Beschluss
8 B 855/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0127.8B855.24.00
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Leitsätze
1. Adressat eines Haltverbots ist nur der jeweilige Fahrzeugführer.
2. Etwaige Beeinträchtigungen von Fahrzeugführern durch ein Haltverbot begründen keine Antragsbefugnis eines Anwohners, der nicht selbst als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt.
Tenor
Die Beschwerde gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. August 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Adressat eines Haltverbots ist nur der jeweilige Fahrzeugführer. 2. Etwaige Beeinträchtigungen von Fahrzeugführern durch ein Haltverbot begründen keine Antragsbefugnis eines Anwohners, der nicht selbst als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt. Die Beschwerde gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. August 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die sinngemäß nur gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes in Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2024 gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb auf die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2023 ‑ 8 B 688/23 -, juris Rn. 3. Dies gelingt dem Antragsteller vorliegend nicht. 1. Alle drei erstinstanzlichen Anträge, die er mit der Beschwerde auch in Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts unverändert weiter verfolgt, stehen im Zusammenhang mit der Sanierung eines Trinkwasserreservoirs am G01 samt zugehöriger Baustraße, die am südwestlichen Ende des von der Straße T. in südwestlicher Richtung verlaufenden Abschnitts der Straße K. in S., in der er wohnt, errichtet wurde und die für aus seiner Sicht störenden und gefährlichen Baustellenverkehr mit schweren Fahrzeugen über die Straße K. ursächlich ist. Der Antragsteller zeigt jedoch keine Fehler in der Bewertung des Verwaltungsgerichts auf. a) Den Antrag zu 1., die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1368/24 gegen die Anbringung der Verkehrszeichen 283 nebst Zusatzzeichen auf der Straße K. in S. zwischen der Einmündung aus der Straße T. im Norden und dem Ende der Straße K. im Süden anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht als unzulässig angesehen. Dieser sei dahin auszulegen, dass er sich nicht gegen die faktische Anbringung der Verkehrszeichen, sondern gegen die diesen zugrunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung, einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung, richte. Dem Antragsteller fehle die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil er selbst keine Fahrzeuge mehr führe und somit nicht als Adressat von der Beschilderung betroffen sei. Auch aus seiner Anliegereigenschaft könne er keine Antragsbefugnis herleiten, weil nach § 14a StrWG NRW nur der notwendige Zugang des Grundstückeigentümers zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße geschützt werde. Insbesondere die Möglichkeit der Benutzung einer Straße zum Zwecke des Haltens oder Parkens gehöre nicht zum Anliegergebrauch, zumal der Antragsteller auf seinem Grundstück auch Stellplätze für jedenfalls zwei Pkw habe. Ob wegen der geringen Breite der Fahrbahn vor Aufstellung der Beschilderung ein Haltverbot bereits unmittelbar aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StVO gefolgt sei, könne dahinstehen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen in der Beschwerdeschrift verfängt nicht. Der Vortrag des Antragstellers, er führe zwar nicht mehr selbst Kraftfahrzeuge, eine eigene Betroffenheit von dieser Beschilderung und - hieraus resultierend - die Antragsbefugnis folge jedoch daraus, dass er Pflegeleistungen, ärztliche und hauswirtschaftliche Versorgungsfahrten sowie Versorgungsfahrten des täglichen Bedarfs durch Dritte in Anspruch nehme und zudem auch im Rettungsfall auf Kfz-gebundenen Verkehr dringend angewiesen sei, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller bestätigt hiermit die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er selbst nicht unmittelbar als Fahrzeugführer von den angegriffenen Verkehrszeichen betroffen ist. Durch die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen von Besuchern wird er nicht selbst (mittelbar) Adressat der angegriffenen Haltverbotsregelung. Solche Verkehrsregelungen betreffen vielmehr nur die jeweiligen Verkehrsteilnehmer. