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Beschluss

1 B 1146/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0305.1B1146.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerde-verfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 13.733,97 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerde-verfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 13.733,97 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das fristgerecht vorgebrachte Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Darin wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die nach der zum Stichtag 1. März 2024 erstellten Beförderungsrangliste noch zu besetzende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 9mZ BBesO (Beförderungsposition 32) mit dem Beigeladenen oder anderen Beamten/-innen zu besetzen bzw. die entsprechende Einweisung vorzunehmen, solange nicht über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. A. Das Verwaltungsgericht hat seine stattgebende Entscheidung wie folgt begründet: Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller wegen mangelnder Beförderungsfähigkeit aufgrund von Zweifeln an seiner Polizeidienstfähigkeit im Auswahlverfahren zur Übertragung eines Amtes eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage (A 9mZ BBesO) – Stichtag: 1. März 2024 – nicht zu berücksichtigen, sei rechtsfehlerhaft und verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG. Im Ausgangspunkt erfordere die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt im Polizeivollzugsdienst des Bundes die Polizeidienstfähigkeit. An dieser fehle es gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 BPolBG, wenn der betreffende Polizeivollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genüge und nicht zu erwarten sei, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlange (Polizeidienstunfähigkeit). Dieser Grundsatz gelte allerdings dann nicht, wenn die auszuübende Funktion bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordere, vgl. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG. Wie bei der Weiterbeschäftigung eines polizeidienstunfähigen Beamten im Polizeivollzugsdienst sei bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung eines für eine Beförderung grundsätzlich in Betracht kommenden Beamten im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine Prognose aufzustellen, ob eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben durch den Polizeivollzugsbeamten gewährleistet sei. Eine anforderungsgerechte Prognose in diesem Sinne habe die Antragsgegnerin bei der hier angefochtenen Auswahlentscheidung im Mai 2024 bei der Aufstellung der Beförderungsrangliste nicht getroffen, sondern den Antragsteller rechtsfehlerhaft schon allein aufgrund seiner zurückliegenden krankheitsbedingten Fehltage wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung ohne entsprechende Erkenntnisse zu dessen Gesundheitszustand und zu seiner Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst von der Beförderung ausgenommen. Nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben habe der Antragsteller seinen Dienst am 8. Januar 2024 wieder angetreten. Weitere krankheitsbedingte Ausfälle des Antragstellers in der Folgezeit im Jahr 2024 seien von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zur Antragserwiderung stützten sich die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung allein darauf, dass dieser krankheitsbedingt im Jahr 2022 115 Kalendertage, im Jahr 2023 179 Kalendertage und im Jahr 2024 vier Kalendertage bis zu dem für die hier in Rede stehende Beförderung maßgeblichen Stichtag am 1. März 2024 keinen Dienst verrichtet habe. Sie habe hierzu zwar am 4. Januar 2024 eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers beim Gesundheitsamt der Stadt R. in Auftrag gegeben, doch sei diese aufgrund der dortigen Personalsituation erst am 4. Juni 2024 durchgeführt worden. In dem Auswahlvermerk/Informationsschreiben der Bundespolizeidirektion X. vom 2. Mai 2024 werde der Ausschluss u. a. wie folgt begründet: „Keine Beförderung bzw. beförderungsgleiche Maßnahme und damit auch keine Vergabe eines Beförderungsrangfolgenplatzes erfolgt [, …] wenn im Zeitpunkt der Beförderung bzw. beförderungsgleichen Maßnahme ernsthafte Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit oder der allgemeinen Beamtendienstfähigkeit bestehen (keine ernsthaften Zweifel bestehen bei Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten auf Lebenszeit, denen dauerhaft ein Dienstposten übertragen wurde, der die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes dauerhaft nicht erfordert).