OffeneUrteileSuche
Urteil

15 A 1576/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0110.15A1576.23.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil eine Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 26. August 2023 zugestellt worden. Ausgehend davon endete die zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags mit Ablauf des 26. Oktober 2023 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Begründung des Zulassungsantrags ist erst am 28. Oktober 2023 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Dem Kläger kann nicht die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung u. a. der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung beträgt die Frist einen Monat (§ 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er macht zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags im Wesentlichen geltend, die Säumnis gehe auf ein Verschulden von Rechtsanwalt X. zurück. Dieser habe das Verfahren zu keinem Zeitpunkt eigenverantwortlich bearbeitet, sondern dem allein verantwortlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers lediglich zugearbeitet. Diesem hätten sämtliche Entscheidungen oblegen, was – der Kanzleiorganisation entsprechend – durch einen blauen Handaktendeckel und das Sachbearbeiterkürzel „10“ kenntlich gemacht worden sei. Das Verschulden von Rechtsanwalt X. sei dem Kläger nicht zurechenbar, weil er lediglich als juristische Hilfsperson des Prozessbevollmächtigten tätig geworden sei und in der Vergangenheit stets zuverlässig und fehlerfrei gearbeitet habe. Noch am 26. August 2023 habe der Prozessbevollmächtigte das erstinstanzliche Urteil an Rechtsanwalt X. übersandt. Am 6. September 2023 habe Rechtsanwalt X. den Antrag auf Zulassung der Berufung entworfen und bei dem Prozessbevollmächtigten das Zustellungsdatum des erstinstanzlichen Urteils erfragt. Am 7. September 2023 habe der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt X. das Datum mitgeteilt. Weiter habe er Rechtsanwalt X. gebeten, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags zu notieren und einen Begründungsschriftsatz rechtzeitig als Entwurf vorzubereiten. Rechtsanwalt X. habe die Begründungsfrist umgehend in seinem eigenen elektronischen Fristenkalender, im Fristen- und Terminbuch der Bürogemeinschaft sowie in der elektronischen Akte des Prozessbevollmächtigten eingetragen. Dabei habe er in einem Moment „geistiger Umnachtung“ als Fristende statt des 26. jeweils den 28. Oktober 2023 eingetragen. In der Vergangenheit sei Rechtsanwalt X. stets außerordentlich aufmerksam, genau und zuverlässig gewesen. Für den Prozessbevollmächtigten habe deshalb keine Veranlassung bestanden, an dessen Fristberechnung und dem vermerkten Fristende zu zweifeln. Am 20. Oktober 2023 habe der Prozessbevollmächtigte sich vergewissert, dass Rechtsanwalt X. sich des (vermeintlich) am 28. Oktober 2023 eintretenden Fristendes bewusst gewesen sei, was dieser bejaht habe. Der vom Prozessbevollmächtigten kontrollierte und ergänzte Schriftsatz sei am 28. Oktober 2023 an das Oberverwaltungsgericht übermittelt worden. Erst durch das gerichtliche Hinweisschreiben vom 30. Oktober 2023 sei die Säumnis aufgefallen. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Wiedereinsetzung nicht. Zwar ist dem Kläger das Verschulden von Rechtsanwalt X. nicht nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar. Bedient sich der Prozessbevollmächtigte einer Partei bei der Bearbeitung eines Rechtsstreits eines (angestellten) Rechtsanwalts, so muss sich die Partei dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, wenn ihm der Rechtsstreit vom Prozessbevollmächtigten zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden ist. Denn in diesem Fall gilt der angestellte Rechtsanwalt als Vertreter des Prozessbevollmächtigten und damit der Partei selbst. Bestand dagegen die Aufgabe des hinzugezogenen Rechtsanwalts nur aus vorbereitenden und unselbständigen Tätigkeiten, ist er als bloßer juristischer Hilfsarbeiter anzusehen, dessen Verschulden dem Prozessbevollmächtigten und der Partei ebenso wenig zugerechnet werden kann wie das von Büropersonal. Wo die Grenze zwischen selbständiger, eigenverantwortlicher Bearbeitung eines Rechtsstreits und lediglich untergeordneter Hilfstätigkeit zu ziehen ist, bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 3 C 20.88 -, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 -, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, muss sich der Kläger zwar das Verschulden von Rechtsanwalt X. nicht zurechnen lassen. Bei Gesamtbetrachtung der Umstände, die sich aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben, war Rechtsanwalt X. für den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Hilfsperson tätig. Er bearbeitete das Mandat nicht selbstständig, sondern bereitete die Schriftsätze lediglich nach Absprache vor. Die Verantwortung für deren Einreichung trug dagegen allein der Prozessbevollmächtigte. Daraus, dass der Zulassungsantrag von Rechtsanwalt X. an das Verwaltungsgericht übermittelt wurde und mit dem Zusatz „i. V. X.