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 8 A 2916/21 -, juris Rn. 17, und vom 29. September 2021 - 8 B 188/21 -, juris Rn. 6. Rettungsfahrzeuge können im Übrigen erforderlichenfalls Sonderrechte in Anspruch nehmen, § 35 Abs. 5a StVO. Durch die Beschränkung der Antragsbefugnis auf von dem Haltverbot unmittelbar Betroffene liegt auch keine vom Antragsteller ebenfalls geltend gemachte mittelbare Altersdiskriminierung gemäß §§ 1, 2 Nr. 5 ff., 3 Abs. 2 AGG vor. Der Ausschluss der Antragsbefugnis knüpft an die fehlende Eigenschaft als Kfz-Führer an, was bei Personen jedweden Alters vorliegen kann und diese danach unterschiedslos von der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eines Haltverbots ausschließt. Eine Antragsbefugnis kann der Antragsteller ferner offensichtlich nicht aus dem ihm zustehenden Recht auf Nutzung der Straße im Rahmen des Anliegergebrauchs (§ 14a StrWG NRW) herleiten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich der Anliegergebrauch allein auf den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, in aller Regel durch Zufahrten und Zugänge. Diesem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. schon BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, juris Rn. 12, entnommenen Grundsatz stellt der Antragsteller lediglich seine eigene, gegenteilige Auffassung gegenüber, dass der Anliegergebrauch an der Straße K. nur gewährleistet sei, wenn den Anliegern die Möglichkeit des Haltens und Parkens am Fahrbahnrand eröffnet werde. Das genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Die Rüge des Antragstellers, Zugang und Zufahrt zu seinem Grundstück würden durch die angegriffenen Haltverbote faktisch in rechtswidriger Art und Weise unterbunden, ist im Übrigen mit Blick darauf, dass diese Haltverbote nicht an der Befahrung der Straße K. und der Zufahrt auf sein Grundstück hindern, nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon, ob es zur Gewährleistung des Anliegergebrauchs einer Abstellmöglichkeit für Kraftfahrzeuge bedarf, vermag der Vortrag des Antragstellers zudem die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass sich auf dessen Grundstück zwei Stellplätze für Pkw befänden, nicht in Frage zu stellen. Zu dem Beschwerdevorbringen, diese Aussage sei nicht nachvollziehbar, ist auf das von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegte Bild des Internetdienstes „Google Maps“ zu verweisen, das Entsprechendes belegt. Dass dieses Bild nicht den Tatsachen entspricht, hat der Antragsteller nicht behauptet. Schließlich kommt es auf seinen weiteren Einwand, es sei nicht ersichtlich, weshalb ein absolutes Haltverbot auf den öffentlichen Verkehrsanlagen der Straße K. aufgrund einer geringen Breite der Fahrbahn bereits unmittelbar aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StVO folgen solle, nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Frage wegen der fehlenden Betroffenheit des Antragstellers durch die Haltverbotsbeschilderung ausdrücklich dahinstehen lassen. b) Auch der Antrag zu 2., die Aufhebung der Vollziehung der unter Ziffer 1. bezeichneten verkehrsrechtlichen Anordnung anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand der Straße K. in S. als Sackgasse wiederherzustellen, hat im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts bezüglich des ersten Teils dieses Antrags, dass ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bereits deswegen nicht in Betracht komme, weil der Angriff gegen die verkehrsrechtliche Anordnung selbst keine Erfolgsaussichten habe, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Denn eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage scheidet, wie vorgehend gezeigt, auch nach der Bewertung des Senats aus. Der zweite Teil des Antrags, den ursprünglichen Zustand der Straße K. als Sackgasse „wiederherzustellen“, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass dieser Antrag ein eigenständiges, über den zunächst geltend gemachten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch hinausgehendes Begehren darstellt, tritt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegen und hält an dem unverändert formulierten Antrag fest. Für ein solches, über einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch hinausgehendes und deshalb im vorläufigen Rechtsschutz nur im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO realisierbares Begehren fehlt bereits, worauf auch das Verwaltungsgericht abstellt, das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Charakter der Straße K. als Sackgasse nicht verändert wurde, die begehrte Wiederherstellung mithin objektiv ausscheidet. Dass schon vor Beginn des Verkehrs mit Baufahrzeugen kein formeller Hinweis auf den Sackgassencharakter der Straße - durch Verwendung des Zeichens 357 gemäß Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO - bestanden hat, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Auch dass sich der tatsächliche Sackgassencharakter mit Blick auf die in südlicher Richtung als Verlängerung der Straße K. errichtete Baustraße geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller legt nicht dar, dass die Baustraße einen Durchgangsverkehr ermöglicht, also auch in Richtung Süden an eine weitere öffentliche Straße angebunden ist. Seine Auffassung, im bauplanungsrechtlichen Außenbereich könne Verkehr nur zu dort aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung realisierten Vorhaben zugelassen werden, ohne dass erkennbar sei, dass die Baustraße selbst über eine solche Genehmigung verfüge, lässt eine rechtlich nachvollziehbare Begründung vermissen und setzt sich mit