“ Allein die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers in der Vergangenheit reichten indes nicht aus, die belastbare negative Prognose zu stützen, dass er die mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß und dauerhaft werde wahrnehmen können, da solche Fehlzeiten auch auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten, die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung abgeschlossen sei. Die Antragsgegnerin habe auch nicht dargelegt, aufgrund welcher weiteren Erkenntnisse sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung angenommen habe, dass der Antragsteller die mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß und dauerhaft werde wahrnehmen können. Sie habe erst mit Schreiben vom 11. Juli 2024 die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt, nachdem ihr das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes R. vom 11. Juni 2024 vorgelegen habe. Doch auch in diesem Schreiben habe sich die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über die künftige Verwendung des Antragstellers noch vorbehalten und angekündigt, ihn bis dahin unter Berücksichtigung seiner Verwendungseinschränkungen bei seiner Dienststelle, der Bundespolizeiinspektion Flughafen Q., weiterzuverwenden. Die notwendige Entscheidung, ob der Antragsteller nur vorübergehend oder aber dauerhaft auf einem leidensgerechten Dienstposten im Polizeivollzugsdienst weiterverwendet werden solle oder ein Laufbahnwechsel mit einer Weiterverwendung im nichttechnischen Verwaltungsdienst geplant sei, sei bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht getroffen worden. Es erscheine schließlich weder ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung in diese Auswahlentscheidung einbezogen werde, noch lasse die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände dieses Einzelfalls klar erkennen, dass der Antragsteller auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung– anhand der aktuellen Sachlage – im Verhältnis zu dem Beigeladenen chancenlos wäre. Weil die Antragsgegnerin die notwendige Entscheidung über die Weiterverwendung des Antragstellers bislang nicht getroffen habe, könne bislang nicht davon ausgegangen werden, dass eine dauerhafte Verwendung auf einem leidensgerechten Dienstposten im Polizeivollzugsdienst für den Antragsteller nicht in Betracht komme. Angesichts dessen komme es schließlich auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin hier zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 BPolBG die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt habe oder nicht, wie der Antragsteller geltend mache. Ferner erfülle der Antragsteller die in dem Auswahlvermerk der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2024 für die Übertragung eines Amtes eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage (A 9mZ BBesO) genannten Mindestvoraussetzungen. Mit seinen Bewertungen in seiner Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2022 würde der Antragsteller nach den Vorgaben der Antragsgegnerin zur Ermittlung der Beförderungsrangfolge im Falle seiner Einbeziehung in die Auswahlentscheidung an dem Beigeladenen vorbeiziehen und vorrangig vor diesem zu befördern sein. Bedenken, dass der Antragsteller – wie der Beigeladene meine – in seiner Regelbeurteilung rechtsfehlerhaft zu gut beurteilt worden sei, bestünden nicht. Dies könne auch nicht aus den krankheitsbedingten Fehltagen des Antragstellers hergeleitet werden. B. Hiergegen macht die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde (fristgerecht) im Wesentlichen geltend: Zum Stichtag 1. März 2024 habe die Polizeiunfähigkeit des Antragstellers zwar noch nicht festgestanden, doch hätten schon zu diesem Zeitpunkt begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung vorgelegen. Derartige Zweifel lägen einer Dienststelle gemäß der Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 12. April 2021 im Regelfall spätestens im Zeitpunkt der Einleitung eines (Polizei-)Dienstunfähigkeitsverfahrens vor. Auch wenn der Antragsteller durch seine Beurteilungsnoten nicht chancenlos gewesen wäre, scheide seine Aufnahme in die Beförderungsrangfolgeliste allein deshalb aus, weil das Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit bereits durch die am 4. Januar 2024 – und damit vor dem Stichtag 1. März 2024 – in Auftrag gegebene amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers eingeleitet worden sei. Zwischenzeitlich habe die Untersuchung am 4. Juni 2024 stattgefunden und sei daraufhin – nach Eingang und auf Basis des amtsärztlichen Gutachtens vom 11. Juni 2024 – mit Schreiben vom 11. Juli 2024 die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt worden. Das Gutachten habe die zum Auswahlzeitpunkt bestehenden Zweifel bestätigt. Der Antragsteller habe zu keiner Zeit Einwendungen gegen die amtsärztliche Untersuchung oder gegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit erhoben. Die sich