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Beschluss

12 E 80/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0305.12E80.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen einen Rechtswegverweisungsbeschluss - worauf die Antragstellerin in der Rechtsbehelfsbelehrung auch hingewiesen worden ist - innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Vorliegend endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den auf den Rechtsweg der Sozialgerichtsbarkeit verweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2024 gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, dem 30. Dezember 2024. Denn der Beschluss ist der Antragstellerin am 14. Dezember 2024 zugestellt worden. Maßgeblich für die nach § 56 Abs. 1 VwGO erforderliche und sich gemäß § 56 Abs. 2 VwGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtende Zustellung sind hier die §§ 177 bis 182 ZPO, weil die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde erfolgt ist. Ausweislich des Inhalts der Zustellungsurkunde vom 14. Dezember 2024 war eine Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung der Antragstellerin nicht möglich und dieses wurde in den zur Wohnung der Antragstellerin gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. War demnach die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar, gilt der Beschluss gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Die Zustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO). Zwar ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig, dieser Gegenbeweis kann aber nur durch den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens erbracht werden. Dies setzt voraus, dass ein Sachverhalt vorgetragen und bewiesen wird, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit des in der Zustellungsurkunde bezeugten Sachverhalts ausschließt. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2015 - 8 A 847/12 -, juris Rn. 4 f., und vom 18. Januar 2008 - 12 A 1509/06 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N. Dies leistet die Antragstellerin nicht. Ihre bloße Behauptung, der angefochtene Beschluss sei ihr nicht zugestellt worden, ist nicht geeignet, die Unrichtigkeit des Inhalts der Zustellungsurkunde zu beweisen. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer eidesstattlich versicherten Angaben, der hier angefochtene Verweisungsbeschluss sei ihr "selbst nicht zugegangen", sondern sie habe diesen erst durch ihre Anwältin erhalten und damit von dem Beschluss Kenntnis erlangt. Das von ihr vorgelegte Anschreiben des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2025 zum - infolge der Verweisung - dort geführten Verfahren S 22 SO 13/25 ER beweist lediglich, dass das Sozialgericht ihr bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten eine Abschrift des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts übersandt hat, nicht hingegen, dass entgegen dem Inhalt der Zustellungsurkunde vom 14. Dezember 2024 keine Einlegung des vom Verwaltungsgericht per Post in Zustellung gegebenen Beschlusses in den Briefkasten zu ihrer Wohnung erfolgt ist. Die Beschwerde ist erst am 12. Februar 2025 und damit deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden. Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gemäß § 60 VwGO kann der Antragstellerin nicht gewährt werden. Sie hat nicht im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass sie gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Das Vorbringen der Antragstellerin bietet keinen Anhalt dafür, dass sie diesen Anforderungen genügend dafür Sorge getragen hat, von in ihren Briefkasten eingelegten Schriftstücken rechtzeitig Kenntnis zu nehmen. Zur Kontrolle ihres Posteingangs verhält sie sich sowohl in der Beschwerdeschrift als auch der beigefügten eidesstattlichen Versicherung mit keinem Wort, sondern belässt es bei den vorstehend bereits wiedergegebenen pauschalen Angaben dazu, vor der Übersendung durch das Sozialgericht von dem Beschluss keine "Kenntnis erlangt" zu haben. Inwieweit das Verwaltungsgericht zu Recht hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände eine Rechtswegverweisung vorgenommen hat, bedarf damit diesseits keiner Entscheidung. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, eine Entscheidung über eventuelle kinder- und jugendhilferechtliche Eilbegehren erneut auf dem Verwaltungsrechtsweg anzustrengen und zuvor eine anderweitige Rechtshängigkeit bei der von ihr insoweit als unzuständig angesehenen Sozialgerichtsbarkeit - etwa durch dortige Antragsrücknahme - zu beseitigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.