der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Annahme, dass der mit der Baustelle im Zusammenhang stehende Verkehr Anliegerverkehr sei, der auch auf Grundlage der ursprünglichen Beschilderung (Zeichen 250 mit Zusatz „Anlieger frei“) zulässig gewesen wäre, nicht auseinander. Im Übrigen gehören zum Anliegerverkehr nach dem für die Auslegung dieses straßenverkehrsrechtlichen Begriffs maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch neben den Anliegern selbst auch solche Personen, die zum Berechtigten eines Grundstücks Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2000 - 3 C 14.99 -, juris Rn. 21, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 9. Juli 1965 - 4 StR 191/65 -, juris Rn. 8. Entscheidend ist danach für diesen Personenkreis der Zweck der Benutzung der Anliegerstraße - wie vorliegend die Errichtung bzw. Nutzung einer (privaten) Baustraße zur Durchführung des dort geplanten Vorhabens -, ohne dass insoweit auf konkrete Berechtigungen abgestellt wird. Darauf, ob das Bauvorhaben selbst, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen und nach dem Akteninhalt nicht ernstlich zweifelhaft erscheint, über eine Baugenehmigung verfügt, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. c) Schließlich bleibt die Beschwerde auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags zu 3., bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegenüber der Antragsgegnerin anzuordnen, dass diese durch geeignete Maßnahmen die Nutzung der Straße K. in S. zwischen der Einmündung aus der Straße T. im Norden und dem Ende der Straße K. im Süden durch Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t auszuschließen habe, ohne Erfolg. Auch dieses Leistungsbegehren könnte im vorläufigen Rechtsschutz nur über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO realisiert werden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass insofern wiederum ein Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Antragsteller nicht zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung gestellt habe. Dass dies tatsächlich der Fall sei, macht er mit der Beschwerde nicht geltend. Der Vortrag, dass zwei andere Personen ausweislich des Verwaltungsvorgangs bereits im Vorfeld beantragt hätten, „die Zufahrt zur Baustelle ‚Neubau Trinkwasserreservoir‘ am G02 über die H.-Straße und nicht, wie beabsichtigt, über die Straße K. zu organisieren“, führt nicht weiter. Die in der Beschwerdebegründung benannten Schriftstücke vom 1. Juni 2023 (Eingabe des Prof. Dr. I., Bl. 150 ff. des Verwaltungsvorgangs Teil 1) und 4. Dezember 2023 (Antrag der FDP-Fraktion im Rat der Stadt S., unterzeichnet u. a. vom Prof. J., Bl. 277 des Verwaltungsvorgangs Teil 1) beziehen sich inhaltlich auf die im Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung der neuen Trinkwasserbehälteranlage erwogenen Varianten für die Erreichbarkeit der Baustelle. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb diese Eingaben dem Antragsteller zuzurechnen sein sollten, noch enthalten sie einen Antrag zu einer konkreten straßenverkehrsrechtlichen Regelung auf der Straße K., wie sie mit dem Antrag zu 3. nunmehr begehrt wird. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Antrag des Antragstellers an die Verwaltung von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bereits vorprozessual klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie zu einer Überprüfung der bisherigen Verkehrsregelung definitiv nicht bereit ist. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach Aktenlage zu den vom Antragsteller benannten, vormaligen Eingaben nicht schriftlich Stellung genommen hat, reicht bereits mit Blick auf deren abweichenden Inhalt ebenfalls nicht aus. Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, auch unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Eilbedürfnisses sei keine Ausnahme vom Gebot der vorherigen Antragstellung erkennbar, wird vom Antragsteller ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat auf die vom Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 -, juris Rn. 10, ausdrücklich offen gelassene Frage, ob vom Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei der Behörde vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs abgesehen werden kann, wenn durch den mit der Vorbefassung der Behörde unvermeidlich einhergehenden weiteren Zeitablauf irreversible erhebliche Nachteile drohen, verwiesen und ausgeführt, dass Zeit bestanden hätte, die Antragsgegnerin außergerichtlich mit dem hier verfolgten Begehren zu befassen. In diesem Zusammenhang hat es darauf abgestellt, dass der Antragsteller den Eilantrag erst drei Wochen nach der Klageerhebung gestellt habe. Das Beschwerdevorbringen, dass die Antragsgegnerin die Verwaltungsvorgänge erst am 2. August 2024 und damit zwei Wochen nach Stellung des Eilantrags vom 17. Juli 2024 und mehr als einen Monat nach Erhebung der Klage vom 24. Juni 2024 dem Verwaltungsgericht überlassen habe, die Begründung eines Eilantrags aber in der Regel die inhaltliche