hieran anschließende Prüfung, ob eine leidensgerechte Verwendung des Beamten möglich sei, erfolge grundsätzlich nicht anhand seines statusrechtlichen Amtes, sondern des möglicherweise in Frage kommenden Dienstpostens und dessen Aufgaben. Sofern die Aufgaben durch den betreffenden Beamten unter Berücksichtigung seiner Verwendungseinschränkungen auf Dauer erfüllt werden könnten, werde die Übertragung des Dienstpostens geprüft. Voraussetzung für die Übertragung eines leidensgerechten Dienstpostens sei zunächst, dass dieser tatsächlich frei und besetzbar sei sowie grundsätzlich der Laufbahn des Beamten entspreche. Aufgrund verschiedener Bündelungen von Dienstposten innerhalb der Bundespolizei kämen für den Antragsteller nur Dienstposten mit der Bündelung A 7 bis A 9mZ BBesO in Betracht. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe er jedoch keinen freien und besetzbaren Dienstposten übertragen bekommen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfülle und zugleich seine gesundheitliche Beeinträchtigung berücksichtige. Falls ein leidensgerechter Dienstposten nicht zur Verfügung stehe, sei zur Vermeidung der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand alternativ an einen Laufbahnwechsel nach § 8 Abs. 2 BPolBG zu denken. Der Dienstherr sei nicht lediglich berechtigt, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Beförderungsbewerbers in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Vielmehr müssten die Umstände, dass ein Beamter zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits längere Zeit krank gewesen sei, der Dienstherr der Frage der Dienstfähigkeit nachgehe und sich keine sichere Prognose darüber anstellen lasse, ob und wann die Dienstfähigkeit wiedererlangt werde, dazu führen, dass ein solcher Bewerber von vornherein für eine solche Beförderungsstelle nicht in Betracht komme. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für eine Beförderungsstelle seien insofern nicht anders zu behandeln als die Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers, gegen den disziplinarische Ermittlungen liefen. In letzterem Fall gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Dienstherr sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen würde, wenn er einen Beamten, vor der abschließenden Klärung des disziplinarrechtlichen Vorwurfs befördere und damit die Befähigung und Eignung des Betroffenen für eine höherwertige Verwendung bejahe, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben habe, dass er Anlass sehe, dessen Amtsführung und das persönliche Verhalten in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass dem Antragssteller mit Wirkung zum 1. Februar 2025 ein leidensgerechter Dienstposten, auf dem er als verwendungseingeschränkter Polizeivollzugsbeamter eingesetzt werden könne, übertragen worden sei. C. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin zieht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch in Form eines Anspruchs auf erneute Entscheidung über seine Beförderung glaubhaft gemacht, nicht durchgreifend in Zweifel. Ausgehend von den maßgeblichen Grundsätzen (dazu I.) verletzt die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller wegen Zweifeln an dessen Polizeidienstfähigkeit im Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG (dazu II.). Im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung wäre der Antragsteller auch nicht chancenlos (dazu III.). I. Der Bewerbungsverfahrensanspruch gewährt jedem Deutschen – und damit auch dem Antragsteller – ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein solches Amt hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. August 2024– 2 BvR 418/24 –, juris, Rn. 27, vom 9. August 2016– 2 BvR 1287/16 –, juris, Rn. 74 f., vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, juris, Rn. 20, und vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 31, und vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 1 B 1065/22 –, juris, Rn. 14 f. m. w. N., vom 28. Dezember 2022– 1 B 519/22 –, juris, Rn. 22 ff., vom 7. Oktober 2020 – 1 B 421/20 –, juris, Rn. 7 f., und vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 6 ff., jeweils m. w. N.; ferner BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09 –, juris, Rn. 32 f. Im Rahmen der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008– 2 BvR 2571/07 –, juris, Rn. 11, m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris, Rn. 10, und vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2024– 1 B 1319/23 –, juris, Rn. 15, vom 23. Oktober 2019 – 6 B 720/19 –, juris, Rn. 6 f. m. w. N., und vom 7. Juni 2017 – 1 B 326/17 –, juris, Rn. 8. Im Ausgangspunkt erfordert die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt im Polizeivollzugsdienst des Bundes die Polizeidienstfähigkeit. An dieser