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Beschluss

1 B 183/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0228.1B183.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig (dazu 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.). 1. Die gegen die Ablehnung der begehrten Zwischenentscheidung gerichtete Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Hiernach steht den Beteiligten gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne greift vorliegend nicht ein. Die Beschwerde ist insbesondere nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Eine vom Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffene Zwischenentscheidung bzw. deren Ablehnung ist keine – insoweit nur in Betracht kommende – prozessleitende Verfügung i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO. Sie bezieht sich nicht allein auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens. Sie trifft vielmehr eine sachliche, wenn auch nur befristete Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren des jeweiligen Antragstellers. 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründungsschrift vom 26. Februar 2025 dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege einer Hängeverfügung bis zum Abschluss des parallelen Eilverfahrens zu untersagen, ihn zu verpflichten, seine Arbeitsunfähigkeit amtsärztlich bestätigen zu lassen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenentscheidung vorliegen. Dagegen ist nicht zu prüfen, ob dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben ist oder nicht. Da die Ablehnung der Zwischenentscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, beschränkt sich zudem die Prüfung des Senats auf die zu diesem Verfahrensgegenstand dargelegten Gründe, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2025– 1 B 64/25 –, juris, Rn. 4. Das Verwaltungsgericht hat seinen ablehnenden Beschluss im Kern wie folgt begründet: Im Verfahren auf Erlass einer Zwischenregelung sei allein eine Folgenabwägung geboten. Danach überwiege das Interesse der Antragsgegnerin, Dienstunfähigkeiten des Antragstellers amtsärztlich bescheinigt zu erhalten, das Interesse des Antragstellers, Dienstunfähigkeiten durch einen Arzt seiner Wahl feststellen zu lassen. Die Nachteile, die entstünden, wenn eine Zwischenregelung verfügt, der Eilantrag aber später abgelehnt würde, bestünden darin, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich ohne die Dienstleistung des weiter zu besoldenden Antragstellers bleiben würde, obwohl sie ein berechtigtes Interesse an einer verlässlichen amtsärztlichen Bestätigung von Dienstunfähigkeiten hätte. Demgegenüber entstünden dem Antragsteller keine nennenswerten Nachteile, wenn die Zwischenregelung unterbliebe, dessen Eilantrag nachfolgend aber Erfolg hätte. Der Antragsteller wäre dann nur der (unberechtigten) Verpflichtung ausgesetzt, im Krankheitsfall den Amtsarzt und nicht lediglich einen Privatarzt aufzusuchen. Sein Verweis auf seine Grundrechte greife nicht durch. Mit einem Besuch des Amtsarztes wären allenfalls leichte Unannehmlichkeiten verbunden. Es sei nämlich nicht erkennbar, dass die dortige Behandlung eingriffsintensiver als eine privatärztliche Behandlung wäre. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, die Folgenabwägung müsse entgegengesetzt ausfallen, greift insgesamt nicht durch. a) Zu der Gewichtung der Folgen, die die Antragsgegnerin zwischenzeitlich hinzunehmen hätte, wenn die Zwischenentscheidung erginge, der Eilantrag aber nachfolgend abgelehnt würde, macht der Antragsteller zunächst geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin insoweit den Verlust der Arbeitskraft des Antragstellers unter Weiterzahlung der Bezüge ohne eine indes erforderliche verlässliche amtsärztliche Bestätigung etwaiger krankheitsbedingter Abwesenheiten vom Dienst hinnehmen müsste, lasse unberücksichtigt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte (mehr) für die Annahme der Gefahr existierten, er werde zu Unrecht privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erlangen und auf deren Grundlage unrechtmäßig dem Dienst fernbleiben. Das folge aus der amtsärztliche Bestätigung seiner aktuellen Arbeitsunfähigkeit (vom 28. Januar 2025). Ferner sei vollkommen unberücksichtigt geblieben, dass das amtsärztliche Gutachten (vom 22. Juli 2024), aus dem die Antragsgegnerin Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Krankschreibung in den letzten Monaten bzw. im letzten Jahr ableite, nicht ansatzweise den Anforderungen an eine medizinische Feststellung über die Dienstfähigkeit eines Beamten genüge. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass das angenommene Interesse der Antragstellerin selbst dann, wenn es trotz des Vorstehenden (noch) berechtigt wäre, nur ein monetäres wäre. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das in die Folgenabwägung eingestellte Interesse der Antragsgegnerin als unberechtigt oder zumindest von nur geringem Gewicht zu qualifizieren und die Schlussfolgerung des Antragstellers zu stützen, das Verwaltungsgericht hätte „besonders hohe Anforderungen“ an dieses Interesse stellen müssen. Das gilt zunächst für den Einwand gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Interesse, nur amtsärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen akzeptieren zu müssen, folge daraus, dass der Antragsteller seit dem 10. August 2023 durchgehend dienstunfähig erkrankt sei, wobei er nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 22. Juli 2024 voll dienstfähig sei. Diese Annahme hat ihre Berechtigung nämlich nicht schon dadurch verloren, dass der Amtsarzt am 28. Januar 2025 eine fachärztliche, bis zum 28. Februar 2025 erstreckte Krankschreibung vom 20. Januar 2025 als nachvollziehbar bestätigt hat. Es ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei der insoweit zugrundeliegenden Erkrankung nicht um eine bloß temporäre, etwa auf einer Infektion beruhende Erkrankung handelt, deren