Beschluss
19 A 1331/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0130.19A1331.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der nicht vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑ juris Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑ juris Rn. 23, vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑ juris Rn. 21 f., Beschlüsse vom 8. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2237/14 ‑ juris Rn. 230, und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑ juris Rn. 28 ff. Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen (seit dem 1. Juli 2023: Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung [LAQUILA]) vom 23. November 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2021 zu verpflichten, die Klägerin zu einer Wiederholung der Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch und des Kolloquiums im Rahmen der Unterrichtspraktischen Prüfung, hilfsweise der vollständigen Unterrichtspraktischen Prüfung, zuzulassen und hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2021 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Noten in der Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch und des Kolloquiums im Rahmen der Unterrichtspraktischen Prüfung zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin angegriffenen Bewertungen ihrer Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch und des Kolloquiums vom 20. November 2020 mit jeweils "mangelhaft" (5,0) nicht zu beanstanden sind und die Feststellung des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit der Gesamtnote "mangelhaft" (Gesamtergebnis: "4,02") tragen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. 1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren vom 29. März 2021 ausschließlich die Prüfungsausschussvorsitzende Frau U. abgegeben habe, nicht aber die beiden weiteren Prüferinnen Frau L. und Frau K.. Allein die Prüfungsausschussvorsitzende habe die Stellungnahme unterschrieben und sie unter dem Briefkopf des Gymnasiums, an dem sie als stellvertretende Schulleiterin tätig sei, verfasst. Zudem habe sie zur Begründung der Stellungnahme auf ein "(Gedächtnis)Protokoll L." und eine "Fotokopie K." Bezug genommen. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn die beiden weiteren Prüferinnen tatsächlich an der Stellungnahme mitgewirkt hätten. Das "(Gedächtnis)Protokoll L." und die "Fotokopie K." seien auch weder Aktenbestandteil noch ihrem Prozessbevollmächtigten trotz mehrfacher Aufforderungen vorgelegt worden. Das Verwaltungsgericht sei dementsprechend auch von einer falschen Tatsachengrundlage, der Existenz dieser Dokumente, ausgegangen. Es bestehen entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S. 10 f.), denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, keine Zweifel daran, dass der Prüfungsausschuss als Ganzes die im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme vom 29. März 2021 inhaltlich verantwortet hat. Das Verwaltungsgericht ist dabei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vorlage des "(Gedächtnis)Protokolls L." und der "Fotokopie K." hat. Persönliche Notizen eines Prüfers, die dieser ‑ wie hier die Prüferinnen L. und K. ‑ nicht als Bestandteil des Verwaltungsvorgangs zu den Akten gereicht hat, sind weder Bestandteil des Verwaltungsvorgangs noch von der Prüfungsbehörde zu den Akten einzufordern und daher auch nicht vom Akteneinsichtsrecht des Prüflings erfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2016 ‑ 14 B 1393/15 ‑ juris Rn. 4 ff.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 199 und 465, jeweils m. w. N. Vor diesem Hintergrund lässt die Nichtvorlage der persönlichen Notizen der beiden Prüferinnen nicht auf deren fehlende Existenz schließen. Vielmehr belegen die wörtlich zitierten Passagen in der Stellungnahme vom 29. März 2021, die mit Fußnoten auf das "(Gedächtnis)Protokoll L." und die "Fotokopie K." verweisen, dass dem Prüfungsausschuss im Überdenkensverfahren die persönlichen Notizen der beiden Prüferinnen vorgelegen haben. 2. Die Bewertung der Leistung der Klägerin im Kolloquium mit der Note „mangelhaft“ (5,0) weist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine Fehler auf. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nicht wie erforderlich alle beruflichen Handlungsfelder Gegenstand der Prüfung gewesen seien, fehlt es bereits an einem Ansatzpunkt für die behauptete Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin zitiert nachfolgend selbst aus den "Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer" des LAQUILA, nach denen im Verlauf des Kolloquiums lediglich "mehrere" und nicht "alle" zentralen Handlungsfelder des Berufes von Lehrkräften angesprochen werden sollen. Nach der maßgeblichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW bezieht sich das Kolloquium auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns und ist so auszurichten, dass die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit beruflichen Situationen theoriegeleitet nachgewiesen werden kann. Dass im Einklang mit diesen Vorgaben mehrere berufliche Handlungsfelder Gegenstand des Kolloquiums gewesen sind, lässt sich der Niederschrift über dieses eindeutig entnehmen ("H.feld E", "Handlungsfeld L", "Handlungsfeld B", "Handlungsfeld U"). Erfolglos bleibt auch der weitere Einwand, die Begründung der Note des Kolloquiums erschöpfe sich in nichtssagenden allgemeinen Ausführungen ohne jeglichen konkreten Bezug zu der Prüfung der Klägerin. Darüber hinaus sei der Prüfungsausschuss ausschließlich auf das Bewertungskriterium "sachlicher Gehalt der Ausführungen" eingegangen, während die weiteren vier in § 33 Abs. 4 OVP NRW aufgezählten und in den "Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer" durch zentrale Fragen weiter aufgeschlüsselten Bewertungskriterien nachweislich weder geprüft noch beurteilt worden seien. Dieses