Leitsatz: 1. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinn von § 2 und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat (sog. "enger" Halterbegriff). 2. Wenn mehrere Personen in erheblichem Umfang für die Tierhaltung Verantwortung tragen, können sie nebeneinander Halter im Sinn von § 2 TierSchG sein. 3. Die Haltereigenschaft entfällt nicht schon deshalb, weil ein Halter seiner im Rahmen einer Haltergemeinschaft bestehenden Verantwortung nicht nachkommt, die Haltungseinrichtungen über längere Zeiträume nicht aufsucht oder seine Einwirkungsmöglichkeiten nicht nutzt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Hunde festzustellen, mit seinem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der 115 Hunde sei nach § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtmäßig gewesen. Der Beklagte habe in seinem Bescheid vom 20. Dezember 2016 über die Bestätigung der vom 14. bis 16. Dezember 2016 durchgeführten Fortnahme der Hunde ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Haltung der Hunde nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG und der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) entsprochen habe. Die darin wiedergegebenen Einschätzungen würden durch die Aussagen der als sachverständige Zeugen vernommenen beamteten Tierärzte Dr. A. und P. in jeder Hinsicht bestätigt. Sowohl Herr Dr. A. als auch Frau P. seien in jeder Hinsicht glaubwürdig. Allein ihre Vorbefassung mit der Hundehaltung in der T.-straße 31 in S. und ihre Handlungsempfehlungen für das weitere behördliche Vorgehen im Anschluss an die am 14. Dezember 2016 getroffenen Feststellungen ließen weder Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit noch eine Besorgnis der Befangenheit als Zeugen im vorliegenden Verfahren entstehen, weil sie damit allein den ihnen durch das Tierschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben nachgekommen seien. Beide sachverständige Zeugen hätten die am 14. Dezember 2016 festgestellten Haltungsbedingungen der Hunde und die daraus aus amtstierärztlicher Sicht gezogenen Schlussfolgerungen, die sie bereits schriftlich - Herr Dr. A. in seinen amtstierärztlichen Gutachten und Frau P. in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2016 - dargelegt hätten, durch ihre Aussagen in der Beweisaufnahme anschaulich und nachvollziehbar erläutert und ergänzt. Durch die festgestellten Haltungsdefizite und gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ein erheblicher Anteil der Hunde nicht nur erheblich vernachlässigt gewesen, sondern habe auch erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen und Leiden erfahren. Die Klägerin sei auch Halterin der Hunde in der T.-straße 31 in S. gewesen. Für die Halter- oder Betreuereigenschaft nach § 2 TierSchG komme es nicht auf das Eigentum an den Tieren an. Im Rahmen der Eingriffsbefugnisse nach § 16a TierSchG sei maßgeblich, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Innehaben der Bestimmungsmacht über das Tier charakteristisch für den Halter und sei zur Abgrenzung im Einzelfall eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und gegebenenfalls Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortlichkeit zu beurteilen sei. Ausgehend davon sei bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falls neben Frau G. auch die Klägerin Halterin der Hunde auf der Anlage in der T.-straße 31 in S. gewesen. Dies folge zum einen bereits daraus, dass sie gemeinsam mit Frau G. Inhaberin der Erlaubnis nach § 11 TierSchG für die Hundezucht und damit für diese (mit-)verantwortlich gewesen sei. Zudem habe die Klägerin durch die Ausstellung von "Blanko"-Impfpässen sowie die Weitergabe von Impfstoffen und anderen Medikamenten zur Behandlung von Tieren an dafür nicht befugte Dritte wesentlichen Einfluss auf das Wohlergehen und weitere Schicksal der Hunde genommen, auch wenn sie aufgrund der räumlichen Entfernung durch ihr dauerhaftes Fernbleiben von der Anlage in S. weder unmittelbaren Besitz noch (Mit-)Eigentum an den dort befindlichen Hunden gehabt haben möge. Die Klägerin habe die Hundehaltung in der T.-straße 31 in S. demnach nicht nur als Tierärztin betreut, sondern die ihr in ihrer beruflichen Stellung als Tierärztin eingeräumten besonderen Befugnisse in rechtswidriger Weise zur aktiven Unterstützung der dort betriebenen gewerbsmäßigen Zucht ausgenutzt. Das für eine Haltereigenschaft erforderliche eigene finanzielle Interesse zeige sich an den Geldbeträgen, die die Klägerin dafür erhalten habe, dass sie Impfpässe erstellt sowie Impfdosen und Medikamente an Frau G. und deren Ehemann abgegeben habe. Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Hunde sei geeignet und erforderlich gewesen, um die Vernachlässigung der Hunde zu beenden, und auch im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Berufsausübung der Klägerin verhältnismäßig im engeren Sinn gewesen. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. 1. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N. Ausgehend davon zeigt die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. Der Einwand der Klägerin, sie scheide als Tierhalterin aus, weil die Tiere allein im Eigentum der Frau G. stünden, geht an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben vorbei. Mit der eingehenden und sachlich zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander. Entscheidend für die Eigenschaft als Halter eines Tieres ist nicht das Eigentum an dem Tier, sondern das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das gekennzeichnet ist durch die Bestimmungsmacht über das Tier, ein eigenes Interesse an dem Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung der tatsächlichen Beziehung. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinn von § 2 und § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat (sog. "enger" Halterbegriff). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 ‑ 3 B 34.16 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2024 - 20 B 312/24 -, juris, Rn. 8, vom 3. März 2023 ‑ 20 B 999/22 -, juris, Rn. 16, und vom 17. Februar 2017 ‑ 20 A 1897/15 -, juris, Rn. 13 ff., Urteil vom 8. November 2007 - 20 A 3885/06 -, juris, Rn. 22 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2020 ‑ 23 CS 20.383 -, juris, Rn. 22. Zur Ermittlung der Bestimmungsmacht sind bei mehreren potenziellen Haltern die jeweiligen Einflussmöglichkeiten und Einflussnahmen zu berücksichtigen. Verschiedene Personen, die jeweils in erheblichem Umfang für die Tierhaltung Verantwortung tragen, können nebeneinander Halter im Sinn von § 2 TierSchG sein. Dies ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Person derart über die Tiere bestimmt, dass daneben eine Bestimmungsmacht der anderen Personen nicht mehr in einem Maße besteht, welches unumgänglich erforderlich für die Eigenschaft als Mithalter ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2024 - 20 B 312/24 -, juris, Rn. 10, und vom 17. Februar 2017 ‑ 20 A 1897/15 -, juris, Rn. 13 ff., 17 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. November 2019 - 11 LB 642/18 -, juris, Rn. 31 ff.; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 2 TierSchG Rn. 4a f., m. w. N. Richtiger Adressat eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist darüber hinaus neben dem Halter im engeren Sinn auch der Betreuer und/oder der Betreuungspflichtige. In gleicher Weise kann auch die Fortnahme eines Tieres sowohl gegenüber dem Halter als auch gegenüber dem Betreuer angeordnet werden und ist daher auch der Betreuer "Halter" im Sinn von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG (sog. "weiter" Halterbegriff). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2024 - 20 B 312/24 -, juris, Rn. 12, Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 23 CS 20.383 -, juris, Rn. 22; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 6 B 204/22 -, juris, Rn. 21; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 23. November 2017 - OVG 5 B 2.17 -, juris, Rn. 42. Den Betreuer, der nicht zugleich Halter ist, kennzeichnet eine der umfassenden Verantwortung des Halters nachgeordnete eigene Verantwortung für das Tier, die ihm aus den von ihm übernommenen Aufgaben und Tätigkeiten zuwächst und eine besondere Garantenstellung begründet. Maßgeblich ist, dass der Betreuer eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, dass ihn zumindest einzelne Pflichten aus § 2 TierSchG treffen und er durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstoßen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 B 34.16 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2024 - 20 B 421/24 -, juris, Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 23 CS 20.383 -, juris, Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2020 - III-4 RBs 224/20 -, juris, Rn. 5; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 2 TierSchG Rn. 7. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war nach diesen Maßstäben neben Frau G. auch die Klägerin Halterin der Hunde auf der Anlage in der T.