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Beschluss

10 B 601/24.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0206.10B601.24NE.00
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Leitsätze
  • 1.

    Für die Frage, ob der Verwirklichung des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen, kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.

  • 2.

    Aufgrund der in Bezug auf den Artenschutz nur überschlägig gebotenen Ermittlung und Bewertung sind die vom Bundesverwaltungsgericht für das Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beziehungsweise nur mit Einschränkungen zu übertragen.

  • 3.

    Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Die Ermittlung der realen Situation gehört - sofern erforderlich - grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob der Verwirklichung des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen, kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens an. 2. Aufgrund der in Bezug auf den Artenschutz nur überschlägig gebotenen Ermittlung und Bewertung sind die vom Bundesverwaltungsgericht für das Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beziehungsweise nur mit Einschränkungen zu übertragen. 3. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Die Ermittlung der realen Situation gehört - sofern erforderlich - grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann der Antragsteller als eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter näher bestimmten Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist eine solche Entscheidung. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG vorliegen, weil jedenfalls ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG gegeben ist. Der Antragsteller macht auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG die Missachtung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, und damit die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend. Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG liegen ebenfalls vor. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da § 2 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung verweist, finden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Prüfungsmaßstab in den Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegend Anwendung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 10 B 268/12.NE -, juris Rn. 11. Im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO bindet das Erfordernis eines schweren Nachteils die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris Rn. 8, vom 23. Februar 2024 - 7 B 350/23.NE -, juris Rn. 3, und vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 16. Allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2024 ‑ 7 B 350/23.NE -, juris Rn. 5, vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn.18, und vom 5. Ok-tober 2023 - 10 B 525/23.NE -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzug-setzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris Rn. 13, vom 23. November 2023- 2 B 677/23.NE -, juris Rn. 20, vom 24. Oktober 2016 ‑ 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 11, vom 22. Juni 2016 - 10 B 536/16.NE -, juris Rn. 7 ff., und vom 29. Februar 2016 - 10 B 134/16.NE -, juris Rn. 7 ff. Dies zu Grunde gelegt liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO nicht vor. 1. Mit seinem Vorbringen, bei Umsetzung des Bebauungsplans drohe die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände i.S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG hinsichtlich bestimmter Amphibien- und Vogelarten oder sie sei jedenfalls nicht auszuschließen, macht der Antragsteller das Vorliegen eines abzuwehrenden schweren Nachteils i. S. v. § 47 Abs. 6 1. Alt VwGO nicht glaubhaft. a. Nach dem im Aufstellungsverfahren bei der Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung GbR in Auftrag gegebenen Gutachten „Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe II zum Bebauungsplan Nr. 000 ,N.- und A. park‘ Stadt V.“ (zuletzt) vom 24. Januar 2024 (im Folgenden: Artenschutzprüfung) werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bei Umsetzung näher beschriebener ‑ sodann in den Bebauungsplan aufgenommener ‑ Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht ausgelöst. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans veranlasste die Antragsgegnerin eine weitere Erhebung durch die Firma J. K. Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft mbB. Ausweislich des Gutachtens „Plan Nr.000, N.- und A. park‘ (S.) - Bericht zur Kartierung von Amphibien im August 2024 als Ergänzung zur Artenschutzrechtlichen Prüfung aus Oktober 2024“ (im Folgenden: Neukartierung 2024) hätten die unmittelbar nordwestlich des Plangebiets durch einen Dritten neu angelegten Teiche (Untersuchungsfläche 2) den Bestand von und die Habitatbedingungen für Amphibien im und um das Plangebiet gegenüber der Kartierung 2022 im Rahmen der Artenschutzprüfung deutlich verändert. So seien Sommer-Landhabitate, Winterquartiere im Plangebiet und Wanderbewegungen durch das Plangebiet nicht (mehr) nur für die Kreuzkröte, sondern auch für weitere nachgewiesene Amphibienarten zu berücksichtigen. Aufgrund der in der Artenschutzprüfung im Wege einer Worst-Case-Betrachtung angenommenen Beeinträchtigung von Vernetzungsstrukturen oder Laich- und Sommerhabitaten der Kreuzkröte seien aber bereits Maßnahmen (CEF 9 sowie AVM 3) vorgesehen, die die nunmehr anderen nachgewiesenen Amphibienarten mit schützten. Der Gutachter empfiehlt darüber hinaus vereinzelt Ergänzungen dieser Maßnahmen, deren Umsetzung die Antragsgegnerin im Verfahren versichert hat. Überdies hat die Antragsgegnerin einige der vorgezogenen CEF-Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen. Das diesbezüglich bei der Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung GbR eingeholte Gutachten „Überprüfung der in der Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe II zum Bebauungsplan Nr. 000 ‚N.- und A. park Stadt V.‘ festgelegten CEF- Maßnahmen auf Wirksamkeit“ vom 15. November 2024 (im Folgenden: gutachterliche Überprüfung der CEF-Maßnahmen) kommt zu dem Ergebnis, dass die Blühflächen, Hochstaudenfluren und Ackerbrachen auf den untersuchten Ausgleichsflächen bereits jetzt flächenmäßig weit überwiegend ihre vollumfängliche Wirkung entfalteten und im Übrigen im Jahr 2025. Hinsichtlich der in den begutachteten Flächen durchgeführten Gehölzanpflanzungen läge im Jahr 2025 eine teilweise Funktionserfüllung vor. b. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass bei der Umsetzung des Bebauungsplans dennoch ein schwerer Nachteil wegen artenschutzrechtlicher Verstöße mit Blick auf Amphibien und die Avifauna droht. Er macht insoweit im Wesentlichen geltend, dass die vorgesehenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht ausreichend seien bzw. nicht rechtzeitig ihre Funktion erfüllten. Soweit er die nun seitens des Gutachters der Neukartierung 2024 auf alle nachgewiesenen Amphibienarten für übertragbar erklärte Worst-Case-Betrachtung in Frage stellt und dazu ausführt, bereits die in der Artenschutzprüfung dahingehend für die Kreuzkröte angestellte Betrachtung lasse nicht hinreichend erkennen, für welche Fläche im Plangebiet sie angestellt worden sei, zeigt er keinen schweren Nachteil wegen drohender artenschutzrechtlicher Verstöße auf. Sein Einwand, die Neukartierung 2024 verhalte sich nicht hinreichend zur qualitativen Einordnung der CEF-Maßnahmen, greift nicht durch. Der Gutachter analysiert etwa die durch die Maßnahme CEF-9 vorgesehene Anlage von Teichen und Mulden und entwickelt diese unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse weiter. Er schlussfolgert, die Gebüsch- und Blühflächen sowie die Ackerbrache der Maßnahmenfläche CEF-5 dienten neben den Gewässern der CEF-9 auch als Erweiterung der Lebensräume für die Geburtshelferkröte und die anderen nachgewiesenen Arten inklusive des potentiell möglichen Kammmolchs. Hinsichtlich der Maßnahmenfläche CEF-5 ist nach der von der Antragsgegnerin eingeholten gutachterlichen Überprüfung der CEF-Maßnahmen eine Funktionserfüllung als „Blühfläche/Ackerbrache/ Hochstaudenflur“ auf einer Fläche von 4.702 m² bereits eingetreten. Die Kritik des Antragstellers, einigen vorgesehenen Ausgleichsflächen sei unter anderem auch deswegen die Ausgleichsfunktion abzusprechen, da sie Lichtimmissionen durch den Sportplatz ausgesetzt seien und in deutlicher Nähe zu weiteren Stör- und Gefahrenquellen, nämlich etwa an ackerbaulich bewirtschafteten Flächen lägen, beschreibt tatsächlich den gegenwärtigen Ist-Zustand zahlreicher Flächen im und um das Plangebiet, die der Antragsteller als schützenswertes und geeignetes Habitat für Amphibien und Vögel ansieht. Gleiches gilt, soweit er mehreren Ausgleichsflächen die Eignung aufgrund von Störwirkungen infolge von Wegenutzung durch Hunde, Spaziergänger und Radfahrer abspricht. Sein Vorbringen, es sei zweifelhaft, ob die in der Ausgleichsfläche CEF-9 anzulegenden Gewässer von südlich der T.