fehlt es gemäß § 4 Abs. 1 BPolBG, wenn der betreffende Polizeivollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn die auszuübende Funktion bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Wie bei der Weiterbeschäftigung eines polizeidienstunfähigen Beamten im Polizeivollzugsdienst ist bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung eines für eine Beförderung grundsätzlich in Betracht kommenden Beamten eine Prognose aufzustellen, ob eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben durch den Polizeivollzugsbeamten gewährleistet ist. In diese Prognoseentscheidung darf der Dienstherr auch organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Lediglich wenn diese Prognose zulasten des Beamten ausfällt, fehlt es an dessen gesundheitlicher Eignung für das Beförderungsamt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008– 2 BvR 2571/07 –, juris, Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2024 – 1 B 1319/23 –, juris, Rn. 17, und vom 21. Dezember 2021 – 1 B 1152/21 –, juris, Rn. 17. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung dieser Prognoseentscheidung ist der Zeitpunkt der behördlichen Auswahlentscheidung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2016– 1 WDS-VR 9.15 –, juris, Rn. 37, sowie vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, juris, Rn. 42, 46; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2024 – 1 B 1319/23 –, juris, Rn. 20, und vom 23. Oktober 2019– 6 B 720/19 –, juris, Rn. 10 f. Bezüglich der Beförderungseignung besteht in diesem Zusammenhang die Besonderheit, dass der Bewerber gesundheitlich in der Lage sein muss, nicht nur allgemein den Anforderungen seiner Laufbahn, sondern gerade auch den im Verhältnis zum innegehabten Statusamt in der Regel gesteigerten Anforderungen der Aufgaben des angestrebten Beförderungsamtes zu genügen. Das ändert aber insbesondere nichts daran, dass es auch für die Prüfung der Beförderungseignung einer zukunftsgerichteten Prognoseentscheidung bedarf, also nicht allein auf den gegenwärtigen Stand der gesundheitlichen Verhältnisse oder sogar nur auf in der Vergangenheit aufgetretene gesundheitliche Probleme abgehoben werden darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 1 B 326/17 –, juris, Rn. 10. Diese Prognoseentscheidung muss ihrerseits auf einer hinreichend fundierten Tatsachenbasis gründen, wobei die Beurteilung in aller Regel besonderen medizinischen Sachverstand voraussetzt, über den grundsätzlich nur ein Arzt verfügt. Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013– 2 C 12.11 –, juris, Rn. 11 und 21 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 6 A 1806/21 –, juris, Rn. 26, und vom 7. Juni 2017 – 1 B 326/17 –, juris, Rn. 11. Siehe auch allgemein zur Eignungsprognose: BVerfG, Urteil vom 24. September 2003– 2 BvR 1436/02 –, juris, Rn. 35, m. w. N. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Prognose, dass der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Amtes in gesundheitlicher Hinsicht nicht genügen wird, können sich etwa aus (amts-)ärztlichen Gutachten oder sonstigen Erkenntnissen über die Ursache der Fehlzeiten sowie über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ergeben. Hierzu kommt insbesondere eine Nachfrage bei dem Beamten selbst in Betracht, der zuvörderst dazu in der Lage ist, Angaben zur bevorstehenden Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2023– 6 A 1806/21 –, juris, Rn. 30 f., und vom 23. Oktober 2019 – 6 B 720/19 –, juris, Rn. 19 f., jeweils m. w. N. Dabei reicht die pauschale Betrachtung allein der Häufigkeit der bei einem Beamten in der Vergangenheit aufgetretenen, nach der Genese nicht spezifizierten krankheitsbedingten Ausfallzeiten (Anzahl der Fehltage) als belastbare Tatsachenbasis für die Prognose, ob der Beamte den gesundheitsbezogenen Anforderungen des angestrebten Beförderungsamtes genügen wird, regelmäßig nicht aus. Eine solche rein nummerische Betrachtung vermag das für die gesundheitsbezogene Eignungsprognose benötigte individuelle und dabei gegebenenfalls differenzierte Bild in aller Regel nicht (hinreichend) zu vermitteln. Sie kann vielmehr nur Ausgangspunkt sein für weitere Feststellungen. Erforderlich ist die auf eine hinreichend fundierte Tatsachenbasis im Einzelfall gestützte Prognose der künftigen gesundheitlichen Entwicklung. So lassen auch längere, ununterbrochene Fehlzeiten insbesondere dann, wenn ihre medizinische Ursache dem Dienstherrn nicht bekannt ist, aus sich heraus nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass der Betroffene nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen des Beförderungsamtes in gesundheitlicher Hinsicht zu genügen. Solche Fehlzeiten können zwar ein Indiz für eine insgesamt labile oder dauerhaft stark angegriffene gesundheitliche