Zulassungsvorbringen verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen, weil die Klägerin nur ihren erstinstanzlichen Vortrag (Klagebegründung vom 26. Juli 2021, S. 6 bis 8) wiederholt, ohne sich mit den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S. 14) hinreichend auseinanderzusetzen. Wie bereits vom Verwaltungsgericht angenommen, thematisiert die Begründung der Notengebung in der Niederschrift über das Kolloquium neben dem ausdrücklich benannten Bewertungskriterium "sachlicher Gehalt der Ausführungen" auch einzelfallbezogen Aspekte der Folgerichtigkeit der Gedankenführung, der Eigenständigkeit des Urteils und der Kommunikationsfähigkeit. Zudem hat sich der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 29. März 2021 mit dieser Rüge der Klägerin umfassend auseinandergesetzt und seine Bewertung zu den einzelnen Kriterien unter Anführung konkreter Beispiele aus der Prüfung der Klägerin ergänzt. 3. Hinsichtlich der Bewertung ihrer Schriftlichen Arbeit im Fach Spanisch zeigt die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das gilt zunächst für den Einwand, die in der Niederschrift über die Unterrichtspraktische Prüfung und Schriftliche Arbeiten enthaltene handschriftliche Begründung der Note "mangelhaft" sei nachträglich von einer anderen Person als der Protokollantin Frau K. zu ihrem Nachteil verändert worden, um die Notengebung zu rechtfertigen. Diese habe mit Tipp-Ex die ursprünglich für sie günstigere Bewertung überstrichen und durch den Halbsatz "wenig überzeugende Planungsentscheidungen trifft" ersetzt, was die abweichende Schreibweise bei den Buchstaben "g" und "f" belege. Soweit das Verwaltungsgericht zu diesem Einwand festgestellt habe, in dem veränderten Satz habe schon wegen dessen "Zwar-aber-Struktur" von vornherein ein negativer Aspekt folgen müssen, habe es verkannt, dass der Halbsatz auch positiv formuliert "nur ausreichende Planungsentscheidungen trifft" hätte gelautet haben können. Selbst wenn Frau K. die negative Korrektur nachträglich angefertigt hätte, wäre diese rechtswidrig, weil sie sie nach den Abschlussberatungen und der Notenfestlegung allein ohne das Wissen und die Zustimmung der anderen Prüferinnen vorgenommen hätte. Die Klägerin hat auch mit der Zulassungsbegründung keinen zureichenden Anhaltspunkt angeführt, der ihre Behauptung einer nachträglichen rechtswidrigen Änderung der Niederschrift tragen könnte. Dass Frau K. die Tipp-Ex-Korrektur selbst vorgenommen hat, belegt bereits das Vorbringen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2023 (Sitzungsprotokoll, S. 2), nach dem die Prüferin ihr gegenüber mit E-Mail vom 13. Juni 2023 bestätigt hat, die Korrekturen am Prüfungstag selbst vorgenommen zu haben. Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass in der Korrektur das "g" und "f" von dem sonstigen Schriftbild der Prüferin abweichen mögen, gibt keinen Anlass an der Authentizität der Niederschrift im Ganzen zu zweifeln. Gewisse Abweichungen im Schriftbild sind auf dem unebenen Untergrund des Tipp-Ex nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus üblich. Die Mutmaßungen der Klägerin, wie der "Aber-Satz" hätte lauten können, sind rein hypothetischer Natur und liegen zudem nicht nahe, weil die von ihr vorgeschlagene Ursprungsfassung des vollständigen Satzes keinen Sinn ergäbe. Auf keine rechtlichen Bedenken führt auch, dass Frau K. die Tipp-Ex-Korrektur am Prüfungstag nach der Abschlussberatung vorgenommen hat. Es ist nichts dafür geltend gemacht oder ersichtlich, dass sie die Korrekturen tatsächlich ohne Wissen und Wollen der anderen Prüferinnen vorgenommen haben könnte. Frau K. hat diese offenbar unmittelbar im Rahmen der Abschlussberatung aufgebracht. Zudem trägt die negative Begründung das Beratungsergebnis auch inhaltlich, weil sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses ausweislich der von allen drei Prüferinnen abschließend unterzeichneten Ermittlung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung hinsichtlich der Vergabe der Note "5" ("mangelhaft") für die Schriftliche Arbeit im Fach 2 (Spanisch) einig gewesen sind. Schließlich greift auch die Rüge der Klägerin nicht durch, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für die Benotung ihrer Schriftlichen Arbeit mit "mangelhaft" keine nachvollziehbare, ausreichende und ordnungsgemäße Begründung erfolgt sei. Es handele sich lediglich um allgemeine und nichtssagende Ausführungen ohne konkreten Bezug zu ihrer Arbeit. Der Satz "Fachdidaktisch nachvollziehbar sind ihre Begründungszusammenhänge eher nicht, so dass der Kompetenzaufbau wenig ertragreich bleiben muss" sei keine konkrete, nachvollziehbare Beurteilung ("eher nicht") und enthalte zudem ein unzulässiges prognostisches Element ("wenig ertragreich bleiben muss"). Überdies seien die formalen Anforderungen bei der "gewichteten Zusammenfassung" negativ beurteilt worden, obwohl sie bei der "wesentlichen Begründung" nicht angesprochen seien und in der Schriftlichen Arbeit keine einzige Randbemerkung zu finden sei. Sie habe die formalen Anforderungen zweifelsfrei eingehalten und tatsächlich habe keine Überprüfung stattgefunden. Dieses Zulassungsvorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen, weil die Klägerin lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen (Klagebegründung vom 26. Juli 2021, S. 2 bis 5) nahezu inhaltsgleich wiederholt, sich aber nicht mit den entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S. 12 f.) auseinandersetzt. Der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts, die sich mit allen von der Klägerin im Zulassungsverfahren wiederholt vorgebrachten Einwendungen überzeugend auseinandersetzt, schließt sich der Senat im Übrigen auch insoweit inhaltlich vollumfänglich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung für die Klägerin, auf die es für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).