Beschluss
15 E 445/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0103.15E445.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten nach Rüge der Beklagten (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG) über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Der Kläger, eine international tätige und in Deutschland als eingetragener Verein organisierte Umweltvereinigung, begehrt von der Beklagten die Herausgabe von Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Die Beklagte ist die Muttergesellschaft des W.-Konzerns. Sie ist ein internationales Energieunternehmen mit Aktivitäten in mehr als 40 Ländern und mit rund 7.000 Beschäftigten. Ihr Geschäft besteht in der Bereitstellung von Energie und damit verbundenen Dienstleistungen. Ihre Hauptaktivitäten in Deutschland betreffen den Energiehandel, die Energiespeicherung sowie Stromerzeugung. Sie ist nach eigenen Angaben wegen ihrer erheblichen Bedeutung für den deutschen Gas- und Energiemarkt als Gasimporteur von systemischer Relevanz. Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine im Jahr 2022 und der daraufhin erfolgten Einstellung der russischen Gaslieferungen musste die Beklagte zu erheblich höheren Preisen auf alternativen Wegen ausreichende Gasmengen beschaffen, um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden einhalten zu können. Durch die damit verbundenen erheblichen finanziellen Verluste geriet sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Beklagte beantragte deshalb am 8. Juli 2022 beim Bund Stabilisierungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 29 Energiesicherungsgesetz (EnSiG). Der Bund beschloss daraufhin, sie durch eine umfassende Eigenkapitalzufuhr zu stabilisieren und Verluste aus der Gasersatzbeschaffung auszugleichen, um auf diese Weise die deutsche und europäische Energieversorgung absichern zu können. Die Stabilisierungsmaßnahme wurde vom Bund nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der EU-Kommission als staatliche Beihilfe notifiziert. Am 20. Dezember 2022 genehmigte die EU-Kommission den Verlustausgleich und die Beteiligung des Bundes als Beihilfe (Beiakte Heft 2). Die Genehmigung enthielt eine Reihe von Kompensationsmaßnahmen in Form von Veräußerungen von Geschäftsteilen der Beklagten (Beiakte Heft 2, Bl. 19 ff.) sowie Zusagen durch den Bund gegenüber der EU-Kommission. Der Bund sagte in diesem Zusammenhang unter anderem zu, den Anteil an der Beklagten bis Ende 2028 wieder auf 25 % und eine Aktie zu senken. Der Bund erwarb daraufhin in der Hauptversammlung am 21. Dezember 2022 neben den im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien auch weitere Anteile des Unternehmens und ist seitdem mit einem Anteil von rund 99 % Mehrheitseigner der Beklagten. Der Kläger beantragte mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 14. August 2023, ihm Zugang zu den dort auf S. 3 ff. unter Nrn. 1 bis 27 bezeichneten Informationen zu gewähren. Die begehrten Informationen betreffen vornehmlich die Geschäftsverbindungen der Beklagten mit dem australischen Unternehmen J. Ltd. im Zusammenhang mit einem dort geplanten Gasförderprojekt. Daneben wurden unter anderem Informationen zu Handels- und Gasabnahmeverträgen und etwaigen Einflussnahmen des Bundes angefordert sowie Fragen zu Umwelt- und Klimaschutzerwägungen in Verträgen der Beklagten und in der generellen Unternehmenspolitik sowie der Unternehmensstrategie gestellt. Er habe, so der Kläger, einen Auskunftsanspruch nach § 3 Abs. 1 UIG. Die Beklagte sei die richtige Anspruchsgegnerin. Der Antrag auf Informationszugang werde hilfsweise auf §§ 1, 7 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sowie alle weiteren in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen gestützt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023, dem Kläger zugegangen am 16. Oktober 2023, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger könne den Zugang zu den begehrten Informationen nicht auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes beanspruchen. Sie sei keine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Diese Bestimmung bezwecke, staatliches Handeln umfänglich zu erfassen, falls dieses privatwirtschaftlich organisiert sei. Es solle verhindert werden, dass der Staat sich seiner Informationsverantwortung durch eine „Flucht ins Privatrecht“ gezielt entziehe. Von einer solchen Sachlage könne vorliegend nicht die Rede sein. Bei der Anteilsübernahme durch den Bund habe es sich um eine Notfallmaßnahme zur Sicherung der bundesweiten Energieversorgung gehandelt. Die Übernahme sei zudem lediglich eine vorübergehende Kriseninterventionsmaßnahme und auch nur als solche beihilfenrechtlich genehmigt. Ein Anspruch auf Informationszugang ergebe sich auch nicht aus §§ 1, 7 IFG. Keine Behörde bediene sich im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG ihrer, der Beklagten, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Abgesehen davon könnte ein solcher Anspruch ohnehin nicht gegen sie als Privatrechtssubjekt geltend gemacht werden. Eine sonstige anspruchsbegründende Rechtsgrundlage sei nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 16. November 2023 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, ihm stehe der Anspruch auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 UIG zu. Die Beklagte sei eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Soweit der Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes entgegen seiner, des Klägers, Auffassung nicht eröffnet sein sollte, sei die Beklagte jedenfalls nach dem Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet, den Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren. Der Kläger hat den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, Zugang zu den Informationen zu gewähren, die auf S. 3 ff. (Nrn. 1 bis 27) seines Schreibens vom 14. August 2023 genannt sind. