Beschluss
7 A 33/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0305.7A33.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.050 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.050 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 22.4.2020 und den Kostenbescheid vom 27.4.2020 abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf seine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 23 L 987/20 - im Wesentlichen ausgeführt: Die Stilllegungsverfügung sei rechtmäßig. Sie leide nicht an durchgreifenden Verfahrensfehlern. Die Verfügung sei auch materiell rechtmäßig, weil das Bauvorhaben des Klägers bereits formell illegal sei. Die Genehmigungsbedürftigkeit ergebe sich aus § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1a oder b) BauO NRW 2018 seien nicht erfüllt. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs handele es sich bei der Baustelle des Klägers - nach den maßgeblichen tatsächlich vorgefundenen Verhältnissen - um ein entstehendes Gebäude und nicht um zwei separate Gebäude. Dieses eine Gebäude habe einen Bruttorauminhalt von mindestens 125 m³ und ca. 50 m² Bruttogrundfläche und überschreite deshalb die Voraussetzungen der vorgenannten Ausnahmetatbestände. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 84 VwGO). Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Absicht, zwei selbständige Gebäude mit jeweils 3 Stützen in der Mitte zu errichten, nach Fertigstellung würden 6 Stützen in der Mitte vorhanden sein, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, da es - wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt - auf die bei der Stilllegung vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Danach waren drei gemeinsame Holzstützen vorhanden und es war ausweislich der bei den Akten befindlichen Fotos auch von einer wesentlichen funktionalen Verbundenheit der in Rede stehenden Teilabschnitte auszugehen. Soweit der Kläger einwendet, nach dem äußeren Erscheinungsbild sei keine andere Beurteilung geboten, er wolle einen Abstellraum und ein Carport errichten, dabei handele es sich um zwei verschiedene selbständig nutzbare Gebäude, es habe lediglich noch die zweite Außenwand des Abstellraums gefehlt, beide Gebäude seien nicht dauerhaft konstruktiv verbunden gewesen, erschüttert dies nicht die - insbesondere unter Hinweis auf die bildlich dokumentierte gemeinsame Mittelkonstruktion über drei gemeinsame Holzstützen - detailliert begründete erstinstanzliche Feststellung, dass es sich nicht um zwei separate Gebäude handelte. Soweit der Kläger schließlich eine fehlende Anhörung rügt, setzt er sich nicht in der gebotenen Weise mit der erstinstanzlichen Erwägung auseinander, dass ausweislich des Vermerks vom 22.4.2020 vor Erlass der Verfügung eine Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW stattgefunden habe. Aus den vorstehenden Gründen führt das Vorbringen auch nicht zu den behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ebenso wenig hat die Rechtssache die von Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auf die abstrakten Rechtsausführungen zur Doppelhausrechtsprechung kommt es nicht entscheidungserheblich an; im Übrigen betreffen die Ausführungen zur Grundsatzrüge lediglich die Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.