogen worden. Dieser Austausch des Klagebegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstands und stellt der Sache nach eine Klageänderung dar, die aber hinsichtlich des § 91 VwGO als privilegierte Form der Klageänderung zu qualifizieren und unabhängig von der Zustimmung der Beklagten zulässig ist. Vgl. hierzu R.-P. Schenke, in: Kopp/Schenke, Kommentar, VwGO, 30. Auflage 2024, § 161 Rn. 20, m. w. N. Die Wirksamkeit dieser Erklärung hängt auch nicht davon ab, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Schließt sich der Beklagte der Erklärung des Klägers an, gilt § 161 Abs. 2 VwGO mit der Folge, dass die Rechtshängigkeit ipso iure endet. Tut er dies - wie hier die Beklagte - nicht, bleibt das Verfahren rechtshängig und der Rechtsstreit ist fortzusetzen. Das Gericht hat jedoch gemäß dem Begehren des Klägers grundsätzlich nur noch die Frage zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren erledigt hat. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 = juris, Rn. 19, m. w. N. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers nur dann, wenn sich der Beklagte für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Klägers und sein Festhalten am Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges ‑ entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilendes - Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die gegen ihn erhobene Klage unzulässig oder unbegründet gewesen ist. Ein solches Interesse wird angenommen, wenn die streitig gewesenen Fragen auch künftig in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten eine Rolle spielen werden oder wenn die fallübergreifende Klärung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die sonst ausnahmsweise nicht zu erreichen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 8 C 86.86 -, NJW 1988, 2630 = juris, Rn. 6, m. w. N. II. Ausgehend hiervon ist der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers durch Feststellung der Erledigung zu entsprechen. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt (dazu 1.); die Beklagte hat kein berechtigtes Interesse entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (dazu 2.). 1. Es kann dahinstehen, ob sich der Rechtsstreit bereits infolge der Aufhebung des ursprünglich streitgegenständlichen Bescheids durch die Beklagte erledigt hat (dazu a.); jedenfalls ist Erledigung des Rechtsstreits eingetreten, auch wenn der Bescheid vom 31. Juli 2024 den Bescheid vom 21. März 2024 ersetzt hat, weil § 77 Abs. 4 AsylG im Berufungsverfahren keine Anwendung findet (dazu b.). a. Ausweislich der Ziffer 1. des Bescheids vom 31. Juli 2024 ist der Bescheid vom 21. März 2024 ausdrücklich aufgehoben worden und nicht etwa konkludent (erst) dadurch, dass er - so heißt es in der Begründung zu dieser Ziffer - „gemäß § 77 Abs. 4 AsylG durch diesen Bescheid ersetzt“ worden ist. Ausgehend von diesem Verständnis der Regelung in Ziffer 1. könnte sich der Rechtsstreit schon infolge der (vorab erfolgten) ausdrücklichen Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2024 erledigt haben. Denn dadurch könnte die mit der Klage angegriffene Entscheidung weggefallen sein, ohne dass diese zuvor durch die neue Entscheidung hätte ersetzt werden können, sodass die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Begehrens des Klägers, nämlich den Bescheid vom 21. März 2024 aufzuheben, offensichtlich sinnlos geworden und er dadurch klaglos gestellt worden wäre. Dies kann aber im Ergebnis offenbleiben. b. Denn Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist jedenfalls auch dann eingetreten, wenn der Bescheid angesichts der zu Ziffer 1. gegebenen Begründung als „Ersetzungsbescheid“ i. S. d. § 77 Abs. 4 AsylG auszulegen und - wie die Beklagte ausführt - als „einheitlicher Vorgang“ anzusehen ist, hinsichtlich dessen sich eine „künstliche Aufspaltung“ im oben genannten Sinne verbiete. Denn mangels Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Berufungsverfahren ist der Bescheid vom 31. Juli 2024 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden; die Anwendung dieser Vorschrift ist vielmehr auf das Hauptsacheverfahren erster Instanz beschränkt. Gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird, wenn während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt wird, der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 AsylG übersendet das Bundesamt dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt gemäß § 77 Abs. 4 Satz 3 AsylG die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht gemäß § 77 Abs. 4 Satz 4 AsylG nach billigem Ermessen. Die Beschränkung der Anwendung dieser Vorschrift auf das erstinstanzliche Klageverfahren ergibt sich in Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden. aa. Der Wortlaut lässt zunächst offen, ob die Vorschrift nur auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt ist oder ob sie auch im Zulassungsverfahren oder - wie hier - im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht oder darüber hinaus in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung finden soll. Lediglich die Verwendung der Formulierung „Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück“ in § 77 Abs. 4 Satz 3 AsylG deutet darauf hin, dass die Vorschrift (nur) im Rahmen des „Klage“- nicht hingegen im Zulassungs- bzw. Berufungsverfahren eine Rolle spielen soll. bb. Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass der Gesetzgeber die Anwendung dieser Vorschrift auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt wissen wollte. In der Begründung zu § 77 Abs. 4 AsylG wird ausdrücklich (nur) das „Klageverfahren“ benannt. Danach ersetzt eine während des „Klageverfahrens“ ergangene Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag als unbegründet oder - wie hier - als offensichtlich unbegründet die streitgegenständliche Unzulässigkeitsentscheidung und wird zum „Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens“. An anderer Stelle heißt es, dass statt der üblichen Rechtsmittelbelehrung der Ausländer darauf hinzuweisen sei, dass der Bescheid „Gegenstand des Klageverfahrens“ geworden sei. Vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 42 f. Ferner wird in der Gesetzesbegründung (nur) die für das erstinstanzliche Verfahren geltende Vorschrift des „§ 74 Absatz 2 AsylG“ aufgeführt, entsprechend derer der Kläger die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben habe. Vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 43. Vor dem Oberverwaltungsgericht gelten indessen für die Zulassungsbegründung und die Frist zur Begründung der Zulassung die Regelungen in § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG, für die Berufungsbegründung gilt § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. cc. Auch die systematische Auslegung des § 77 Abs. 4 AsylG stützt die Rechtsauffassung des Senats, dass diese Vorschrift (nur) im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Anwendung findet. (1) Eine gewillkürte Klageänderung in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Vgl. etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30. Aufl. 2024, vor § 124 Rn. 57, m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 225. Denn die im Zulassungsverfahren geltend zu machenden Zulassungsgründe können sich immer nur auf das angefochtene Urteil beziehen. Mit Blick darauf kann für die in § 77 Abs. 4 AsylG angeordnete gesetzliche Klageänderung nichts anderes gelten. Vgl. hierzu ausführlich Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Lfg. 142, Juli 2023, § 77 Rn. 59, m. w. N.; a. A. ohne weitere Begründung: Seeger, in: BeckOKAuslR, Kluth/Heusch, 42. Edition Stand 1.7.2024, § 77 Rn. 9. (2) Im Berufungsverfahren ist eine gewillkürte Klageänderung zwar grundsätzlich zulässig. Vgl. etwa W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30. Aufl. 2024, vor § 124 Rn. 57; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 125 Rn. 29. Die Tatsache allein, dass im Falle der Zulassung einer Klageänderung auch im Berufungsverfahren den Beteiligten eine Tatsacheninstanz verloren ginge, vermag keinen grundsätzlichen Einwand gegen eine Anwendung im Berufungsverfahren zu tragen. Vgl. hierzu Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Lfg. 142, Juli 2023, § 77 Rn. 59, m. w. N. Allerdings kann angesichts des oben unter (1) dargestellten Befunds nicht angenommen werden, dass die gesetzliche Klageänderung in der Zeitspanne nach Ergehen des Urteils bis zu einer eventuellen Zulassung der Berufung nicht möglich sein soll, im Anschluss daran jedoch wieder, vgl. hierzu Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Lfg. 142, Juli 2023, § 77 Rn. 59, m. w. N., zumal die Möglichkeit der Klageänderung dann nur beschränkt auf das Stadium des Berufungsverfahrens bestünde, weil die Klageänderung - wie sich aus den Ausführungen unter (5) und (6) ergibt - in nachfolgenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich bzw. unzulässig ist. (3) Abgesehen davon verdeutlicht insbesondere der vorliegende Fall, dass eine gesetzliche Klageänderung auch im