-Q.-Straße vorhandenen Kreuzkröten aufgrund der Distanz noch angewandert würden, erschöpft sich in einer reinen Mutmaßung, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigt. Im Übrigen ist mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers, durch die unlängst erfolgte Einsaat von Getreide sei der „Feuchtbereich 1“ landwirtschaftlich zerstörend bearbeitet und substantiell verändert worden, zweifelhaft, ob dieser derzeit noch Habitat für die Kreuzkröte ist. Soweit das Habitat durch die vorgesehene Errichtung des mobilen Amphibienschutzzaunes, in Folge dessen Amphibien an diesen Stellen das Plangebiet nur noch verlassen können, teilweise wegfallen wird, betrifft dies bloß (weitgehend) potenziell sekundäre Landhabitate und Durchwanderungshabitate und gerade nicht die Untersuchungsflächen 2 und 3 - deren Hauptlaichhabitate. Es ist auch nicht durchgreifend vorgetragen, dass die Laichhabitate an den angelegten Teichen ohne die Flächen im Plangebiet nicht funktionsfähig wären. Mit dieser Annahme im Einklang steht, dass es im Plangebiet selbst bei Zugrundelegung des Antragstellervorbringens, das auf Beobachtungen eines regelmäßig vor Ort befindlichen Diplom-Biologen fußt, bisher bloß zu vereinzelt gebliebenen Sichtungen bzw. Verhörungen von Amphibien kam. Die vom Gutachter der Neukartierung nochmals konkretisierten Vermeidungsmaßnahmen sehen nach Errichtung des Amphibienschutzzauns weitere Kontrollen in Abhängigkeit von Laichzeiten und das mehrmalige Absammeln von noch im Plangebiet aufgefundenen Amphibien vor. Insoweit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass auch Laubfrösche - sollten diese gemäß des Vortrags des Antragstellers den mobilen Amphibienschutzzaun im Einzelfall überhaupt überwinden können - aufgefunden und andernorts verbracht werden. Auch mit seinen bezogen auf vorbereitende Maßnahmen pauschal gebliebenen Ausführungen, Fällungen bzw. Rodungen zum jetzigen Zeitpunkt gefährdeten die Schutzgüter, da den Arten ohne naturschutzfachlich wirksames Ersatzangebot geschützter Lebensraum entzogen werde, bzw. die Rodungsmaßnahmen führten zwangsläufig zu einer Veränderung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln, macht der Antragsteller keinen abzuwehrenden schweren Nachteil glaubhaft. Tatsächlich bleibt ein Großteil des Plangebiets und auch der dortigen Bäume und Gehölze für weitere Zeit trotz begonnener Maßnahmen dem Grunde nach von Eingriffen verschont. Betreffend der baubedingten Auswirkungen hinsichtlich der zunächst zu ergreifenden Vorbereitungsmaßnahmen heißt es etwa im landschaftspflegerischen Begleitplan der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2024, im ersten Bauabschnitt werde zunächst die Erschließungsstraße mit den entsprechenden Versorgungsleitungen gebaut. Entlang der vorhandenen Straße „S.“ müssten dazu Gehölze gerodet werden. Bis zur Errichtung der Erschließungsstraße bis in den Süden des Plangebiets müssten zwischen 7 und 11 Bäume der geschützten Allee entfernt werden. Die Inanspruchnahme der einzelnen Baufelder wird in Abhängigkeit von der Nachfrage, unabhängig voneinander und damit voraussichtlich sukzessive erfolgen. Der Gutachter gibt in der Neukartierung 2024 aus Gründen des Artenschutzes vor, dass die Baufelder frühestens ab Juni 2025 in Anspruch genommen werden dürfen. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin zugesagt, dem zu folgen. Damit geht das Argument des Antragstellers, aufgrund des Inkrafttretens des Bebauungsplans könnten (nahezu) alle relevanten Eingriffsmaßnahmen, die Arten substanziell beeinträchtigen könnten, unmittelbar vollzogen werden, an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Ein frühestens in einigen Monaten erfolgender Baubeginn bringt mit sich, dass die bereits angelegten bzw. vorgesehenen Ausgleichsflächen ihr Potenzial noch weiter werden entfalten können. Es ist nicht nur aus diesem Grund unschädlich, dass die gutachterliche Überprüfung der CEF-Maßnahmen hinsichtlich der Gehölzanpflanzung jedenfalls hinsichtlich der Flächen CEF-1, CEF-2 und CEF-6 zum Ergebnis kommt, dass diese - anders als die Fläche CEF-5 - im Jahr 2025 noch keine Funktionserfüllung aufweisen werden. c. Auf einen schweren Nachteil führt ferner nicht der Vortrag des Antragstellers, mit dem Beginn der Verwirklichung des Bebauungsplans seien artenschutzrechtliche Nacherhebungen zur Beseitigung von Erkenntnisdefiziten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. in den Eingriffszeitpunkten nicht mehr verlässlich durchführbar, weshalb der Zustand des Plangebiets unangetastet bleiben müsse. Derartige Nacherhebungen sind schon nicht veranlasst. Für die Frage, ob der Verwirklichung des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen, kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2017 - 4 CN 6.17 -, juris Rn. 9, und vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 -, juris Rn. 27, sowie Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 BN 15.22 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE -, juris Rn. 163. Für die Abwägung bestimmt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgeblich ist. 2. Der Antragsteller hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist (§ 47 Abs. 6 2. Alt. VwGO). a. Aus den vorstehenden Erwägungen zum abzuwehrenden schweren Nachteil folgt, dass der Antragsteller auch keine konkrete Betroffenheit unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils durch die Umsetzung des Bebauungsplans, die eine einstweilige Anordnung dringend geboten erscheinen lässt, glaubhaft gemacht hat. b. Überdies ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nach summarischer Prüfung nicht, dass der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam ist, weil der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen (dazu unter aa.) oder weil er insoweit an Abwägungsfehlern leidet (dazu unter bb.). aa. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Oktober 2024 - 10 D 279/21.NE -, juris Rn. 63, und vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 57, m. w. N. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE -, juris Rn. 167. Aufgrund dieser in Bezug auf den Artenschutz nur überschlägig gebotenen Ermittlung und Bewertung sind die die vom Bundesverwaltungsgericht für das Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 54 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 634 ff. auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beziehungsweise nur mit Einschränkungen zu übertragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE -, juris Rn. 169; Hamb. OVG, Urteil vom 11. April 2019 - 2 E 8/17.N -, juris Rn. 66. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist überdies weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 ‑, juris Rn. 179, und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 634; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE -, juris Rn. 170. Da es sich um das Vorkommen von Lebewesen und Pflanzen handelt, muss im Zeitverlauf zudem mit ständigen Veränderungen gerechnet werden. Die Ermittlung der realen Situation gehört - sofern erforderlich - grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE -, juris Rn. 175 und vom 30. Januar 2009 ‑ 7 D 11/08.NE -, juris Rn. 156 f. (1) Gemessen daran hat der Rat der Antragsgegnerin durch Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands das Erforderliche veranlasst, um sich für die Bauleitplanung einen ausreichenden Überblick über den Bestand der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume zu verschaffen und diesen zu bewerten. Die Artenschutzprüfung schloss mit dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Avifauna mehrere vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich seien, um ein Auslösen der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausschließen zu können. Die der Bewertung zugrunde liegenden Erhebungen erfolgten durch wiederholte Begehungen des über das Plangebiet hinausgehenden Untersuchungsgebietes im Zeitraum zwischen Februar und Oktober 2022. (2) Das