Beschluss
1 A 1466/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0113.1A1466.23A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Divergenz der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. 1. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2022– 1 A 191/22.A –, juris, Rn. 24 f. m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 78 AsylG Rn. 21. Die Divergenzzulassung ist dabei nur gerechtfertigt, wenn sich die Entscheidung, von der abgewichen wird, nicht nur auf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm bezieht. Sie bezweckt nicht etwa, allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen zu beantworten, sondern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Auslegung bestimmter Gesetzesvorschriften zu sichern. Der übereinstimmende und erst recht der nur ähnliche Wortlaut von Vorschriften gewährleistet nicht, dass die Vorschriften auf demselben Rechtsgedanken beruhen und sachlich übereinstimmen. Sinn und Zweck der Vorschriften sowie der jeweilige systematische Zusammenhang können trotz gleichen Wortlauts eine unterschiedliche Auslegung erfordern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 –, juris, Rn. 4 f., vom 10. April 1963 – VIII B 16.62 –, NJW 1963, 1466 (1466), und vom 7. März 1960 – VIII B 5.60 –, NJW 1960, 979 (979); ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 160 m. w. N. 2. Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt. a) Die Beklagte macht geltend: Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 22. Mai 2019 – 11 A 330/19 –, juris, abgewichen. Dieses habe in seiner Entscheidung unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt (dort Rn. 30): „Danach führt die unzureichende Information eines Asylantragstellers im Dublin-Verfahren nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Verwaltungsentscheidung, sondern nur dann, wenn sie sich auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt hat. Um die praktische Wirksamkeit der zu seinen Gunsten ergangenen unionsrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, darf dem Rechtsbehelfsführer die Beweislast für diesen Kausalzusammenhang jedoch nicht aufgebürdet werden. Umgekehrt darf die praktische Wirksamkeit der Dublin III-VO, durch die ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem verwirklicht und in diesem Zusammenhang vor allem eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik gewährleistet werden soll, nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass Fehler, die das Ergebnis der Entscheidung nicht beeinflusst haben, zu ihrer Rechtswidrigkeit führen mit der Folge der Begründung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, der nach den Zuständigkeitsregeln der Verordnung nicht zuständig ist. Es ist daher im Einzelfall Sache des Gerichts, unter Berücksichtigung der Schwere des geltend gemachten Fehlers und des gesamten Akteninhalts zu beurteilen, ob die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Fehler nicht anders ausgefallen wäre.“ Von diesem obergerichtlichen Rechtssatz weiche das Verwaltungsgericht bei seiner Annahme, dass eine unterbliebene Belehrung aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein könne und zwingend zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe, ab. Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 22. Mai 2019 – 11 A 330/19 –, juris, ausgeführt (Rn. 37 a. E.): „Ebenfalls ist für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers irrelevant, ob die zuständige Behörde die Sprachkenntnisse des Dolmetschers zuvor überprüft hat.“ Hiervon weiche das Verwaltungsgericht ebenfalls ab, soweit es aus der fehlenden Darlegung der Qualifikation der eingesetzten Sprachmittlerinnen einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1b und Art. 15 Abs. 3c der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Asylverfahrensrichtlinie, nachfolgend: Richtlinie 2013/32/EU) zu begründen versuche. Die Norm fordere gerade keinen objektiven Nachweis der Eignung, sondern in tatsächlicher Hinsicht lediglich die angemessene Verständigungsmöglichkeit. b) Mit diesem Zulassungsvorbringen kann die Beklagte indes in keinem der genannten Fälle eine Abweichung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2019 – 11 A 330/19 – darlegen. Beide Entscheidungen beziehen sich zwar im Kern auf das Vorliegen bzw. die (Un)Beachtlichkeit der beschriebenen Verfahrensfehler, jedoch in unterschiedlichen systematischen Regelungszusammenhängen. Wie die Beklagte in ihrem Zulassungsvorbringen selbst betont und zudem aus dem Wortlaut der zitierten Stellen aus der Entscheidung des Divergenzgerichts ersichtlich wird, beziehen sich die von ihr als divergenzrelevant bezeichneten Rechtssätze ausschließlich auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-Verordnung, nachfolgend: Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Damit wurde in dieser Entscheidung zunächst der – aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgeleitete – Rechtssatz aufgestellt, dass eine den Anforderungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht genügende und damit „unzureichende Information eines Asylantragstellers im Dublin-Verfahren “ (Hervorhebung durch den Senat) nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Verwaltungsentscheidung führt. Zudem wurde im Zusammenhang mit Art. 4 und Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 der Rechtssatz formuliert, dass es für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers irrelevant ist, ob die zuständige Behörde die Sprachkenntnisse des Dolmetschers zuvor überprüft hat. Von diesen beiden Rechtssätzen ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Seine Entscheidung bezieht sich nach dem Verfahrensgegenstand – und dies legt die Beklagte selbst dar – ausschließlich auf die an § 46 VwVfG gemessene (Un)Beachtlichkeit von Verstößen gegen Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU einerseits sowie gegen Art. 12 Abs. 1 lit. b) und Art. 15 Abs. 3 lit. c) dieser Richtlinie andererseits. Wenngleich sowohl die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als auch die Richtlinie 2013/32/EU jeweils Informationspflichten und einen adäquaten Dolmetschereinsatz vorsehen, handelt es sich doch um Verfahrensgarantien in unterschiedlichen Regelungswerken, deren Anwendung auf unterschiedlichen Rechtssätzen beruht. Zudem bezieht sich die Entscheidung des Divergenzgerichts im Gegensatz zu dem hier angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht explizit auf § 46 VwVfG, sondern nur auf einen vergleichbaren unionsrechtlichen Rechtsgedanken. In der Sache macht die Beklagte damit lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe im Asylverfahren, weshalb es vorliegend auch nicht darauf ankommt, dass der Senat hinsichtlich der Informationspflichten kürzlich in einer vergleichbaren Fallkonstellation anders als das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2025– 1 A 1794/22.A –, demnächst veröffentlicht bei juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).