OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 1036/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0129.12B1036.24.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, vgl. §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12. September 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. September 2024 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, abgelehnt und ist dabei im Ergebnis zutreffend von einer Unzulässigkeit des Eilantrags ausgegangen. Inwieweit es dabei zu Recht angenommen hat, dass mit dem Bescheid vom 12. September 2024 die Inobhutnahme aufgehoben worden ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat sich mit dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn vom 26. September 2024 - 130 F 116/24 - die Inobhutnahme auf andere Weise erledigt. Durch diese - mit Bekanntgabe wirksam gewordene (vgl. § 40 Abs. 1 FamFG) und vollstreckbare (vgl. § 86 Abs. 2 FamFG) - Entscheidung hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung das ursprünglich beiden Eltern gemeinsam zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht für F. allein auf den Kindesvater übertragen. Damit beruht die Fortdauer des Aufenthalts des Kindes der Antragstellerin beim Kindesvater auf der Entscheidung des nunmehr aufenthaltsbestimmungsberechtigten Vaters und nicht mehr unmittelbar auf der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2022 - 12 B 901/22 -, juris Rn. 3, vom 19. Oktober 2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 40, vom 7. September 2017 - 12 E 651/17 -, juris Rn. 7, und vom 28. März 2017 - 12 B 1474/16 -, juris Rn. 5. Dementsprechend handelt es sich bei dem Aufenthalt des Kindes bei seinem Vater nicht mehr um eine Vollzugsfolge der Inobhutnahme, hinsichtlich derer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Beseitigung in Betracht kommt. Somit kann hier auch - ungeachtet der fehlenden Auseinandersetzung der Beschwerde damit - dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein Anspruch auf Herausgabe des Kindes zur Zeit des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts nur gemeinsam von beiden Elternteilen oder von einem Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen hätte geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund dringt die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, dass die "Inobhutnahme hinsichtlich ihrer Wirkung für die Kindesmutter und Antragstellerin nicht beendet" sei, weil das Kind gegen ihren Willen nicht mehr in ihrem Haushalt lebe und die Inobhutnahme nach Übergabe an den Kindesvater nach wie vor fortbestehe. Ebenso wenig verfängt ihre nur pauschale Behauptung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Verhältnis zu ihr gerade nicht entfallen. Auf die Rügen der Antragstellerin, dass die "Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin nicht annähernd die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Begründung" (§ 80 Abs. 3 VwGO) erfülle und dass sich das Verwaltungsgericht hiermit "überhaupt nicht auseinander" setze, kommt es wegen der Unzulässigkeit ihres Rechtsschutzbegehrens ebenso wenig an wie darauf, ob die "Anordnung der sofortigen Vollziehung gemessen an § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch materiell rechtswidrig" ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.