Vorbringen des Antragstellers, die artenschutzbezogenen Erhebungen seien unvollständig, die Ermittlungstiefe unzureichend und es lägen methodische Fehler vor, lässt eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen der Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nicht erkennen. Angesichts der oben aufgezeigten Anforderungen im Bebauungsplanverfahren legt er seinen Ausführungen bereits einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zu Grunde. Zahlreiche der vom Antragsteller behaupteten Mängel methodischer Art lassen überdies nicht den Schluss zu, dass die Ergebnisse der Bestandsaufnahme nicht hinreichend belastbar wären. Soweit er etwa das nicht bzw. nicht durchgängige Einhalten von Optimalterminen bei der Erfassung bestimmter Amphibienarten behauptet, trägt er selbst vor, dass hieraus nicht zwingend eine Fehlerhaftigkeit resultieren müsse, da witterungsbedingte Besonderheiten berücksichtigt werden könnten. Das wiederholt angeführte Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW enthält vielfach schon keine festen Vorgaben. Eine etwaige Mangelhaftigkeit der Dokumentation - der die Antragsgegnerin im Verfahren im Übrigen entgegengetreten ist - führt nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Bestandsaufnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 -, juris Rn. 45, und Beschluss vom 22. März 2023 - 4 VR 4.22 -, juris Rn. 22. (3) Es ist auch nicht offensichtlich, dass die im Jahr 2022 durchgeführten Erhebungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans nicht hinreichend aktuell waren. Mögliche bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans eintretende Auswirkungen der zwischenzeitlich auf der Untersuchungsfläche 2 angelegten Teiche sind in der überarbeiteten Fassung der Artenschutzprüfung aus Januar 2024 berücksichtigt und zahlreiche CEF- und AVM-Maßnahmen daran angepasst worden. Auch der Einwand des Antragstellers, das Kartierjahr 2022 sei für die Erhebung von Amphibien aufgrund der großen Trockenheit ungeeignet gewesen, lässt eine mangelhafte Erhebung nicht offensichtlich erscheinen. Die Gutachter haben elf Ortstermine im Zeitraum 19. Februar 2022 bis 6. Oktober 2022 vorgenommen und damit auch jenseits von trockenen Sommermonaten. Überdies hat die Antragsgegnerin den Umstand der in den Erhebungszeitpunkten (partiell) vorherrschenden Trockenheit erkannt, potenzielle Auswirkungen in die Artenschutzprüfung eingestellt und Maßnahmen unter Berücksichtigung dieses Umstandes vorgesehen. Für das Vorliegen der vom Antragsteller behaupteten sachfremden Erwägungen der Gutachter ist nichts ersichtlich. (4) Die Einwände gegen die Geeignetheit der von der Antragsgegnerin beabsichtigten beziehungsweise bereits realisierten CEF-Maßnahmen bedürfen vorliegend keiner abschließenden Prüfung. Mit den CEF-Maßnahmen, zu deren Durchführung sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht abschließend abgearbeitet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE -, juris Rn. 182 und vom 26. November 2018 - 10 D 40/16.NE -, juris Rn. 168. Sofern sich im nachfolgenden Genehmigungsverfahren beziehungsweise bei Realisierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben herausstellen sollte, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände trotz der - etwaig nicht ausreichenden - CEF-Maßnahmen verwirklicht werden, sind die zuständigen Behörden gehalten, die für die Bauvorhaben benötigten Genehmigungen zu versagen oder muss der jeweilige Bauherr die erforderlichen Maßnahmen zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorschriften ergreifen. bb. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erscheint auch die Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin hinsichtlich der zum Artenschutz angestellten Erwägungen nicht offensichtlich fehlerhaft. Er hat sich im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ausweislich der Abwägungstabelle ausführlich mit ‑ auch vom Antragsteller und Dritten schon damals aufgeworfenen - artenschutzrechtlichen Fragestellungen und Einwänden auseinandergesetzt und sich dabei an den Feststellungen und Empfehlungen der Gutachter orientiert. Abwägungsrelevante Fehler sind seitens des Antragstellers nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).