Berufungsverfahren nicht handhabbare prozessuale Probleme aufwirft. Das Bundesamt ist, nachdem das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, Berufungsführer. Insofern könnte eine (gewillkürte) Klageänderung nur im Wege der Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 1 VwGO durch den Kläger erklärt werden. Vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 91 Rn. 4. Angesichts der für eine Anschlussberufung erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwGO) ist indessen nicht sichergestellt, dass eine Anschlussberufung, in der eine Klageänderung vorgenommen werden könnte, überhaupt durchzuführen wäre. Es erscheint zwar denkbar, dass sich der Gesetzgeber bei der Ermöglichung einer gesetzlichen Klageänderung über entsprechende prozessuale Probleme hinwegsetzt, indem er insoweit anderweitige Regelungen trifft. An derartigen anderweitigen Regelungen für das Berufungsverfahren fehlt es indessen in § 77 Abs. 4 AsylG. (4) Unabhängig davon spricht auch die Regelung in § 77 Abs. 4 Satz 3 AsylG für die beschränkte Anwendung der Vorschrift nur im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens. Denn nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Zurücknahme der Klage nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung die Einwilligung des Beklagten voraus, sodass der Kläger die Klage im Berufungsverfahren nach Übersendung des neuen Verwaltungsakts (vgl. § 77 Abs. 4 Satz 2 AsylG) nicht „daraufhin unverzüglich zurück“nehmen kann. (5) Im Revisionszulassungsverfahren wird die (gewillkürte) Klageänderung ebenfalls als unzulässig angesehen, sodass auch für die in § 77 Abs. 4 AsylG angeordnete Klageänderung nichts anderes gelten kann. Vgl. hierzu Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Lfg. 142, Juli 2023, § 77 Rn. 59, m. w. N. (6) Im Revisionsverfahren ist eine Klageänderung gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig, sodass § 77 Abs. 4 AsylG im Revisionsverfahren keine Anwendung finden kann. dd. Die von der Beklagten der oben dargestellten Auslegung des § 77 Abs. 4 AsylG entgegengehaltene Argumentation überzeugt nicht. (1) Soweit die Beklagte ausführt, der Gesetzgeber habe in den Mittelpunkt der Gesetzesnovelle die Verfahrensbeschleunigung gestellt, mit einer Ablehnung der Ersetzungsmöglichkeit im Berufungsverfahren werde „der eindeutig vom Gesetzgeber formulierte und auch für das Berufungsverfahren geltende Beschleunigungsgrundsatz, der eine Aneinanderreihung von Gerichtsverfahren gerade verhindern“ solle, ausgehebelt, ist eine Anwendung des § 77 Abs. 4 AsylG im Berufungsverfahren mit Blick auf die obigen Ausführungen des Senats nicht zu begründen; abgesehen davon kann dem im Asylverfahren grundsätzlich geltenden Beschleunigungsgrundsatz auch - wie es insbesondere am vorliegenden Fall deutlich gemacht werden kann - anderweitig Rechnung getragen werden. Denn die Beklagte hätte sich nach der Aufhebung des ursprünglich angefochtenen Bescheids der Erledigungserklärung des Klägers sofort anschließen, die Entscheidung im nationalen Verfahren durch Bescheid vom 31. Juli 2024 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Kläger zustellen können. Dann hätte der Kläger innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 AsylG Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben müssen, sodass das Verfahren mit dessen Eingang bei der für Asylanträge betreffend den Herkunftsstaat Tunesien zuständigen Kammer anhängig gemacht worden und möglichweise schon durch unanfechtbares Urteil (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG) abgeschlossen wäre. (2) Die nicht weiter begründete Behauptung, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der gesetzlichen Klageänderung „außerhalb einer Anschlussberufung nunmehr durch Erlass eines Ersetzungsbescheids ausdrücklich vorgesehen“ verfängt ebenfalls nicht, zumal eine ausdrückliche Regelung zur gesetzlichen Klageänderung „außerhalb einer Anschlussberufung“ in § 77 Abs. 4 AsylG nicht getroffen worden ist. (3) Gleiches gilt, soweit die Beklagte darauf verweist, es sei aus ihrer Sicht nicht für zwingend zu halten, dass, wenn im Zulassungsverfahren eine Bescheidersetzung keinesfalls möglich sei, dies auch für das zugelassene Berufungsverfahren gelten müsse. Denn zur Begründung ihrer Ansicht stützt sie sich auf die Kommentierung zu § 77 Abs. 4 AsylG von Seeger, in: BeckOKAuslR, Kluth/Heusch, 42. Edition Stand 1.7.2024, § 77 Rn. 9, der, wie oben bereits aufgeführt, eine gegenläufige Auffassung vertritt, diese aber nicht weiter