Beschluss
19 B 1082/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0203.19B1082.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren. Es besteht kein Anlass, das dem Senat nach §§ 101 Abs. 3, 150 VwGO eingeräumte Ermessen entsprechend dem Begehren des Antragstellers dahingehend auszuüben, über die Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung ist wegen der Eilbedürftigkeit der Sache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht geboten. Besondere Umstände, aufgrund derer die Beteiligten ihre Rechte hier ausnahmsweise schriftlich nicht ausreichend geltend machen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beschwerde des Antragstellers hat sowohl hinsichtlich des bereits erstinstanzlich gestellten und im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrags (dazu I.) als auch hinsichtlich der zwei weiteren erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (dazu II.) keinen Erfolg. I. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und der Antragsgegnerin aufzugeben, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, der Antragsteller habe unter Vorlage einer gefälschten Abschrift aus dem Familienbuch die Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises auf den Namen "D." erlangt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruchs scheide aus, weil die Auskunft der Antragsgegnerin am 1. Juli 2024 gegenüber dem Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Palma de Mallorca, der Antragsteller habe unter Vorlage einer gefälschten Abschrift aus dem Familienbuch die Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises auf den Namen "D." erlangt, nicht rechtswidrig gewesen sei. Zudem fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds, weil weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar sei, in welchem ausreichend konkreten Zusammenhang die Antragsgegnerin in unmittelbarer Zukunft die angegriffene Äußerung erneut tätigen sollte und welche unzumutbaren und durch ein Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Nachteile dem Antragsteller dadurch entstehen sollten. 1. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts stellt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in Frage. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen ‑ hier nur in Betracht kommend: das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ‑ erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Amtliche Äußerungen müssen den allgemeinen Anforderungen an rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen. Hieraus folgt, dass Tatsachenbehauptungen nur rechtmäßig sind, wenn sie sich als wahr erweisen, wobei die Beweislast für die Richtigkeit der behaupteten Tatsache grundsätzlich die staatliche Stelle trägt. Werturteile hingegen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d. h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. Ob eine in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerung den vorgenannten Grundsätzen über die Zulässigkeit und Grenzen herabsetzender Behauptungen und Werturteile staatlicher Organe gegenüber Bürgern entspricht, hängt dagegen von einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ab. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 ‑ 6 C 11.20 ‑ juris Rn. 31 ff., Beschluss vom 11. November 2020 ‑ 7 B 54.10 ‑ juris Rn. 14, 16. Gemessen an diesen Vorgaben ist auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin gegen die genannten rechtsstaatlichen Anforderungen mit der beanstandeten Äußerung verstoßen hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin, der ihr von dem Antragsteller am 7. Juli 2020 per Fax übersandte Auszug aus dem Familienbuch seiner Eltern, der die Eintragung "Der Sohn hat mit Wirkung vom 18. Juni 1996 seinen Namen geändert. Er führt jetzt den Familiennamen D." enthält, sei gefälscht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wahr ist. Zum einen fehlt diese Eintragung in dem bei der Antragsgegnerin angelegten Original des Familienbuchs und zum anderen ist die behauptete Namensänderung des Antragstellers in dem von ihm vorgelegten Auszug nicht unter dem üblicherweise hierfür vorgesehenen Abschnitt "9. Personenstands- und namensrechtliche Änderungen", sondern unter "10. Weitere Vermerke über die Ehegatten und die Kinder" eingetragen. Über diese Feststellungen hinaus wird die Richtigkeit der Behauptung einer Fälschung zusätzlich dadurch gestützt, dass der Antragsteller nach Aktenlage noch eine weitere inhaltlich abweichende Variante des Auszugs aus dem Familienbuch seiner Eltern zum Nachweis seiner angeblichen