Vorliegen noch keine Aussage über die Berechtigung der übrigen privatärztlich attestierten, sehr langen und ununterbrochenen Krankheitszeit erlauben würde. Auch die Behauptung, das (übrigens von demselben Amtsarzt herrührende) amtsärztliche Gutachten vom 22. Juli 2024 genüge den Anforderungen an eine medizinische Feststellung über die Dienstfähigkeit nicht und stütze daher das von dem Verwaltungsgericht angenommene Interesse der Antragsgegnerin nicht, greift nicht durch. Dieses Gutachten muss nämlich nicht als sachverständige Grundlage für eine Entscheidung der Antragsgegnerin über eine im Raum stehende Dienstunfähigkeit oder Teildienstunfähigkeit des Antragstellers dienen, da es die vollständige Dienstfähigkeit des Antragstellers feststellt und schon deswegen auch nicht mit der Diagnose von Erkrankungen und Erläuterungen hierzu unterlegt sein kann. Auch das verbleibende Argument, das angenommene Interesse der Antragstellerin wäre selbst dann, wenn es (noch) berechtigt wäre, gering, nämlich allein monetärer Art, überzeugt nicht. Ihm hat die Antragsgegnerin entgegengehalten, dass die Hinnahme eines voraussichtlich unentschuldigten Fernbleibens des gleichwohl durchgehend alimentierten Antragstellers vom Dienst (auch schon während der in Rede stehenden Zeit bis zu der Entscheidung über den Eilantrag) öffentliche Interessen auch deshalb gravierend beeinträchtigen würde, weil die Allgemeinheit auf einen solchen Sachverhalt mit Unverständnis und Zweifeln an der Integrität des Beamtentums reagieren könnte. Diese Erwägungen treffen offensichtlich zu, und der Antragsteller hat ihnen auch nichts mehr entgegengehalten. b) Zu der Gewichtung der Folgen, die der Antragsteller zwischenzeitlich hinzunehmen hätte, wenn die Zwischenentscheidung unterbliebe, der Eilantrag aber nachfolgend Erfolg hätte, macht dieser geltend: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Verlangen, im Krankheitsfall statt eines frei gewählten Privatarztes einen Amtsarzt aufsuchen zu müssen, um ggf. eine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu erhalten, erheblich und irreversibel in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, wie dies von Seiten des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 – herausgearbeitet worden sei. Insbesondere die zwangsweise Offenbarung von Daten über den psychischen Gesundheitszustand einer Person greife erheblich in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das Bundesverfassungsgericht habe in einer dem zitierten Beschluss vorausgegangenen Zwischenentscheidung vgl. den wohl vom Antragsteller in Bezug genommenen, jedoch nicht näher konkretisierten Beschluss vom 13. Mai 2020 – 2 BvR 652/20 –, juris, Rn. 14, festgestellt, dass das Interesse des von einer Untersuchungsanordnung Betroffenen gegenüber dem Interesse der Behörde an der kurzfristigen Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung überwiege, soweit mit der Verzögerung der Untersuchung kein vollständiger Beweisverlust verbunden sei. Die von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen und damit auch die darin festgelegten Maßstäbe für eine Untersuchungsanordnung sind – wie auch die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung anmerkt (Seite 2, letzter Absatz, des Schriftsatzes vom 28. Februar 2025), auf die Entscheidung im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht ohne weiteres übertragbar, weil sie eine andere Sachverhaltskonstellation betreffen. Im Unterschied zu diesen ist dem Antragsteller nicht aufgegeben worden, sich einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 6 BBG zu unterziehen. Im Raum steht vielmehr nur die Frage, in welcher Form eine von ihm vorgetragene Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit nachzuweisen ist (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG). Vgl. so auch bereits BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 128.15 –, juris, Rn. 11. Eine Untersuchungsanordnung, die über die hier nur in Rede stehende Klärung der Frage einer aktuell bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinausgeht und daher besonderen formellen und materiellen Voraussetzungen unterliegt, ist hier nicht Streitgegenstand. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung maßgeblich auch berücksichtigt, dass im dortigen Verfahren lediglich zu befürchten wäre, dass sich die Versetzung des dortigen Antragstellers in den Ruhestand weiter verzögern würde, und angesichts des Umstandes, dass die Untersuchung dort nicht auf die Feststellung einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit, sondern auf die Begutachtung möglicher Langzeitschäden gerichtet war, mit der Verzögerung voraussichtlich kein Beweisverlust verbunden gewesen wäre. Demgegenüber ist für die vorliegende Sachverhaltskonstellation im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass hier der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit zu erbringen ist, wodurch ein Beweisverlust durchaus zu befürchten sein könnte. Dass die in Rede stehende, auf konkrete Zweifel an der Berechtigung vorgelegter privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gestützte Nachweisverpflichtung gleichwohl erheblich in die angeführten Grundrechte des Antragstellers eingreifen und daher das Gewicht des in die Folgenabwägung einzustellenden Interesses des Antragstellers in einem anderen als dem von dem Verwaltungsgericht angenommenen Licht erscheinen lassen könnte, ergibt sich aus dem insoweit pauschal bleibenden Beschwerdevorbringen nicht und ist im Übrigen auch sonst nicht erkennbar. Vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 – 2 A 12.04 –, juris, Rn. 3 und 9 f. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die durch das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines hierauf bezogenen Beschwerdeverfahrens gehören zu den Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO. Daher ist auch die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).