-straße 31 in S., da sie gemeinsam mit Frau G. Inhaberin der Erlaubnis nach § 11 TierSchG für die Hundezucht und damit für diese (mit-)verantwortlich war. Entgegen dem Einwand der Klägerin hat sie die Hunde nicht nur als Tierärztin betreut, sondern den gemeinsamen Hundezuchtbetrieb durch ihre Beteiligung überhaupt erst ermöglicht und damit innerhalb der Haltergemeinschaft eine gegenüber Frau G. gleichrangige, weitreichende Bestimmungsmacht über die Hunde gehabt. Die zunächst von Frau G. alleine beantragte Erlaubnis hatte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2005 abgelehnt. Die am 4. April 2006 ausgestellte Erlaubnis nach § 11 TierSchG war erst erteilt worden, nachdem sich die Klägerin an der Antragstellung beteiligt hatte, dabei erklärt hatte, die Zucht als Haltungseinheit mit Frau G. zu betreiben, auf Nachfrage des Beklagten ausdrücklich erklärt hatte, täglich in der Zuchtanlage anwesend zu sein, und dazu einen Mietvertrag über ein Zimmer im Haus von Frau G. vorgelegt hatte. Frau G. wäre nicht berechtigt gewesen, die gewerbliche Hundezucht ohne die Klägerin zu betreiben und hätte den Betrieb einstellen müssen, wenn die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt hätte, ihre Beteiligung an der Hundezucht aufzugeben. Die Beteiligung der Klägerin an der Hundezucht beschränkte sich auch nicht auf die gemeinsame Antragstellung bei dem Beklagten. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen ausgeführt hat, hat sie auch über Jahre hinweg an der Hundezucht mitgewirkt, indem sie Hunde tierärztlich betreut und die Geschäftspraktiken im Betrieb durch die Ausstellung von "Blanko"-Impfpässen sowie die Weitergabe von Impfstoffen und anderen Medikamenten unterstützt hat. Die Klägerin ist dem in der Sache nicht entgegengetreten. Dass sie die Hunde als Tierärztin betreut hat, hat sie im Zulassungsverfahren ausdrücklich bestätigt. Die - nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten - Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Juli 2021 dazu, ob die Weitergabe der Medikamente an Frau G. eine "Abgabe an Dritte" darstellt, gehen an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei und verkennen, dass eine Weitergabe von Medikamenten auch innerhalb einer Haltergemeinschaft möglich ist. Soweit die Klägerin einwendet, dass sie zum Zeitpunkt der Tierschutzkontrolle vom 14. Dezember 2016 seit etwa zwei Jahren nicht mehr auf dem Gelände gewesen sei und die Tiere sich daher auch nicht in ihrer Obhut befunden hätten, stellt dies ihre Beteiligung an der Hundezucht und die damit verbundene Bestimmungsmacht über die Tiere nicht in Frage. Die Haltereigenschaft entfällt nicht schon deshalb, weil ein Halter seiner im Rahmen einer Haltergemeinschaft bestehenden Verantwortung nicht nachkommt, die Haltungseinrichtungen über längere Zeiträume nicht aufsucht oder seine Einwirkungsmöglichkeiten nicht nutzt. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt hat, hat die Klägerin auch durch ihr Unterlassen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Lebensverhältnisse der Hunde in der Betriebsstätte in S. genommen und damit bezogen auf die Hunde Bestimmungsmacht ausgeübt. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach sie ein eigenes finanzielles Interesse an den Hunden hatte, weil sie bis Dezember 2016 Geldbeträge für Impfpässe, Impfdosen und Medikamente erhielt, hat die Klägerin ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie nach den Feststellungen des Landgerichts Hagen von Frau G. und deren Ehemann getäuscht wurde und nicht am illegalen Handel mit Hunden aus Osteuropa beteiligt war, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, weil sich die Feststellungen des Landgerichts Hagen (allein) auf ihre Beteiligung an möglichen Straftaten beziehen, aber die Beteiligung an der Hundezucht und ihre Verantwortung für die tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen nicht in Frage stellen. Die Klägerin legt auch nicht dar, inwieweit die von ihr gerügte unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen soll. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung bei seiner Entscheidung von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Die Klägerin legt aber nicht dar, welche entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts nach ihrer Auffassung unzutreffend ist. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie beantragt hat, Beweis darüber zu erheben, dass Frau G. das Eigentum an den Hunden zustand und alleine Frau G. die Kosten der Hundezucht getragen, über den Verkauf der Hunde entschieden und den Verkaufserlös erhalten hat, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es auf diese Umstände nicht entscheidungserheblich ankommt, sondern die tatsächliche Bestimmungsmacht der Klägerin davon unberührt bleibt. Soweit die Klägerin sinngemäß darauf verweist, dass sie beantragt hat, Beweis darüber zu erheben, dass Tierzüchterin allein Frau G. war und die Tiere von Frau G. und deren Ehemann ordnungsgemäß gehalten, insbesondere ordnungsgemäß gefüttert, tierärztlich versorgt und untergebracht wurden, benennt sie keine Tatsachen, die das Verwaltungsgericht unzutreffend festgestellt hat, sondern stellt der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass auch die Klägerin Halterin der Hunde war und die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprachen, lediglich ihre eigene gegenteilige Rechtsauffassung gegenüber. Mit den der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden eingehenden tatsächlichen Feststellungen zu den einzelnen Haltungsmängeln und dem Inhalt der Erlaubnis vom 4. April 2006 setzt sich die Klägerin dagegen nicht auseinander und zeigt erst recht keinen tragfähigen Grund für Zweifel an ihnen auf. 2. Nach dem Vorstehenden stellen sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens auch keine Fragen, deren Beantwortung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Entgegen dem Einwand der Klägerin ist der Umfang des angegriffenen Urteils im Übrigen nicht ungewöhnlich, insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der beanstandeten Haltungsmängel. Die lange Dauer der mündlichen Verhandlung beruhte im Wesentlichen auf der Vernehmung der Zeugen P. und Dr. A. und ist daher ebenfalls kein Indiz für eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache. Es ist auch nicht ungewöhnlich oder gar ein Beleg für besondere Schwierigkeiten einer Rechtssache, dass ‑ wie in den von der Klägerin angeführten Verfahren der Frau G. ‑ im Hinblick auf hinreichende Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe bewilligt wird, sich die Klage aber später als unbegründet erweist, gerade im Hinblick auf eine ergänzende Beweisaufnahme. 3. Die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet der Rechtsmittelführer hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 -, juris, Rn. 3; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2022 - 19 A 735/21 -, juris, Rn. 31, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Ihre Ausführungen erschöpfen sich darin, geltend zu machen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem Beschluss des Senats im Verfahren 20 E 135/19 abweiche, in dem der Senat offene Fragen zu den Haltungsumständen als aufklärungsbedürftige Sachverhaltsfragen eingestuft habe. Hierin liegt allenfalls die Rüge eines einzelfallbezogenen Subsumtionsfehlers des Verwaltungsgerichts. Welchen von der Rechtsprechung des Senats abweichenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, lässt sich aber der Antragsbegründung nicht entnehmen. Im Übrigen steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vollständig im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und hat das Verwaltungsgericht insbesondere zutreffend zwischen Tatsachen- und Rechtsfragen unterschieden und im Hinblick auf die Haltungsumstände eine hinreichende ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt. 4. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und eines Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegen nicht vor. a) Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge, "den Termin auszusetzen und aufzuheben und einen neuen Termin zu bestimmen" und "den Termin aufzuheben und das Verfahren auszusetzen", mit denen die Klägerin der Sache nach eine Vertagung der mündlichen Verhandlung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt hat, rechtsfehlerfrei abgelehnt, ohne seine Aufklärungspflicht oder das rechtliche Gehör der Klägerin zu verletzen. Die Klägerin macht geltend, zur hinreichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hätten Frau G. und ihr Ehemann hinzugezogen werden müssen. Da die ursprünglich vorgesehene gemeinsame Verhandlung mit dem Parallelverfahren der Frau G. aufgehoben worden sei, sei dies nicht mehr gewährleistet und eine Vertagung der mündlichen Verhandlung geboten gewesen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der zu beurteilende Sachverhalt nicht identisch sei, sei falsch. In den Verfahren der Frau G. gehe es um inhaltlich vergleichbare Bescheide, die gleiche Hundezucht und die gleiche Kontrolle am 14. Dezember 2016. Damit zeigt die Klägerin nicht auf, dass ein die Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtfertigender erheblicher Grund vorgelegen hat. Eine gemeinsame Verhandlung mit den Verfahren der Frau G. war nicht erforderlich, weil der zu beurteilende Sachverhalt nicht identisch war, sondern sich die Verfahren auf unterschiedliche Verfügungen und Streitgegenstände bezogen. Dass es in den Verfahren um inhaltlich vergleichbare Bescheide, die gleiche Hundezucht und die gleiche Kontrolle am 14. Dezember 2016 ging, hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, aber dennoch zu Recht eine gemeinsame Verhandlung nicht für erforderlich gehalten. Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 173 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung "aus erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzen-trationsgebotes erfordern. In gleicher Weise stellt auch die begehrte weitere Aufklärung des Sachverhalts nur dann einen erheblichen Grund für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung dar, wenn weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO erforderlich sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 4 B 42.07 -, juris, Rn. 19, vom 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 ‑, juris, Rn. 3, und vom 9. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 -, juris, Rn. 27. Nach diesen Maßstäben ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass eine Vertagung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen wäre. Sie konnte sich in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2020, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, umfassend zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt äußern. Die Klägerin wendet dagegen ohne Erfolg ein, sie sei davon überrascht gewesen, dass das Verwaltungsgericht von der ursprünglich geplanten gemeinsamen Verhandlung mit den Verfahren der Frau G. Abstand genommen habe. Sie macht geltend, ihr sei keine Zeit mehr geblieben, darauf zu reagieren, insbesondere Nachforschungen auch zum Wert der Hunde anzustellen und Frau G. und deren Ehemann als präsente Zeugen zu der Verhandlung mitzubringen. Eine damit dem Grunde nach von der Klägerin geltend gemachte, den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann ausgegangen werden, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen und Sachverhaltswürdigungen nicht zu rechnen braucht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 - 2 BvR 1176/20 -, juris, Rn. 21, und vom 5. März 2018 - 1 BvR 1011/17 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 - 8 C 32.20 -, juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 -, juris, Rn. 38. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste hier aber damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seine tatsächliche Bewertung auf die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Tatsachenfeststellungen des Beklagten und die Aussagen der für die mündliche Verhandlung geladenen sachverständigen Zeugen stützen würde, sich aus dem Vorbringen von Frau G. in den von ihr geführten Verfahren jedenfalls für das Gericht kein weitergehender Aufklärungsbedarf ergab und es daher der Klägerin oblag, bei Bedarf selbst zu den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen des Beklagten Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nicht das Recht, über das Beteiligtenvorbringen in etwaigen Parallelverfahren unterrichtet zu werden, auf das es nach der Bewertung des Gerichts nicht entscheidungserheblich ankommt. Soweit die Klägerin der Auffassung war, dass sich aufgrund der fehlenden gleichzeitigen Verhandlung mit den Verfahren der Frau G. ein für ihr eigenes Verfahren relevanter Aufklärungsbedarf ergab, war sie nicht gehindert, entsprechende Beweisanträge zu stellen, insbesondere Frau G. und deren Ehemann als Zeugen zu benennen. Die behauptete Unmöglichkeit, präsente Zeugen mitzubringen, hat das Recht der Klägerin zum Sachvortrag und zur entsprechenden Benennung von (nicht präsenten) Zeugen nicht eingeschränkt. Es war der Klägerin auch zumutbar, etwaige Nachforschungen zum Sachverhalt bereits nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge vorzunehmen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat letztlich in gewisser Weise darauf vertraut, dass Frau G. in den Parallelverfahren Einwendungen erhebt, die auch für ihre Klagen vorteilhaft sind. Für diese Erwartung gab es aber weder eine sachliche noch eine rechtliche Grundlage. Die Klägerin hatte nicht in der Hand, ob und in welcher Weise Frau G. Einwendungen gegen die Tatsachenfeststellungen des Beklagten vorbringt. Sie hatte keinen Anspruch darauf, über das prozessuale Vorbringen von Frau G. unterrichtet zu werden, war aber nicht daran gehindert, bei Bedarf selbst außergerichtlich Kontakt zu ihr aufzunehmen und entsprechende Erkundigungen einzuholen. Die Sachverhaltsfeststellungen des Beklagten waren