Beschluss
9 A 1312/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0203.9A1312.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm mit Blick auf die Prüfung der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG formulierten Frage, „Kann bei der Prüfung eines Asylbegehrens (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Regel keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen werden?“, nicht auf. Sollte die Frage so zu verstehen sein, dass sie auf das Vorliegen einer politischen Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, nach der Abschiebungen in den Irak - von Ausnahmen abgesehen - nicht stattfinden, abzielt, ist sie nicht nach den vorstehenden Maßstäben grundsätzlich klärungsbedürftig. Ob eine solche politische Leitentscheidung (noch) existiert, lässt sich ohne Weiteres insbesondere durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde ermitteln. Dass die Beantwortung dieser Frage über den konkreten Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und ist auch nicht sonst erkennbar. Sollte der Kläger der Sache nach rügen, das Verwaltungsgericht sei bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlerhaft vom (Fort-)Bestehen eines „Abschiebestopps“ in den Irak ausgegangen, macht er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ohne Erfolg rügt der Kläger eine „nachlässige Protokollführung“, die nicht erkennen lasse, welche Fragen ihm in der mündlichen Verhandlung gestellt und welche Antworten jeweils gegeben worden seien. Das Verwaltungsgericht hätte ihm daher nicht entgegenhalten dürfen, er habe sein Verfolgungsschicksal nicht nachvollziehbar und lebensnah geschildert, seine Ausführungen seien schemenhaft geblieben und wenig detailgetreu. Eine fehlerhafte Protokollierung - hierzu gehört auch eine etwaige Unvollständigkeit des Protokolls - kann nicht als Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG beanstandet werden. Soweit der Kläger das Protokoll für unvollständig hält, muss er einen Antrag auf Protokollergänzung nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellen. Dies ist nicht geschehen. Eine etwaige Unrichtigkeit des Protokolls hat der Kläger beziehungsweise sein Prozessbevollmächtigter ebenfalls nicht in dem dafür maßgeblichen Verfahren der Protokollberichtigung nach § 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO geltend gemacht. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2025 - 10 A 244/24.A -, juris Rn. 12, vom 22. November 2022 - 2 A 2495/21.A -, juris Rn. 16, und vom 16. Oktober 2020 - 4 A 710/20.A -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 26. November 2024 - 4 ZB 24.30783 -, juris Rn. 21. Sollte der Kläger geltend machen wollen, er habe in der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit gehabt, sich umfassend zu äußern, folgt Dahingehendes nicht aus dem Umstand, dass sich aus dem Protokoll nicht ergibt, ob und welche konkreten Fragen ihm gestellt worden sind. Auch im Übrigen wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, aus welchem Grund der Kläger an einem detaillierten Vortrag zu seinen Verfolgungsgründen gehindert gewesen sein sollte. Sollte der Kläger rügen wollen, das Verwaltungsgericht hätte seine diesbezüglichen Schilderungen nicht wegen Schemenhaftigkeit und fehlender Detailtreue als unglaubhaft bewerten dürfen, ohne in der mündlichen Verhandlung (Nach-)Fragen zu Einzelheiten zu stellen, führte auch dies nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachvortrag des Klägers hinzuweisen und bei solchen Mängeln des Vortrags eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 A 4476/18.A -, juris Rn. 6. Abgesehen davon erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, grundsätzlich die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 -, juris Rn. 18, und vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 ‑, juris Rn. 4. Auch daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).