begründet. (4) Das weiter vorgebrachte Argument der Beklagten, schließlich könne auch im Berufungsverfahren eine Frist zur Begründung der Klage gemäß § 87b VwGO gesetzt werden, vermag die Auslegung des Senats ebenfalls nicht in Frage zu stellen. § 87b VwGO enthält eine Einschränkung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes durch Wiederholung von anderweitig statuierten Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten und die Möglichkeit der Sanktionierung von Unterlassungen durch die in § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehene Präklusion und hat damit ersichtlich eine andere Bedeutung als die in § 74 Abs. 2 AsylG normierte im erstinstanzlichen Verfahren geltende Klagebegründungsfrist, auf die der Gesetzgeber in der oben zitierten Begründung zu § 77 Abs. 4 AsylG Bezug genommen hat. (5) Auch führt der Hinweis der Beklagten nicht weiter, das vom Senat benannte Problem, dass eine Klagerücknahme im Berufungsverfahren die Einwilligung des Beklagten voraussetze mit der Folge, dass diese, anders als in § 77 Abs. 4 Satz 3 AsylG vorgesehen, nicht „unverzüglich“ erfolgen könne, gelte nicht exklusiv für die Berufungsinstanz, sondern sei auch im erstinstanzlichen Verfahren denkbar, wenn nämlich die Anträge in der mündlichen Verhandlung gestellt worden seien (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dieser Einwand mag Anlass geben zu der Erwägung, ob der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 77 Abs. 4 AsylG auf den Zeitraum bis zur Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erster Instanz beschränkt wissen wollte. Derartigen Erwägungen ist indessen nicht weiter nachzugehen, weil es im Berufungsverfahren keiner Klärung bedarf, ob und wie der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch in der ersten Instanz eingeschränkt sein könnte. (6) Der von der Beklagten erhobene Einwand, es verbiete sich ein „Vergleich mit dem Revisionsverfahren“, da das oberverwaltungsgerichtliche Verfahren wie auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren vollumfängliche Tatsacheninstanzen seien, verfängt nicht. Der Senat hat im Rahmen seiner Auslegung nicht etwa einen Vergleich mit dem Revisionsverfahren angestellt, sondern hat die Ausführungen betreffend das Revisionszulassungs- und Revisionsverfahren lediglich zur Verdeutlichung seiner Auslegung des § 77 Abs. 4 AsylG ergänzend herangezogen. 2. Ein besonderes Interesse der Beklagten an einer Sachentscheidung ist nicht festzustellen. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte ein anzuerkennendes Interesse an einer Sachentscheidung hat, kann nur ein rechtlich schutzwürdiges Interesse sein, das sich in Analogie zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach den gleichen Grundsätzen bestimmt wie dasjenige des Klägers, der nach Erledigung eines Verwaltungsakts zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht. Ein allgemeines Interesse an der Klärung offener Fragen reicht insoweit nicht aus. Vielmehr muss die vom Beklagten begehrte Entscheidung geeignet sein, die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits für die Zukunft zu klären und so zur Vermeidung weiterer Streitverfahren beizutragen. a. An der ursprünglich von der Beklagten im Berufungsverfahren begehrten Klärung, ob die Unzulässigkeitsentscheidung mit Abschiebungsanordnung nach Italien vom 21. März 2024 rechtmäßig war, hat die Beklagte selbst kein Interesse mehr, nachdem sie über den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 31. Juli 2024 entschieden hat. b. Ein Sachentscheidungsinteresse hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 31. Juli 2014 steht der Beklagten nicht zu. Denn das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse der Beklagten entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann sich grundsätzlich nur auf eine Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage beziehen, mithin auf die gegen den Bescheid vom 21. März 2024 gerichtete Anfechtungsklage. B. Infolge der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die erstinstanzliche Entscheidung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). C. Auf die von der Beklagten über die Abweisung der Feststellungsklage hinaus gestellten Anträge kommt es angesichts der obigen Feststellungen nicht mehr an. D. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. E. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 77 Abs. 4 AsylG im Berufungsverfahren Anwendung findet, grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.