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Beschluss

32 B 863/24.G

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0106.32B863.24G.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner. Gründe: 1. Das Verfahren ist einzustellen, nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit im Erörterungstermin vor dem Flurbereinigungsgericht, der in der Besetzung gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG durchgeführt worden ist, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Kostenentscheidung trifft das Flurbereinigungsgericht damit in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern. Entsprechend dem Sinn der in § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG vorgesehenen Befassung der aufgrund ihrer besonderen Sachkunde zu ehrenamtlichen Richtern des Flurbereinigungsgerichts berufenen Richter geht der Senat davon aus, dass § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG grundsätzlich auch § 109 Abs. 1 Satz 2 JustizG NRW vorgeht, wonach die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken, und dass dies auch in dem hier vorliegenden Fall gilt, dass die ehrenamtlichen Richter an dem Erörterungstermin, der zur Abgabe der Erledigungserklärungen geführt hat, teilgenommen haben. Anders als bei Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen vor Befassung der ehrenamtlichen Richter mit dem Verfahren oder zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - 32 D 271/20.G -, juris Rn. 3 ff., greift der von der jeweiligen Sachmaterie unabhängige Vereinfachungszweck der Berichterstatterzuständigkeit nach § 87a VwGO in diesem Fall nicht. 2. Die Entscheidung, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen, beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Regelung hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Erledigung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung können aber auch andere Gesichtspunkte herangezogen werden, insbesondere der Umstand, ob und aus welchen Gründen ein Verfahrensbeteiligter die Erledigung herbeigeführt hat Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 1991 ‑ 7 C 16.89 -, juris, Rn. 12. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht allerdings davon, allein für die Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung noch schwierige oder grundsätzliche Rechtsfragen zu klären. Dies zugrunde gelegt entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen, weil er diesem durch den Erlass der defizitären vorläufigen Besitzeinweisung vom 27. August 2024, öffentlich bekanntgemacht am 30. August 2024, Anlass gegeben hat, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, und die anfänglichen Mängel der vorläufigen Besitzeinweisung sowie die unzureichende Dokumentation des Verfahrens in den Verwaltungsvorgängen erst im Laufe des gerichtlichen Verfahren nachgebessert hat. (wird ausgeführt)