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Beschluss

9 A 1894/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0124.9A1894.23A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus M. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus M. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb abzulehnen, weil der Kläger keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt und daher die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfegewährung nicht dargetan hat. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zudem aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Daran fehlt es hier. Die von dem Kläger - ein nach eigenen Angaben ursprünglich aus dem Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive stammender Yezide - aufgeworfenen Fragen, ob Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat Gefahr laufen, Opfer einer religiös motivierten Verfolgungshandlung zu werden, ob Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen, ob Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat ein ernsthafter Schaden in Form von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht, und ob die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) widerlegt werden kann, wenn gegen Angehörige der betroffenen Gruppe erwiesenermaßen noch Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 AsylG ausgeübt werden, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach droht Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in der Provinz Ninive aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch den Islamischen Staat (IS) oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe. Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 36 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 34 ff., 44 ff. Auch wenn zugunsten von Yeziden das Eingreifen der von dem Kläger in diesem Zusammenhang thematisierten Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU angenommen wird, sprechen stichhaltige Gründe im Sinne der Vorschrift gegen eine erneute Verfolgung durch den IS. Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 58 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 63 ff. Der Umstand, dass es aktuell noch zu Übergriffen beziehungsweise Verfolgungshandlungen gegen Yeziden durch den IS kommt und diese auch nicht ausgeschlossen werden können, steht dem nicht entgegen. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann im Einzelfall durch stichhaltige Gründe selbst dann widerlegt sein, wenn im Herkunftsland keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des vom Bundesverwaltungsgericht früher verwendeten „herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes“ bestünde. Die Vermutungswirkung ist daher nicht erst dann widerlegt, wenn die Wiederholung einer Verfolgungsmaßnahme mit der nach diesem Maßstab geforderten „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 36, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Senats droht Yeziden aus der Provinz Ninive im Fall der Rückkehr dorthin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach dieser Vorschrift folgt weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz Ninive. Letztere führt schon deshalb nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil sie derzeit nicht auf einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 116 ff., 122 ff., 138 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 137 ff., 143 ff., 161 ff. Ferner hat der Senat entschieden, dass die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Ninive nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führt. Vgl. zuletzt Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 148 ff., 170 ff., und vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 171 ff. Soweit der Kläger in der Antragsbegründung darüber hinaus in Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG als grundsätzlich klärungsbedürftig die weitere Frage aufwirft, ob Personen aus der Provinz Ninive im Fall einer Rückkehr in den Irak aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse, unter Einbeziehung der Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie der im Irak herrschenden extremen Dürre, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, ist auch diese Frage in Bezug auf Yeziden wie der Kläger durch Grundsatzurteile des Senats geklärt. Danach begründen insbesondere die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Vgl. Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 216 ff., 229 ff., vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 241 ff., 429 ff. (dort auch zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie, Rn. 257, 259, 273, 307, und von Dürren, Rn. 265, 281, 324, 381). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die vorgenannte, auf eine breite Erkenntnislage und deren Auswertung im Einzelnen gestützte Rechtsprechung des Senats einer erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Aneinanderreihung von Bezugnahmen auf Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstigen Erkenntnisquellen. Es fehlt jedoch an einer an den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen orientierten Begründung dafür, warum die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen mit Blick auf die von ihm angeführten Erkenntnisse in ihrem Sinne zu beantworten sein könnten. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG unionskonform so auszulegen ist, dass eine ungünstige Prognose im Fall eines Ersttäters nur ausnahmsweise in Betracht kommen dürfte, wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht den vorstehenden Maßstäben entsprechend aufgezeigt. Die Frage lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG in der von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Fassung (im Folgenden: AufenthG a. F.) kann von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG a. F. abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist. Diese Regelung beruht auf Art. 14 Abs. 4 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU. Dieser sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen können, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Die in der Richtlinienbestimmung genannten Fälle entsprechen im Wesentlichen den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention zurückweisen können. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 - zum einen entschieden, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (juris Rn. 43 ff.). Zum anderen ist danach die Anwendung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU davon abhängig, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist (juris Rn. 60 ff., 71). Im Rahmen der Beurteilung, ob eine solche Gefahr vorliegt, muss die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vornehmen (juris Rn. 61 f.); hierzu gehören auch die Entwicklungen nach Begehung einer solchen Straftat (juris Rn. 64). Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt für das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit im vorliegenden Zusammenhang nicht die Verurteilung wegen einer Katalogtat, sondern es muss darüber hinaus zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen, die nur vorliegt, wenn von dem Ausländer in Zukunft neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen. Bei der insoweit anzustellenden Prognose verlangt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 11, und vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 16, zu § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG bzw. § 51 Abs. 3 AuslG in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage lässt sich danach auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung ohne Weiteres negativ beantworten. In die Gefahrenprognose sind stets sämtliche besonderen Umstände des Einzelfalls einzustellen. Für eine grundsätzliche „Privilegierung“ von Ersttätern, wie sie der Kläger für richtig hält, lässt sich den europarechtlichen Vorgaben nichts entnehmen. Siehe in diesem Zusammenhang auch EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris Rn. 63, wo die Bedeutung der Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat für die Gefahrenprognose betont wird. Gegenteiliges zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag auch nicht im Ansatz auf. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil ebenfalls davon ausgegangen, dass es für das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit der Feststellung einer konkreten Wiederholungsgefahr und damit einer - zukunftsgerichteten - Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf. Es hat eine solche Prognose im Übrigen auch vorgenommen (Seite 8 ff. des Urteils). Anders als die Zulassungsbegründung es nahelegt, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen dieser Prognoseentscheidung nicht lediglich die Schwere der abgeurteilten Straftat als maßgebliches Kriterium angesehen, sondern daneben ausdrücklich weitere Umstände einbezogen, wie die Persönlichkeit des Klägers, seine Entwicklung und Lebensumstände (Seite 8 des Urteils). Es hat zudem in seine Erwägungen eingestellt, dass im Rahmen der auf Gefahrenabwehr gerichteten verwaltungsrechtlichen Prognoseentscheidung einerseits neben rechtskräftigen Verurteilungen auch Ermittlungsergebnisse eingestellter Strafverfahren, Ermittlungsverfahren und noch nicht rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen berücksichtigt werden könnten (Seite 9 des Urteils), es aber andererseits zugunsten des Asylbewerbers gewertet werden könne, wenn er vor der der Prognose zugrunde liegenden Verurteilung (oder danach) strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten sei (Seiten 11 f. des Urteils). Soweit der Kläger im Übrigen die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht für falsch hält und dessen Gefahrenprognose seine eigene gegenüberstellt, wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jedoch dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5. Dies gilt auch, soweit der Kläger der Sache nach rügt, in seinem Fall sei fehlerhaft dem Schutz der Allgemeinheit vor straffällig gewordenen Ausländern der Vorrang vor seinen privaten Interessen eingeräumt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).