Konstitution bzw. für chronische Krankheitssymptome sein. Sie müssen es aber nicht. Denn das Zustandekommen ins Gewicht fallender krankheitsbedingter Ausfallzeiten kann im Einzelfall auch auf anderen Umständen beruhen, nämlich etwa auf singulären Krankheits- oder Unfallereignissen (z. B. schweren Infektionskrankheiten oder Verletzungen) oder auch auf einer medizinisch indizierten Operation mit anschließender Rehabilitation. In einem solchen oder vergleichbaren Fall wäre eine Prognose dahin, dass Fehlzeiten des angefallenen Umfangs bei dem Betroffenen auch in Zukunft (immer wieder) auftreten werden, gerade nicht gerechtfertigt. Noch aus einem anderen Grunde greift der schlichte Blick auf die Summe der in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Fehlzeiten zu kurz. In die Prognose über die Bewältigung der gesundheitlichen Anforderungen des Beförderungsamtes muss nämlich auch einfließen, ob und ggf. inwiefern innerhalb des in Bezug auf die Fehlzeiten betrachteten Zeitraums eine möglicherweise Tendenzen der Besserung bzw. Stabilisierung aufzeigende Entwicklung stattgefunden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 1 B 326/17 –, juris, Rn. 14; zur indiziellen Wirkung erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten und den Anforderungen an die Prognose siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 6 A 1806/21 –, juris, Rn. 28 f., und vom 23. Oktober 2019 – 6 B 720/19 –, juris, Rn. 15 ff., jeweils m. w. N. Wenngleich für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der (Polizei-)Dienstfähigkeit keine Voraussetzung ist, gilt umgekehrt ebenso, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht automatisch die Annahme der fehlenden gesundheitlichen Eignung für ein Beförderungsamt gerechtfertigt ist. Die amtsärztliche Untersuchung dient gerade dem Zweck, die Prognose der künftigen gesundheitlichen Entwicklung auf eine hinreichend fundierte Tatsachenbasis im Einzelfall zu stützen, was regelmäßig medizinische Sachkunde erfordert. Vgl. zu § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2019 – 6 B 720/19 –, juris, Rn. 24 f. m. w. N. II. Nach dem vorgenannten Maßstab verletzt es den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin ihn wegen fehlender gesundheitlicher Eignung im Beförderungsverfahren nicht berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Auswahlentscheidung am 2. Mai 2024 keine geeignete Prognoseentscheidung über seine Polizeidienstfähigkeit getroffen hat. Es fehlte vor Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens an einer nach dem Vorstehenden belastbaren Tatsachengrundlage für die Annahme, der Antragsteller, der den Dienst nach längeren Fehlzeiten im Januar 2024 wieder aufgenommen hatte und – nach Aktenlage – nicht mehr im Krankenstand befunden hat, werde die mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß und dauerhaft wahrnehmen können. Diese Einschätzung teilt offenbar auch die Antragsgegnerin, wenn sie im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens allgemeine Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwenden möchte, die ihrerseits voraussetzen, dass zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung „keine sichere Prognose“ möglich gewesen sei (vgl. Seite 3 der Beschwerdebegründungsschrift vom 20. Dezember 2024). Die (negative) Prognose durfte sich nicht allein auf die erheblichen Fehlzeiten in den Jahren 2022 und 2023 von 115 bzw. 179 Kalendertagen stützen. Die jeweiligen Gründe für die einzelnen Ausfallzeiten waren der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht bekannt und ließen daher eine begründete und rechtsfehlerfreie Einschätzung der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustands bzw. seiner Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nicht zu. Die Antragsgegnerin konnte insbesondere nicht davon ausgehen, dass die früheren Ausfallzeiten nicht lediglich in der Vergangenheit (singulär) angefallen sind. So ist im Nachhinein durch das amtsärztliche Gutachten etwa bekannt geworden, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten Ende 2023 auf einem Meniskusriss vom 27. Oktober 2023 beruhten, der nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung im Gutachten tatsächlich „abgeschlossen“ ist und deswegen auch in einem rechtlich erheblichen zukünftigen Zeitraum nicht mehr ernsthaft mit einem durch Dienstunfähigkeit bedingten Ausfall der Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsteller zu rechnen ist. Den noch davorliegenden, überwiegend mehr als ein Kalenderjahr zurückliegenden Fehlzeiten kam zum maßgeblichen Auswahlzeitpunkt kein durchgreifendes Gewicht mehr zu, nachdem der Antragsteller sich im Jahr 2024 – soweit hier bekannt, d. h. bis zum Stichtag 1. März 2024 – nur noch an vier Arbeitstagen krankgemeldet hat. Weitere Erkenntnisse zu den (erheblichen) Fehlzeiten des Antragstellers wurden weder erstinstanzlich noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgetragen. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 2. Mai 2024 waren der Antragsgegnerin auch keine sonstigen Anhaltspunkte für die – erst im Juli 2024 festgestellte – Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers bekannt, die sie als (ausreichende) tatsächliche Grundlage für ihre negative Eignungsprognose heranziehen durfte bzw. gezogen hat. Wegen des maßgeblichen Prognosezeitpunkts verhilft es der Beschwerde schließlich auch nicht zum Erfolg, dass sie inzwischen mit Schreiben vom 11. Juli 2024 auf Grundlage eines – inhaltlich teils abweichenden – amtsärztlichen Gutachtens die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt hat, weil er nicht mehr dauerhaft den Anforderungen des Wach- und Wechseldienstes gewachsen sei. Der Einwand der Antragsgegnerin dringt nicht durch, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für eine Beförderungsstelle, die die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens bedingten, dürften nicht anders behandelt werden als Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers, gegen den disziplinarische Ermittlungen liefen. Die unterschiedliche Behandlung der bestehenden Zweifel ist deshalb gerechtfertigt, weil Zweifel an der charakterlichen Eignung von vorneherein einen möglichen Dauerzustand betreffen, während Zweifel an der Dienstfähigkeit auch einen nur vorübergehenden Zustand betreffen können. Ob gesundheitliche Einschränkungen zu einem dauerhaften Zustand mit Auswirkungen auf die mit dem angestrebten Amt verbundene Aufgabenwahrnehmung führen, ist – wie dargestellt – ja gerade Gegenstand der auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose der künftigen gesundheitlichen Entwicklung. III. Schließlich fehlt es auch deshalb nicht an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller bei einer rechtsfehlerfreien Wiederholung der Auswahlentscheidung chancenlos wäre. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einer zweiten, rechtmäßigen Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. August 2024 – 2 BvR 418/24 –, juris, Rn. 49, und vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2024 – 1 B 1319/23 –, juris, Rn. 27, vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., vom 7. Januar 2021 – 1 B 994/20 –, juris, Rn. 11 f., und vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 17 f. und vom 29. Juli 2021 – 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 10. Nach diesem Maßstab erscheint die Auswahl des Antragstellers nicht von vornherein ausgeschlossen. Im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung müsste anhand der aktuellen Sachlage prognostiziert werden, ob der Antragsteller die mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben, ggf. (s. o.) auch nur auf einem – ihm zwischenzeitlich übertragenen – Dienstposten, der eine vollumfängliche Polizeidienstfähigkeit nicht erfordert, dauerhaft erfüllen kann. Dabei wäre zwar die gesundheitliche Eignung unter Beachtung der vorstehend geschilderten Anforderungen – nach dem derzeitigen Gesundheitszustand – erneut zu beurteilen. Hierbei müsste die Antragsgegnerin gleichzeitig die vorhandenen Möglichkeiten einbeziehen, mit den bei der amtsärztlichen Begutachtung zu Tage getretene Einschränkungen ohne Laufbahnwechsel innerhalb des Polizeivollzugsdienstes umzugehen. Abschließend wird hinsichtlich der – von der gesundheitlichen Eignung unabhängigen – Chancen des Antragstellers im Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, Seiten 8 ff.) verwiesen, die im Übrigen durch die Beschwerde nicht angegriffen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser (auch) im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragsstellung (hier: 13. Mai 2024) bekanntgemachten, für Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem angestrebten Dienstposten verbundene Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen wären. Nicht zu berücksichtigen sind die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens (Besoldungsgruppe A 9mZ BBesO) und bei Zugrundelegung seiner tatsächlichen Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2024 auf 54.935,88 Euro (Januar und Februar jeweils 3.867,71 Euro zzgl. 332,63 Euro Amtszulage, für die übrigen Monate jeweils 4.283,30 Euro zzgl. 370,22 Euro Amtszulage). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt (aufgerundet) auf den festgesetzten Wert von 13.733,97 Euro. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen. Ausgehend von dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 5. Dezember 2024) beläuft sich der Streitwert auf denselben Wert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.