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Beschluss

9 A 271/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0213.9A271.23A.00
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Tenor

Den Klägern wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Y. aus P. beigeordnet.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Den Klägern wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Y. aus P. beigeordnet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Den Klägern ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür dargetan sind und der Antrag auf Zulassung der Berufung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat und auch nicht mutwillig erschien (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Die Kläger beziehen sich in ihrem Zulassungsantrag insoweit auf die vom Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 - dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegte Frage: „Sind in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzen würden, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 604/2013, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 RL 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2013/32/EU dahin auszulegen, dass die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Mitgliedstaat daran hindert, den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen, und ihn dazu verpflichtet, ohne Untersuchung der materiellen Voraussetzungen dieses Schutzes dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?“ Diese sich auch im Fall der Kläger entscheidungserheblich stellende Frage ist mit dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris Rn. 63 ff., 80, geklärt. Sie ist nicht im Sinne der Kläger zu beantworten. Soweit sie im Folgenden meinen, es stelle sich „im Falle der negativen Beantwortung der Frage durch den EuGH die grundsätzliche Frage der Zuerkennung des weitergehenden Abschiebungsschutzes im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Fällen des Art. 4 GRC“, erschließt sich auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem oben genannten Vorlagebeschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 -, juris Rn. 29, nicht, welche weitere Rechtsfrage die Kläger hiermit aufwerfen wollen. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2019 - 9 A 4825/18.A -, juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang allein, das Verwaltungsgericht hätte in Anbetracht des oben genannten Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts das Verfahren bis zur Klärung der dem EuGH vorgelegten Frage aussetzen oder diese Frage selbst dem EuGH vorlegen müssen. Damit ist eine Divergenz nach dem Vorstehenden nicht dargetan. Die Kläger räumen zudem selbst ein, dass sich aus der von ihnen in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pflicht des letztinstanzlichen Hauptsachegerichts zur Anrufung des EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV für den vorliegenden Fall eine Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichts „nicht explizit entnehmen (lässt)“. Aus ihrem diesbezüglichen Vorbringen ergibt sich im Übrigen auch nichts für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).