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gerügt. Sie hat den Antrag angekündigt, die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des ordentlichen Rechtswegs zu verweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig. Die aufdrängende Sonderzuweisung des § 6 Abs. 1 UIG sei nicht anwendbar, weil sie keine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG sei. Sie nehme keine öffentlichen Aufgaben wahr und erbringe keine öffentlichen Dienstleistungen. Kern ihres Geschäftsmodells sei vornehmlich der Gashandel. Sinn und Zweck der Regelungen des Umweltinformationsgesetzes sei es, privatisierte Aufgaben des Staates zu erfassen. Sie sei bis vor kurzem ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen gewesen. Die temporäre Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Rahmen der Beihilfemaßnahme sei mit dem spezifischen Zweck der Stabilisierung der deutschen Gasversorgung erfolgt. Es gehe um privates Handeln, das aufgrund außergewöhnlicher Umstände vorübergehend staatlich gestützt werden müsse. Bei der Mehrheitsbeteiligung sei es nie um die staatliche Beeinflussung von Entscheidungsprozessen gegangen. Das Ziel des Umweltinformationsgesetzes, eine im Lichte des Umweltschutzes wirksamere Beteiligung an der Lenkung Privater durch den Staat, lasse sich aufgrund der von Beginn an nur temporär angelegten Staatsbeteiligung und des zeitnahen Ausstiegs des Bundes in ihrem Falle nicht erreichen. Die Beihilfemaßnahme habe die Stabilisierung des Unternehmens, nicht aber die Verstaatlichung des Gashandels als solchem als öffentliche Aufgabe bezweckt. Das Verfahren nach § 29 EnSiG ziele nicht auf eine Übernahme des Unternehmens als öffentliche Institution; entscheidend für eine etwaige Informationspflicht sei aber, dass die staatliche Kontrolle gerade bei der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben oder der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen bestehe. Selbst für den Fall, dass bestimmte ihrer Aktivitäten als unter staatlicher Kontrolle stehende Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzw. Erbringung öffentlicher Dienstleistungen eingeordnet würden, beschränke sich die Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes auf diese und umfasse nicht etwa durch dieses „Einfallstor“ ihre gesamten Geschäftsaktivitäten. Soweit der Kläger Informationen begehre, die aus der Zeit vor der Anteilsübernahme herrührten, scheide ein Informationsanspruch generell aus. Schließlich handele es sich bei dem europäischen Beihilferegime um ein abschließendes, in sich geschlossenes Regelungsregime mit genau ausdetaillierten Sonderregelungen zu Beteiligungsrechten Dritter, welches als lex specialis den allgemeinen Informationsansprüchen nach dem Umweltinformationsgesetz vorgehe. Da das Beihilfeverfahren gegenwärtig nicht abgeschlossen sei und letztlich erst mit ihrer Reprivatisierung ende, dauere diese Sperrwirkung unverändert an. Der Verwaltungsrechtsweg sei auch nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass sie, die Beklagte keine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG sei, stünden einem Informationszugang auch umfassende Ablehnungsgründe entgegen. Andere Anspruchsgrundlagen kämen nicht in Betracht. Der Kläger ist dem entgegengetreten. Er hat unter Vertiefung seines Antrags vom 14. August 2023 im Wesentlichen vorgetragen: Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 6 Abs. 1 UIG gegeben. Es liege eine Streitigkeit nach dem Umweltinformationsgesetz vor. Die Beklagte sei eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Sie unterliege der Kontrolle des Bundes. Es komme nur auf die tatsächliche Kontrolle und nicht auf den Zweck oder die Art und Weise der Anteilsübernahme an. Die Beklagte nehme öffentliche Aufgaben wahr. Ihre Mitwirkung an der Daseinsvorsorge durch die Bereitstellung von Energie aus fossilen Gasen sei umweltbezogen und eine Aufgabe im öffentlichen Interesse. Das EU-Beihilferecht sperre nicht die Anwendung des Umweltinformationsgesetzes. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, wäre die Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzuwenden, die dann nicht durch § 6 Abs. 1 UIG verdrängt würde. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2024, der Beklagten zugestellt am 19. Juni 2024, entschieden, der Verwaltungsrechtsweg sei zulässig. Für das hiesige Klageverfahren sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. § 6 Abs. 1 UIG bestimme, dass für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Werde, wie vorliegend, ein Privatrechtssubjekt in Anspruch genommen, handele es sich im Sinne dieser Norm nur dann um eine Streitigkeit nach dem Umweltinformationsgesetz, wenn die private Stelle eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG sei. Gegenstand der im Rahmen der Rüge nach § 17a Abs. 3 GVG vorzunehmenden Prüfung sei folglich allein, ob sich offensichtlich ausschließen lasse, dass es sich bei der Beklagten um eine solche Stelle handele. Nur wenn dies zu bejahen sei, komme eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in Betracht. Stelle sich auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts hingegen heraus, dass eine Inanspruchnahme der privaten Stelle nach dem Umweltinformationsgesetz nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, sei die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen. Hiernach sei der Verwaltungsrechtsweg vorliegend nach § 6 Abs. 1 UIG eröffnet. Der Kläger stütze sein Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen im Wesentlichen auf § 3 UIG. Nach seiner Rechtsauffassung sei die Beklagte eine informationsverpflichtete Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Dies sei nicht offensichtlich haltlos. Die Beklagte dürfte nach dem Klagevorbringen eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG sein. Sie sei eine juristische Person des Privatrechts und dürfte auch öffentliche Aufgaben bzw. Dienstleistungen wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stünden. Sie stehe unter der Kontrolle des Bundes. Die Einwände der Beklagten seien nicht geeignet, die Zulässigkeit des Rechtswegs in Frage zu stellen. Ob und inwieweit die Beklagte tatsächlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG informationspflichtig sei, bleibe der materiell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens vorbehalten. Entsprechendes gelte für den Vortrag der Beklagten, sie sei nach Sinn und Zweck der Regelungen des Umweltinformationsgesetzes nicht als informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG anzusehen, weil es sich bei der Beihilfemaßnahme nur um eine temporäre Mehrheitsbeteiligung des Bundes handele bzw. weil die Beihilfemaßnahme lediglich die Stabilisierung des Unternehmens bezweckt habe. Diese Rechtsauffassung der Beklagten beruhe auf einer eingehenden, insbesondere teleologischen Auslegung der streitgegenständlichen Normen, von deren Ergebnis die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht abhängig gemacht werden dürfe. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Informationszugangsanspruch ausscheide, soweit der Kläger Informationen begehre, die aus der Zeit vor der Anteilsübernahme herrührten, betreffe den Umfang der Anspruchsverpflichtung und sei mithin ebenfalls Gegenstand der materiell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens, von der die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs grundsätzlich nicht abhänge. Schließlich vermöge die Auffassung der Beklagten, die europäischen Beihilferegeln seien vorrangig zu dem Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht in Frage zu stellen. Auch bei diesem Einwand handele es sich um ein Problem des materiellen Rechts, das der Prüfung der Begründetheit der Klage vorbehalten bleiben müsse. Selbst wenn die Voraussetzungen der vorrangig zu prüfenden Sonderzuweisung in § 6 Abs. 1 UIG nicht erfüllt wären, wäre im Übrigen der Verwaltungsrechtsweg nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die Beklagte hat gegen diesen Beschluss am 2. Juli 2024 Beschwerde eingelegt. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht auf Grundlage einer bloßen Offensichtlichkeitsprüfung davon aus, dass § 6 Abs. 1 UIG im vorliegenden Fall greife. Im Fall der Prüfung einer aufdrängenden Sonderzuweisung sei dies ein unzutreffender Maßstab. Es sei umfassend zu prüfen, ob § 6 Abs. 1 UIG anwendbar sei, auch wenn die Anwendbarkeit dieser Regelung letztlich von derselben Rechtsfrage abhänge wie der geltend gemachte Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG, nämlich davon, ob sie, die Beklagte, eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG sei. Durch die umfassende Prüfung werde sichergestellt, dass der Rechtsweg nicht zur Disposition des Klägers gestellt werde. Genügte eine bloße Offensichtlichkeitsprüfung, der letztlich die Rechtsauffassung des Klägers, soweit diese nicht völlig haltlos sei, zugrunde gelegte werde, könnte dieser den Rechtsweg quasi wählen. Dies wäre mit Blick auf die Garantie des gesetzlichen Richters problematisch, mit der der Gefahr jedweder Form der Manipulation gerade vorgebeugt werden solle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 6 Abs. 1 UIG vorliegend nicht anwendbar. Eine Streitigkeit nach dem Umweltinformationsgesetz, für welche diese Sonderzuweisung gelte, setze im Fall eines in Anspruch genommenen Privatrechtssubjekts voraus, dass dieses eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG sei. Sie, die Beklagte, sei indes keine informationspflichtige Stelle in diesem Sinne. Der Verwaltungsrechtsweg sei auch nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des ordentlichen Rechtswegs zu verweisen, hilfsweise die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Der Kläger tritt dem entgegen. § 6 Abs. 1 UIG sei bereits anwendbar, wenn die Möglichkeit bestehe, dass es sich bei der Beklagten um eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG handele. Diese Prüfung sei vom Verwaltungsgericht zutreffend und anhand des richtigen Maßstabs vorgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Vewaltungsvorgänge verwiesen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg im Ergebnis zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 GVG für zulässig erklärt. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 6 Abs. 1 UIG eröffnet. Als Anspruchsgrundlage für das mit der Klage verfolgte Begehren auf Informationszugang kommt ausschließlich § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG in Betracht (1.). Die Prüfung eines Klagebegehrens nach dieser Anspruchsgrundlage fällt gemäß § 6 Abs. 1 UIG in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (2.). Offenbleiben kann im vorliegenden – allein die Zulässigkeit des Rechtsweges betreffenden – Verfahren, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG gegeben sind, insbesondere, ob die Beklagte eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist. Es genügt die Rechtsbehauptung des Klägers, dies sei der Fall, um die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu begründen (3.). 1. Rechtsgrundlage für das mit der Klage verfolgte Begehren kann ausschließlich § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Eine andere Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Er kann die Beklagte insbesondere nicht auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 IFG in Anspruch nehmen. Dahinstehen kann, ob ein Rückgriff auf dieses Gesetz bereits nach § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen ist. Anspruchsverpflichtet sind jedenfalls nur Behörden des Bundes (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG), nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG auch sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Hierzu zählt die Beklagte nicht. Auch ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG richtet sich nicht gegen die in die Aufgabenverwaltung einbezogenen Privatrechtssubjekte, sondern immer nur gegen die Bundesbehörde selbst. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch gegen Privatrechtssubjekte. Vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BT-Drucks. 15/4493, S. 8, 14; BAG, Urteil vom 13. März 2024 - 10 AZR 117/23 -, juris Rn. 22; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 56 und § 1 Rn. 234 f.; Sicko, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 46. Edition Stand: 1. November 2024, § 7 IFG Rn. 35; Debus, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 46. Edition Stand: 1. November 2024, § 1 IFG Rn. 145. 2. Die Prüfung der allein in Frage kommenden Anspruchsgrundlage aus § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG fällt gemäß § 6 Abs. 1 UIG in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Nach § 6 Abs. 1 UIG ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Diese Bestimmung regelt allgemein und abschließend für alle Streitigkeiten, die sich auf Ansprüche nach diesem Gesetz beziehen, die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, § 6 UIG Rn. 2 ff.; Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 45. Edition Stand: 1. August 2021, § 6 UIG Rn. 3. Sie bestimmt, dass bei der Entscheidung über Anträge durch alle informationspflichtigen Stellen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, unabhängig davon, ob es sich um eine Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle des Bundes bzw. eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechs im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG oder um eine Entscheidung durch eine private informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG handelt. Vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG“ BR-Drucks. 439/04 (Beschluss), S. 4 f., sowie BT-Drucks. 15/3680, S. 3. Es handelt sich dabei um eine aufdrängende Sonderzuweisung, welche insbesondere für Streitigkeiten zwischen einer antragstellenden Person und einer privaten informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG von Bedeutung ist. Für Stellen der öffentlichen Verwaltung wäre der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohnehin eröffnet. Nach allgemeinen zivilprozessualen Vorgaben wären hingegen ohne die Zuweisung zu den Verwaltungsgerichten bei Klagen gegen private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG die Zivilgerichte zuständig. Vgl. Götze, in: Götze/Engel, UIG, 1. Aufl. 2017, § 6 Rn. 6; Guckelberger, Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Umweltinformationsanspruchs, UPR 2006, 89 (91). § 6 Abs. 1 UIG verhindert damit eine Rechtswegaufspaltung und daraus folgende Diskrepanzen bei der Auslegung und Anwendung dieses Gesetzes. Die einheitliche Rechtswegzuweisung zu den Verwaltungsgerichten ist aufgrund ihrer Sachnähe und der dort gegebenen Vorbefassung mit der Materie sachgerecht. Vgl. Götze, in: Götze/Engel, UIG, 1. Aufl. 2017, § 6 Rn. 6; Guckelberger, Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Umweltinformationsanspruchs, UPR 2006, 89 (91). Dieser Zwecksetzung entspricht es auch, dass nach § 6 Abs. 5 UIG durch Landesgesetz für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen ebenfalls der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen werden kann. Ohne diese Regelungsmöglichkeit wären die Landesgesetzgeber aufgrund der Sperrwirkung der Verwaltungsgerichtsordnung gehindert, Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen dem Verwaltungsrechtsweg zuzuweisen. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neugestaltung des UIG, BT-Drucks. 15/3406, S. 12, nebst Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 15/3680, S. 3, sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drucks. 15/4243, S. 18; Reidt/Schiller, in: Landmann/Roh-mer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, § 6 UIG Rn. 24. Derartige Regelungen haben alle Länder in ihren Umweltinformationsgesetzen getroffen, so dass für Umweltinformationsansprüche sowohl nach Bundesrecht als auch nach Landesrecht durchgängig die Verwaltungsgerichte zuständig sind, auch wenn sich die Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen richten. Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, § 6 UIG Rn. 25; Götze, in: Götze/Engel, UIG, 1. Aufl. 2017, § 6 Rn. 18. 3. Offenbleiben kann im vorliegenden Verfahren, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG gegeben sind, insbesondere, ob die Beklagte eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist. Dieser aus den dargestellten Gründen für die Rechtswegzuständigkeit bedeutsame Umstand ist zugleich Voraussetzung für die Begründetheit der Klage. Sie kann lediglich dann Erfolg haben, wenn die Beklagte eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist. Das Klageziel lässt sich also – wenn überhaupt – nur auf dem Verwaltungsrechtsweg erreichen. In dieser sog. sic-non-Konstellation genügt die Rechtsbehauptung des Klägers, bei der in Anspruch genommenen Beklagten handele es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG, um die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu begründen. Vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu sic-non-Fällen, z. B. Beschlüsse vom 11. Juli 2024 - 9 AZB 9/24 -, juris Rn. 19, vom 3. November 2020 - 9 AZB 47/20 -, juris Rn. 13, und vom 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - juris Rn. 20, jeweils m. w. N.; ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Oktober 2022 - 11 Verg 7/21 -, juris Rn. 102 f. Der Anspruch der Beklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wird hierdurch nicht verletzt, insbesondere werden dem Kläger keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Stellt sich heraus, dass die Beklagte keine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist, steht damit zugleich fest, dass die Klage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG als unbegründet abzuweisen ist. Eine Verweisung des Rechtsstreits in den Zivilrechtsweg wäre sinnlos. Vgl. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu sic-non-Fällen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. August 1999 ‑ 1 BvR 1389/97 -, juris Rn. 13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG – Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG – eine Festgebühr anfällt (66,00 €). Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sind nicht gegeben. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG ist die weitere Beschwerde zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Beides ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt sich im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 17a Abs. 4 Satz 5 1. Alt. GVG. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 6 Abs. 1 UIG schon dann gegeben sei, wenn sich nicht offensichtlich ausschließen lasse, dass die Voraussetzungen dieser aufdrängenden Sonderzuweisung vorlägen. Bei der Prüfung einer aufdrängenden Sonderzuweisung sei, so die Beklagte, eine solche Offensichtlichkeitsprüfung nicht ausreichend. Die von ihr vor diesem Hintergrund gestellte „Frage des Prüfungsmaßstabes für die Prüfung der Anwendbarkeit und Voraussetzungen einer aufdrängenden Sonderzuweisung im Rahmen der Rechtswegeröffnung“ sowie die von ihr überdies aufgeworfene Frage, „ob ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das aus bestimmten Gründen - bspw., wie hier, im Zusammenhang mit einer finanziellen Stabilisierungsmaßnahme - vorübergehend unter staatliche Kontrolle gerät, aus diesem Grund eine informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG werden kann“, sind indes im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren nicht entscheidungserheblich und somit auch nicht klärungsbedürftig. Es genügt aus den dargestellten Gründen die Rechtsbehauptung des Klägers, dass es sich bei der Beklagten um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG handelt, um die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 6 Abs. 1 UIG zu begründen. Die Frage, ob – und gegebenenfalls inwieweit – die Beklagte tatsächlich eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist und ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des vom Kläger auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG begehren Informationszugangs gegeben sind, stellt sich erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung. Eine Divergenz im Sinne von § 17a Abs. 4 Satz 5 2. Alt. GVG hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 152 Abs. 1 VwGO).