Kenntnis der zugehörigen Verwaltungsvorgänge voraussetze, trägt diesen Ausführungen nicht Rechnung. Der Antragsteller setzt sich weder mit dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass bei weiterem Zuwarten irreversible erhebliche Nachteile drohen müssten, auseinander noch legt er dar, dass die - vom Verwaltungsgericht aufgezeigten - strengen Voraussetzungen für ein ausnahmsweise in Betracht zu ziehendes Absehen von dem Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei der Behörde vorliegen. Der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, das ablehnende Verhalten der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren führe zu keiner anderen Bewertung, weil ansonsten das vorherige Antragserfordernis zu einer bloßen Förmelei entwertet werde, wenn das prozessuale Verweigern der begehrten Maßnahme stets zur Zulässigkeit des Eilantrags führe, setzt die Beschwerde ebenfalls nichts entgegen. 2. Ist der Senat nach alldem aus prozessualen Gründen an einer inhaltlichen Prüfung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gehindert, gibt der Sach- und Streitstand gleichwohl Anlass zu folgendem Hinweis: Ziel des Antragstellers ist nach Lage der Dinge, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 StVO eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über geeignete verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf der Straße K. treffen möge. Bereits der eigene Vortrag der Antragsgegnerin dürfte Anlass zur Prüfung geben, ob die streitbefangene verkehrsrechtliche Anordnung (nach Aktenlage vom 8. Mai 2024, geändert jedenfalls am 18. Juni 2024, Bl. 431 und 631 des Verwaltungsvorgangs Teil 2), die im Wesentlichen ein auf Wochentage (Montag bis Freitag oder Montag bis Samstag) und wohl auch mit Blick auf die Uhrzeit (insoweit allerdings nur durch Verwendung von Platzhalterzeichen) beschränktes Haltverbot zur Gewährleistung der Durchfahrtmöglichkeit für Baustellenfahrzeuge und eine Verhinderung des Begegnungsverkehrs der Lkw durch Einrichtung einer Lichtzeichenanlage beinhaltet, den rechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht genügt. Sie trägt selbst vor, dass schon vor Einrichtung des Haltverbots ein Halten am Fahrbahnrand gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StVO verstoßen habe, weil es sich bei einer Fahrbahnbreite von maximal 4,65 m um eine enge Straßenstelle im Sinne dieser Vorschrift handele; schon durch das Abstellen eines Pkw am Fahrbahnrand würde die erforderliche Restfahrbahnbreite unterschritten. Ausgehend hiervon stellt sich die Frage, ob ein Begegnungsverkehr von für den Baustellenverkehr eingesetzten Lkw mit einer Breite von 2,50 m (Bl. 98 des Verwaltungsvorgangs Teil 1) zuzüglich eines angemessenen seitlichen Sicherheitsabstands und Pkw mit einer Breite von heutzutage durchschnittlich wohl eher über 1,65 m oder erst recht mit im Wohngebiet an der Straße K. ebenfalls nicht ausgeschlossenen Lieferwagen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefahrlos abzuwickeln ist. Insbesondere erscheint der Vortrag des Antragstellers plausibel, die ohnehin schmalen Gehwege müssten von den Fahrzeugen zusätzlich in Anspruch genommen werden oder würden jedenfalls tatsächlich in Anspruch genommen, was mit Blick auf die gesetzliche Pflicht zur Nutzung der Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO zumindest bedenklich sein dürfte. Einer näheren Prüfung bedürfte wohl auch der erstinstanzliche Vortrag der Antragsgegnerin, die vom Antragsteller als unerträglich gerügten Lärmimmissionen gäben lediglich eine „Befindlichkeit“ wieder. Mit Blick auf den Schallleistungspegel eines großen Lkw von typischerweise 105 dB(A), vgl. https://www.lanuv.nrw.de/themen/umwelt-und-gesundheit/laerm/geraeusche/grundlagen-der-wahrnehmung-wirkung-und-beurteilung ;Unterpunkt: Messung von Geräuschen, und den in dem vorliegenden Kartenmaterial erkennbaren Abstand zwischen der Fahrbahn und der Westfassade des Hauses des Antragstellers erscheint dessen Wahrnehmung nachvollziehbar und das von ihm im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Messprotokoll plausibel. Die Entscheidung, ob den wohl derzeit nicht auszuschließenden Gefahren und Beeinträchtigungen durch eine Änderung oder Ergänzung der bisherigen verkehrsrechtlichen Anordnung oder eine engmaschige Überwachung begegnet werden kann und soll, oder ob es erforderlich ist, die Nutzung der Straße K. als Zuwegung zur Baustelle gänzlich in Frage zu stellen, fällt zunächst in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Ebenso wie die Vorinstanz sieht der Senat den Antrag auf Aufhebung der Haltverbotsbeschilderung - als bloßen Annexantrag - als nicht streitwerterhöhend an und legt für die übrigen drei Begehren jeweils den Auffangstreitwert von 5.000,- Euro zugrunde. Es ergibt sich danach zusammengerechnet ein Gesamtstreitwert von 15.000,- Euro, der sodann in Orientierung an Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wegen der Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).