Familiennamensänderung in den Rechtsverkehr gebracht hat, wofür es keine andere Erklärung als die Vorlage (mindestens) einer Fälschung durch den Antragsteller gibt. Der Antragsteller hat ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft O. (Az.: 74 Js 380/20) vom 2. Dezember 2021 zu dem mittlerweile eingestellten Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (Amtsgericht O., Az.: 525 Ds 791/21) der Rechtsanwaltskammer O. am 19. April 2002 per Telefax einen Auszug aus dem Familienbuch seiner Eltern übersandt, um die behauptete Änderung seines Familiennamens in "D." zu belegen, in dem es heißt: "Die Frau und der Sohn haben mit Wirkung vom 28.02.2002 den Namen geändert. Beide führen jetzt den Familiennamen D.." Dieser Eintrag weicht sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts der Namensänderung (1996/2002) als auch inhaltlich (Namensänderung Sohn / Namensänderung Frau und Sohn) von dem der Antragsgegnerin im Juli 2020 vorgelegten ab. Auf einen entsprechenden Vorhalt der Strafrichterin in der Hauptverhandlung hatte der Antragsteller ausweislich des vorliegenden Protokolls des Amtsgerichts O. (Az.: 525 Ds 791/21) vom 2. Juni 2022 ausdrücklich keine Erklärung für die zwei von ihm vorgelegten Versionen des Auszugs aus dem Familienbuch seiner Eltern. Die Richtigkeit der Behauptung einer Fälschung ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht erschüttert, weil sowohl das Amtsgericht O. das gegen ihn geführte Strafverfahren als auch der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht I. das Verfahren wegen anwaltlicher Pflichtverletzung eingestellt haben. Durch die Einstellung des gegen ihn wegen Urkundenfälschung geführten Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO durch das Amtsgericht O. (Az.: 525 Ds 791/21) ist der dem Antragsteller gemachte Tatvorwurf, er habe der Antragsgegnerin mit dem am 7. Juli 2020 gefaxten Auszug aus dem Familienbuch eine verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgelegt, nicht ausgeräumt. Voraussetzung einer Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO ist nämlich, dass der hinreichende Tatverdacht zum Zeitpunkt der Einstellung noch fortbesteht. Andernfalls wäre nicht die Einstellung des Verfahrens nach Ermessensgrundsätzen, sondern eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO geboten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 ‑ 2 BvR 254/88 ‑ juris Rn. 44 f. Die Einstellung des wegen anwaltlicher Pflichtverletzung geführten Verfahrens führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Selbst wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen derselben Tat geführt worden wäre, was bereits unklar ist, könnte der Antragsteller aus der Einstellung schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil eine anwaltsgerichtliche Ahndung desselben Verhaltens nach Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO grundsätzlich ausgeschlossen und das anwaltsgerichtliche Verfahren einzustellen ist (vgl. § 139 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 115b Nr. 2 BRAO). Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast hinsichtlich der Echtheit des Familienbuchs überspannt, weil die behördlichen Vorgänge im damals zuständigen Standesamt der Stadt L., die zu einer Eintragung der Namensänderung an falscher Stelle (Abschnitt 10 statt Abschnitt 9) geführt hätten, außerhalb seiner ‑ des Antragstellers ‑ Wahrnehmung lägen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht etwa auf eine fehlende Darlegung der Umstände seitens des Antragstellers gestützt, sondern es hat die formal an falscher Stelle erfolgte Eintragung lediglich als ein Indiz im Rahmen der angestellten Gesamtwürdigung der für eine Fälschung sprechenden Umstände berücksichtigt. Die Richtigkeit des Tatsachenvortrags der Antragsgegnerin stellt der Antragsteller ferner nicht durchgreifend mit dem Einwand in Frage, auch die von der Antragsgegnerin vorgelegte "Reproduktion" des Familienbuchs sei falsch, weil in dieser die Namensänderung seiner Mutter aufgrund ihrer Wiederverheiratung im Jahr 1991 in "D.‑R." nicht eingetragen sei. Selbst wenn entsprechend seinem Vorbringen tatsächlich zu Unrecht eine Eintragung der Namensänderung seiner Mutter im Familienbuch seiner Eltern unterblieben wäre, wäre dies unter Berücksichtigung des Vorstehenden kein zureichender Anhaltspunkt dafür, dass dasselbe hinsichtlich der vom Antragsteller behaupteten eigenen Namensänderung im Jahr 1996 geschehen sein könnte. Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend unterstellt, die Ausstellung eines Reisepasses oder eines Personalausweises könne nur auf Basis der Vorlage einer Abschrift aus dem Familienbuch erfolgen, geht bereits an den erstinstanzlichen Feststellungen vorbei. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Rechtsstandpunkt nicht eingenommen, sondern die Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe Ausweisdokumente auf den Familiennamen "D." (erstmals) auf Grundlage einer gefälschten Abschrift aus dem Familienbuch erlangt, unter Berücksichtigung der tatsächlich für eine solche Annahme sprechenden Anhaltspunkte zu Recht als nachvollziehbar und damit voraussichtlich richtig erachtet. Hieran ändert auch der Einwand des Antragstellers nichts, das Land Nordrhein-Westfalen stelle ausweislich des Online-Auftritts unter dem "NRW Serviceportal" völlig andere Anforderungen an die Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises, nämlich die Vorlage von Personenstandsurkunden, wofür ein Auszug aus dem Familienbuch unbrauchbar sei, weil Familienbücher seit dem 1. Juli 2008 nicht mehr als solche fortgeführt würden. Dieser Einwand bleibt schon deshalb erfolglos, weil der Antragsteller ‑ unstreitig ‑ bereits im Jahr 2006 und damit noch vor dem von ihm genannten Datum ‑ 1. Juli 2008 ‑ im Besitz von Ausweisdokumenten unter dem Familiennamen "D." gewesen ist. Unabhängig davon lässt sich § 6 Abs. 2 Satz 2 PassG auch nicht entnehmen, dass die Nachweisführung durch einen Auszug aus einem Familienbuch nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen wäre. Dieser bestimmt seit dem 1. November 2007 unverändert, dass der Passbewerber "die entsprechenden Nachweise" zur Feststellung seiner Person zu erbringen hat. Dies schließt eine Nachweisführung durch einen Auszug aus einem Familienbuch nicht aus und zwar insbesondere dann nicht, wenn ‑ wie hier die angebliche Namensänderung im Jahr 1996 ‑ Eintragungen im Familienbuch in Rede stehen, die bereits vor der Änderung des Personenstandsrechts durch das Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007 erfolgt sind. Auch die unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers, er habe der Antragsgegnerin Ende 2005 oder Anfang 2006 die Namensänderungsurkunde übergeben müssen, stellt den von der Antragsgegnerin angenommenen tatsächlichen Geschehensablauf nicht durchgreifend in Frage. Das Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin habe einen Auszug aus dem Familienbuch „erstmals im Jahr 2020 erhalten" und diesen "zuvor nicht angefordert", ist offensichtlich kein Beleg dafür, dass "ihr ja die Namensänderungsurkunde des Antragstellers vorlag". Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin "bewußt unwahr" oder "wahllos" vorträgt, "lügt" oder "nicht glaubwürdig" ist, weil sie nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ihren Vortrag in den den Antragsteller betreffenden Gerichtsverfahren vor dem Strafrichter, dem Anwaltsgerichtshof, dem Verwaltungsgericht und dem Amtsgericht O. variiert hat. Dieser Einwand blendet in Gänze aus, dass die Einzelheiten der viele Jahre zurückliegenden Vorgänge in tatsächlicher Hinsicht bis heute nicht abschließend geklärt sind und der Antragsgegnerin im Verlauf der Gerichtsverfahren weitere tatsächliche Umstände zum Geschehensablauf bekanntgeworden sind. So hatte die Antragsgegnerin etwa ausweislich der an das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Palma de Mallorca gerichteten E-Mail vom 1. Juli 2024 im Zeitpunkt der hier angegriffenen Äußerung noch keine Kenntnis von der von dem Antragsteller dort vorgelegten in London unterschriebenen Namenserklärung. Die Unglaubhaftigkeit entscheidungserheblicher Tatsachen oder gar die Unglaubwürdigkeit der Vertreter der Antragsgegnerin wird durch diese pauschalen Hinweise nicht in Frage gestellt. Schließlich hat die Antragsgegnerin die Grenzen der Zulässigkeit amtlicher Äußerungen bei einer Gesamtwürdigung auch deshalb nicht überschritten, weil sie die angegriffene Äußerung rein fachbezogen und sachlich auf Ersuchen des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Palma de Mallorca im Rahmen der zwischenbehördlichen Amtshilfe getätigt hat. Die einleitende Formulierung in der E‑Mail "nach hiesigen Erkenntnissen" macht hinreichend deutlich, dass die mitgeteilten Tatsachen den eigenen Kenntnisstand im Zeitpunkt der Erstellung wiedergeben. Zudem hat die Antragsgegnerin der ersuchenden Behörde auch die ihr dazu vorliegenden Unterlagen ‑ insbesondere die relevanten Auszüge aus dem Familienbuch der Eltern des Antragstellers ‑ zur eigenständigen Prüfung weitergeleitet und dabei lediglich eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein zureichender Anhaltspunkt dafür, dass die nach dem Vortrag des Antragstellers von der Staatsanwaltschaft O. unter dem Aktenzeichen 83 Js 513/24 aufgenommenen Ermittlungen gegen den Standesbeamten der Antragsgegnerin genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 170 Abs. 1 StPO bieten könnten. Unabhängig von Vorstehendem hat der Antragsteller auch die für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm mit der Beschwerde angeführten Äußerungen der Antragsgegnerin in einem Parallelverfahren vor dem Amtsgericht O. sind hierfür ungeeignet. Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, besteht in aller Regel kein Rechtschutzbedürfnis. Die Parteien müssen in einem rechtsstaatlich geregelten Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten. Der Betroffene ist zudem bereits in diesem Gerichtsverfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichend geschützt, weil er die ehrkränkende Äußerung seines Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen kann. Vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 2023 ‑ VI ZR 207/22 ‑ juris Rn. 9 m. w. N. 2. Der Antragsteller hat ferner den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht das Notwendige ausgeführt. Aus dem von ihm im Beschwerdeverfahren angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2022 (Az. 5 U 152/21) zum privaten Presse- und Äußerungsrecht, wonach bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine öffentliche Äußerung und einem daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch auch ein Verfügungsgrund im Regelfall ohne weiteres zu bejahen ist, soweit keine sogenannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit anzunehmen ist, vgl. OLG Celle, Urteil vom 19. Mai 2022 ‑ 5 U 152/21 ‑ juris Rn. 20 m. w. N., kann der Antragsteller schon mangels Glaubhaftmachung eines materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs (s. o.) nichts zu seinen Gunsten herleiten. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist auch hinsichtlich der zwei weiteren im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Anträge jedenfalls unbegründet. 1. Der Hilfsantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, der Antragsteller habe unter Vorlage einer gefälschten Abschrift aus dem Familienbuch die Ausstellung eines Reisepasses im Jahre 2014 und eines Personalausweises im Jahre 2016 auf den Namen "D." erlangt, ist unbegründet. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs macht der Antragsteller auch im Hinblick auf die insoweit angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin nicht glaubhaft. Dass die Antragsgegnerin die Grenzen der Zulässigkeit amtlicher Äußerungen überschritten hätte, ergibt sich nicht aus dem Beschwerdevorbringen, die dem Antragsteller in den Jahren 2014 und 2016 ausgestellten Ausweise seien "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nach Vorlage eines angeblich gefälschten Auszuges aus dem Familienbuch ausgestellt worden", sondern es seien "selbsterklärend" im Jahr 2014 die Vorlage des "alten" Reisepasses auf den Namen "D." und im Jahr 2016 die Vorlage des im Jahr 2014 ausgestellten Reisepasses ausreichend gewesen. Denn auch eine solche Vorgehensweise bei den genannten Neuausstellungen unterstellt, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Äußerung der Antragsgegnerin, wonach die von dem Antragsteller vorgelegten Kopien aus dem Familienbuch "Grundlage" für die Ausstellung der in den Jahren 2014 und 2016 ausgestellten Ausweise sind. Die (erstmalige) Vorlage der gefälschten Abschrift aus dem Familienbuch für die Ausstellung eines Ausweises im Jahr 2006 ist jedenfalls mittelbar auch Grundlage für die späteren, auf denselben Namen erlangten Ausweisdokumente mittels Vorlage der vorhandenen Reisepässe. 2. Der "ergänzend" gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, der Antragsteller habe unter Vorlage einer gefälschten Abschrift aus dem Familienbuch die Ausstellung eines Reisepasses im Jahre 2005 bei der Deutschen Botschaft in London auf den Namen D. erschlichen, ist schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller damit begehrt, der Antragsgegnerin Äußerungen zu untersagen, die der Geltendmachung ihrer Rechte in einem Gerichtsverfahren dienen (s. o.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der maßgebliche hälftige Auffangstreitwert in Höhe von 2.500 Euro ist im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten "ergänzenden" Antrag doppelt anzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).