OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 22/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0210.4E22.25.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.2024 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.2024 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Unabhängig davon, ob der Kläger rechtzeitig und vollständig Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die erstrebte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss vom 20.12.2024 unbegründet wäre. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet ist. Mit seiner Klarstellung in der Beschwerdeschrift vom 28.12.2024, mit seiner Klage, „endlich den vorrangig zu befassenden Antrag vom 10.7.2018 zu bescheiden, [werde] gem. § 17 GBO das begründete Rechtsziel verfolgt, dass eine als rechtswirksam anzusehende Grundbuchberichtigung erfolgt“, begehrt der Kläger in der Sache letztlich eine Änderung der Entscheidungen des Grundbuchamts. Daran ändert nichts, dass er der Ansicht ist, die für den Erfolg seines Änderungsgesuchs erforderliche Rechtswidrigkeit der beanstandeten Eintragung könne erst festgestellt werden, wenn der vorrangig zu behandelnde Antrag vom 10.7.2018 vom Grundbuchamt beschieden sei. Unabhängig davon, ob die Klage letztlich unmittelbar auf eine Grundbuchberichtigung oder zunächst nur auf Bescheidung eines Antrags an das Grundbuchamt gerichtet ist, handelt es sich jedenfalls um eine Grundbuchsache. Für Grundbuchsachen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn für Grundbuchsachen, die nach § 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet sind, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 13 GVG eröffnet. Ob es für das Begehren des Klägers prozessual eine Grundlage gibt, ist ebenso abschließend durch das im Rechtsweg zuständige Gericht zu beurteilen wie die Frage, ob über sein Begehren bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Auf sich beruhen kann, ob das Oberlandesgericht nach den §§ 71 Abs. 1, 72 GBO innerhalb des zulässigen ordentlichen Rechtswegs das zuständige Gericht für das Begehren des Klägers ist. Denn im Hinblick darauf, dass eine Rechtswegverweisung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist, kann die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls keinen Erfolg haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2025 – 6 AV 3.24 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2015 – 4 E 216/15 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N. Dass der Kläger weder mit der in § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO vorgesehenen Eintragung eines Widerspruchs noch mit der Löschung der beschwerten Eintragung sein Rechtsschutzziel erfasst sieht, ändert an der gesetzlichen Rechtswegzuweisung nichts. Ebenso wenig wird die zutreffende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Rechtsstreit zu verweisen ist, durch die vom Kläger erhobenen Verfahrenseinwände (Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes, gebotene Amtsermittlung, Vorrangigkeit der Prozesskostenhilfeentscheidung, Bescheidung eines Wiedereinsetzungsgesuchs aufgrund einer zu kurzen Anhörungsfrist und Nichtbeachtung eines Ablehnungsgesuchs gegen die entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts) in Zweifel gezogen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).