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Beschluss

9 A 879/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0113.9A879.22A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Danach zeigt der Kläger, dessen Asylantrag das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 28. Mai 2021 unter anderem mit der Begründung als unzulässig abgelehnt hat, der Kläger habe bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt, der zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags im Bundesgebiet bestandskräftig abgelehnt gewesen sei, die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Frage, ob die nationale Regelung des § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) der RL 2013/32/EU vereinbar ist, nicht auf. Ausweislich der Zulassungsbegründung hält der Kläger insoweit konkret für klärungsbedürftig, ob der Begriff „Folgeantrag“ in den genannten Richtlinienbestimmungen - dies unterstellt die Regelung in § 71a AsylG - mitgliedstaatsübergreifend angewendet werden könne. Diese Frage ist nunmehr mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen - C-123/23 und C-202/23 [Khan Yunis und Baabda] - geklärt. Danach ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) in Verbindung mit Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat - auf den die RL 2011/95/EU Anwendung findet - gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde, als unzulässig abgelehnt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 [Khan Yunis und Baabda] -, juris Rn. 62. Die Klärungsbedürftigkeit der von ihm im Weiteren aufgeworfenen Frage, ob im Irak aufgrund der sich dort in den letzten Monaten ereigneten Anschläge und Angriffe mit Verletzten und Todesopfern derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Schädigung nicht an Kampfhandlungen aktiv beteiligter Zivilisten führen wird, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar. Der Senat hat bereits entschieden, dass - das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unterstellt - jedenfalls das Niveau willkürlicher Gewalt in Bagdad, dem Herkunftsort des Klägers, nicht derart hoch ist, dass unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Gefahrendichte praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne dieser Vorschrift ausgesetzt ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. September 2020 - 9 A 480/19.A -, juris Rn. 23 ff., und vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 42 ff. Aus den von dem Kläger angeführten weitgehend veralteten und nicht konkret auf die tatsächlichen Verhältnisse in Bagdad bezogenen Erkenntnissen zur Sicherheitslage im Irak ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich auch nicht, dass die von dem Kläger mit Blick auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgeworfenen Frage, ob die wirtschaftliche und soziale Lage im Irak derzeit derart schlecht ist, dass ein zurückkehrender Mann nicht in der Lage sein wird, im Zielstaat eigenständig durch Arbeit das zur Erhaltung der physischen Existenz Erforderliche selbst zu erwirtschaften, oder ob alsbald nach Rückkehr eine außerordentliche Existenzgefährdung eintreten wird, nach den vorstehend genannten Maßstäben grundsätzlicher Klärung bedarf. Der Kläger benennt keinerlei Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen könnten, die humanitären Verhältnisse in Bagdad begründeten für jeden dorthin zurückkehrenden Mann unabhängig von den Umständen des Einzelfalls mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 161 ff., 177 ff., 190 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).