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Beschluss

19 A 1556/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0107.19A1556.19A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑ juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen einer Versagung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO führt nicht zur Berufungszulassung. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt, indem es die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 2 BvR 113/20 ‑ juris Rn. 45 und vom 20. Dezember 2018 ‑ 1 BvR 1155/18 ‑ juris Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑ juris Rn. 12 und vom 21. Januar 2020 ‑ 1 B 65.19 ‑ juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑ juris Rn. 30, vom 3. August 2021 ‑ 19 A 3046/20.A ‑ juris Rn. 4 und vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A - juris Rn. 7, jeweils m. w. N. Die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht findet eine hinreichende Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, „zum Beweis der Tatsache, dass die Verfügbarkeit der von der Klägerin eingenommenen Medikamente Amiopidin, Moxonidin und Valsacor oder entsprechender Ausweichpräparate [nicht] sichergestellt ist, [...] eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen“ und „zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin auf die Einnahme der Medikamente Amlopidin, Moxonidin und Valsacor bzw. entsprechender Ausweichpräparate angewiesen ist und es bei Nichteinnahme dieser Medikamente zu einer hvpertensiven Krise kommt, die bei Nichtbehandlung zu Organschäden führt und potentiell lebensbedrohlich ist und die ein hohes kardiovaskuläres Risiko birgt, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen“, als unerheblich abgelehnt. Den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ließen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Klägerin an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leide, die bei einem Behandlungsabbruch und/oder dem Absetzen der Medikamente alsbald nach einer Rückkehr nach Äthiopien beachtlich wahrscheinlich zu einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr führen würde (S. 18 f. des Urteils). Die Ablehnung der Beweisanträge mit dieser Begründung ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags ist entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO unter anderem gerechtfertigt, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung, d. h. unerheblich ist. Dies gilt namentlich in den Fällen, in denen die zu beweisenden Tatsachen selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Beweisanträgen nachzugehen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts. Denn der Vorwurf eines fehlerhaften Verfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn das Verwaltungsgericht nicht so verfahren ist, wie es bei Zugrundelegung seiner eigenen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung geboten war. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2017 ‑ 1 B 118.17 ‑ juris Rn. 5, vom 22. Juni 2007 ‑ 10 B 56.07 ‑ juris Rn. 9, und vom 18. Juni 1996 ‑ 9 B 140.96 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2024 ‑ 1 A 1657/23.A ‑ juris Rn. 41, vom 28. Dezember 2022 ‑ 6 A928/21.A ‑ juris Rn. 11. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf die mit dem erstgenannten Antrag unter Beweis gestellte Verfügbarkeit bestimmter Medikamente in Äthiopien kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an, weil nach seiner Würdigung auch bei einem Absetzen der Medikamente nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald mit einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr für die Klägerin zu rechnen sei und es damit an einer abschiebungsrelevanten Gesundheitsgefahr im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG fehlte. Entsprechendes gilt für die mit dem weiteren Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen. Nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts beinhaltete das unter Beweis gestellte „Angewiesensein“ auf die genannten Medikamente sowie die in dem Beweisantrag genannten gesundheitlichen Risiken bzw. Folgen beim Absetzen dieser Medikamente keine konkrete, alsbald bevorstehende bzw. keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin, so dass es diese als wahr unterstellen konnte. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht eine (lediglich) potentiell lebensbedrohliche Krise, weil nicht konkret und alsbald bevorstehend, als wahr unterstellt hat. 2. In der Ablehnung des zweiten Beweisantrags, namentlich der dazu vorgenommenen Auslegung der Beweistatsachen durch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil, liegt auch keine unzulässige, einen Gehörsverstoß begründende Überraschungsentscheidung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt indessen vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24, vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑ juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10, vom 14. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑ juris Rn. 3 und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑ juris Rn. 38 m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben war die Auslegung der Beweistatsachen durch das Verwaltungsgericht (S. 19 f. des Urteils), nicht überraschend. Die der Entscheidung zugrunde gelegten hohen (rechtlichen) Anforderungen für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Erheblichkeit, den Grad der Konkretisierung bzw. Wahrscheinlichkeit sowie die zeitliche Nähe der Gesundheitsgefahr stehen im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, die bereits das Verwaltungsgericht zitiert hat. Dass gemessen hieran die asylrechtliche Bewertung des von der Klägerin selbst als relevant angesehenen Gesundheitszustands durch das Verwaltungsgericht Gegenstand des gerade auch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gerichteten Klageverfahrens ist, musste der anwaltlich vertretenen Klägerin bewusst sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).