“ unterzeichnet war, ergibt sich nichts anderes. Denn wie glaubhaft gemacht worden ist, handelte Rechtsanwalt X. (auch) hierbei nur auf konkrete Anweisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers liegt nach seinem Vorbringen aber ein eigenes Verschulden zur Last, das dem Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die besondere Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten macht es grundsätzlich erforderlich, dass dieser die Wahrung prozessualer Fristen eigenverantwortlich überwacht. Das schließt es zwar nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle solcher Fristen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, qualifiziertem, zuverlässigem und sorgfältig überwachtem (Büro-)Personal überlässt. Nicht hierunter fallende Fristen muss er aber in jedem Fall selbst berechnen und deren Wahrung selbst überwachen. Zu diesen Fristen zählen im Verwaltungsprozess grundsätzlich die Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die nicht als Routineangelegenheiten behandelt werden dürfen, letztlich eigenverantwortlich ihm obliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2011 ‑ 1 A 2050/09 -, juris, Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 15. August 1994 - 11 B 68.94 -, juris, Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 70; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 60 VwGO, Rn. 45, jeweils m. w. N. Seiner Pflicht zur Fristenkontrolle kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er die Fristwahrung einem anderen Rechtsanwalt überträgt, ohne diesen anzuleiten oder zu überwachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1994 - 11 B 68.94 -, juris, Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 71, 243, jeweils m. w. N. Diese Pflicht zur eigenverantwortlichen Berechnung, Eintragung und Kontrolle der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers verletzt. Er hat sich darauf beschränkt, Rechtsanwalt X. das Zustellungsdatum zu nennen, und auf eine Überprüfung der lediglich „auf Zuruf“ eingetragenen Frist verzichtet. Dieser Verstoß ist erheblich. Auf der Grundlage des Vorbringens ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem solchen Umfang mit der Vertretung in Verwaltungsstreitverfahren auch vor dem Oberverwaltungsgericht befasst ist, dass sich die Bearbeitung von in diesen Verfahren vorkommenden Fristen gerade für den ihm zuarbeitenden Rechtsanwalt X. – abweichend vom Regelfall – als geläufige und alltägliche Routineangelegenheit darstellte. Gleiches gilt für Umstände, die anderweitig darauf schließen ließen, dass Rechtsanwalt X. mit der hier maßgeblichen Fristenregelung hinreichend vertraut ist. Daher hätte es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers oblegen, die Wahrung der Begründungsfrist eigenverantwortlich zu überwachen und die Richtigkeit des von Rechtsanwalt X. eingetragenen Datums zu kontrollieren. Unabhängig davon ist eine Überprüfung der Rechtsmittelbegründungsfrist (auch) immer dann notwendig, wenn der Prozessbevollmächtigte während des Fristlauf erneut mit der Sache befasst ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 2 B 139.11 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Auch danach trifft den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein eigenes Verschulden. Zum einen hat er den von Rechtsanwalt X. eingereichten Zulassungsantrag freigegeben, ohne die für dessen Begründung laufende Frist selbst zu prüfen. Zum anderen ist er mit Ablauf der für den 20. Oktober 2023 notierten Vorfrist zwar in der Angelegenheit tätig geworden, hat den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist aber auch bei dieser Gelegenheit nicht eigenverantwortlich geprüft, sondern Rechtsanwalt X. lediglich auf das für den 28. Oktober 2023 eingetragene Fristende hingewiesen. Hätte er jeweils eine eigene Prüfung vorgenommen, wäre die fehlerhafte Eintragung (28. statt – richtig – 26. Oktober 2023) bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt von vorneherein vermieden worden oder nachträglich aufgefallen, so dass die Zulassungsbegründung rechtzeitig hätte erfolgen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).