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Beschluss

4 A 550/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0110.4A550.22A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.1.2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.1.2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „ob die auferlegte Pflicht, unter Eid sich selbst als Nicht-Moslem zu deklarieren, eine schwerwiegende Verletzung des grundlegenden Menschenrechts auf Religionsfreiheit darstellt und damit eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AufenthG“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger hat ausgehend von dem rechtlichen Maßstab, den das Verwaltungsgericht herangezogen hat, schon nicht schlüssig dargelegt, dass sich diese Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Darüber hinaus ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf, der über die vom Verwaltungsgericht herangezogenen höchstrichterlich geklärten Grundsätze hinausgeht, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, BVerwG146, 67 = juris, Rn. 28 ff., nicht aufgezeigt. Danach hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG zu erfüllen, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Für die Beurteilung der erforderlichen subjektiven Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit, in der eine relevante Verfolgung liegen kann, kommt es auf die Bedeutung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Da der Kläger auf diese geklärten Maßstäbe für die erforderliche Beurteilung der subjektiven Schwere einer Verletzung der Religionsfreiheit, die das Verwaltungsgericht verneint hat, schon gar nicht eingeht, zeigt er weder die Entscheidungserheblichkeit der unabhängig hiervon aufgeworfenen Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren auf noch einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf. Insbesondere bedarf schon keiner Klärung, sondern ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass sich die erforderliche subjektive Schwere einer verfolgungsrelevanten Verletzung der Religionsfreiheit nicht unabhängig vom Einzelfall pauschal für alle Ahmadis bezogen auf die Eingriffshandlung – hier die Forderung nach einer eidlichen Erklärung, Nicht-Moslem zu sein – beurteilen lässt, sondern nur im Rahmen einer individuellen Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Sinne angenommen, es sei nicht möglich, die Verfolgungsgefahr unabhängig von der individuellen religiösen Prägung des Asylsuchenden zu bestimmen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 18, vierter Absatz). Hierzu hat es sich nicht auf die Prüfung einer etwaigen identitätsprägenden öffentlichkeitswirksamen Religionsausübung beschränkt. Es hat auch nicht angenommen, die Lage der Ahmadis habe sich durch die Erklärungspflicht nicht wesentlich geändert. Im Gegenteil hat es aufgrund neuer Erkenntnisse unterstellt, dass unter anderem die Forderung der NADRA nach eidlichen Erklärungen Ahmadis in Pakistan noch weiter unter Druck setzen würden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 17, vorletzter und letzter Absatz). Vgl. dazu mittlerweile auch OVG NRW, Urteil vom 21.9.2023 ‒ 4 A 2467/15.A ‒, juris, Rn. 146 ff., m. w. N. Unter Berücksichtigung dessen hat es im Rahmen der nach den herangezogenen rechtlichen Maßstäben, die mit durchgreifenden Zulassungsgründen nicht angegriffen worden sind, gebotenen Prüfung der individuellen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgeführt, der Kläger habe dem Gericht [auch] nicht vermitteln können, dass die aufgrund der neuen Personenstandsgesetze entstandene Situation ihn in einen inneren Konflikt wegen seiner Religion stürzen würde. So habe der Kläger bereits in Pakistan einen Pass besessen und zu dessen Erlangung als Religionszugehörigkeit „Ahmadiyya“ eingetragen. Auf die Frage, ob es ihm schwergefallen sei, sich selbst als Nicht-Moslem zu bezeichnen, habe der Kläger – der nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts seinen Glauben allgemein aus einer Konvention heraus lebe – zunächst nur mit den Schultern gezuckt und erst auf weitere Nachfrage bejaht, dass er hierfür habe lange überlegen müssen. Er habe für sich jedoch die Haltung gefunden, es sei egal was die Leute sagten und was geschrieben stehe, er wisse, dass er Moslem sei. Ausgehend davon ist nicht erkennbar, weshalb eine generelle Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Frage nach der Schwere der in der Erklärungspflicht für alle Ahmadis liegenden Verletzung der Religionsfreiheit bezogen auf das sinngemäß für alle gleichermaßen behauptete „Eindringen in das innere Gewissen“ ausgehend von den höchstrichterlich geklärten Prüfungsmaßstäben geboten sein und ihre Bejahung allein schon entscheidungserheblich zur Annahme einer relevanten Verfolgungsgefahr führen könnte, auch wenn die vom Verwaltungsgericht verneinte subjektive Schwere der Verletzung im Einzelfall nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.