ihr aus den übersandten Verwaltungsvorgängen bekannt. In der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2020 haben die amtlichen Tierärzte des Beklagten und des LANUV noch einmal ihre Beobachtungen geschildert. Die Klägerin war angesichts dessen ohne weiteres in der Lage, sich mit den entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Beklagten auseinanderzusetzen und sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass die Vertagung erforderlich gewesen wäre, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären. Sie legt schon nicht dar, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten war der entscheidungserhebliche Sachverhalt umfassend dokumentiert. Die knappen Feststellungen in den amtstierärztlichen Gutachten vom 19. und 30. Dezember 2018 hat der beamtete Tierarzt Dr. A. in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2020 näher erläutert. Dass die Haltungsbedingungen in der von der Klägerin und Frau G. betriebenen Hundezucht in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprachen, ergab sich daneben insbesondere auch aus dem Bericht der beamteten Tierärztin P. und ihren ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2020. Soweit nach Auffassung der Klägerin der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt war und weiterer Aufklärungsbedarf bestand, oblag es ihr, konkret darzulegen, welche tatsächlichen Umstände bislang unberücksichtigt oder fehlerhaft festgestellt worden waren, und gegebenenfalls entsprechende Beweisanträge zu stellen. b) Die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt. Entgegen dem Einwand der Klägerin waren ihre Beweisanträge, Frau G. und ihren Ehemann als Zeugen dafür zu vernehmen, dass sie "die Tiere ordnungsgemäß gehalten, d. h. gefüttert, tierärztlich versorgt und untergebracht" haben, nicht auf dem Beweis zugängliche Tatsachenfragen, sondern auf eine rechtliche Bewertung gerichtet, wie das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat. Die Klägerin hat auch in der Begründung ihrer Beweisanträge keine konkreten Tatsachen benannt, die vom Beklagten nicht berücksichtigt oder fehlerhaft festgestellt wurden, sondern mit ihrem Beweisantrag lediglich die Rechtsbehauptung aufgestellt, dass Haltungsmängel nicht vorlagen. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass die rechtliche Bewertung, ob die Fütterung, tierärztliche Versorgung und Unterbringung der Hunde "ordnungsgemäß" waren, entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu den tatsächlichen Haltungsbedingungen voraussetzt, sondern dazu sogar durch Vernehmung der Zeugen P. und Dr. A. Beweis erhoben. Ob Tiere den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechend gehalten wurden, kann sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht streitig sein. Soll der Beweisantrag darauf gerichtet sein, bestimmte tatsächliche Umstände der Hundehaltung zu belegen, müssen die konkret unter Beweis gestellten Tatsachen benannt werden, um das Gericht in die Lage zu versetzen zu prüfen, ob es auf entsprechende Sachverhaltsfeststellungen entscheidungserheblich ankommt. Soweit die Klägerin einwendet, dass weitere Einzelheiten zur Hundehaltung nicht vorgetragen werden konnten, weil das Verwaltungsgericht die Akteneinsichtseinträge in die Akten der Verfahren G. abgelehnt habe, ist dem ‑ wie bereits ausgeführt ‑ entgegenzuhalten, dass es auf das prozessuale Vorbringen von Frau G. nicht entscheidungserheblich ankam und es der Klägerin oblegen hätte, sich mit den Tatsachenfeststellungen des Beklagten auf der Grundlage der ihr bekannten Verwaltungsvorgänge auseinanderzusetzen und einzelnen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten. c) Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) auch nicht deshalb verletzt, weil es sein Urteil auch auf die Angaben der sachverständigen Zeugin P. gestützt hat und dem Antrag der Klägerin, die Zeugin P., soweit diese als Sachverständige befragt wurde, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nicht entsprochen hat. Die Klägerin wendet dagegen ohne Erfolg ein, die beteiligte Amtstierärztin komme als Sachverständige für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufgrund ihrer Vorbefassung und ihrer einseitigen Festlegung in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2016 nicht in Betracht. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gingen die von Frau P. anlässlich der Ortsbegehung am 14. Dezember 2016 in ihrem Bericht aufgeführten Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen von Behörden nicht über das hinaus, wozu sie als beamtete Tierärztin berechtigt ist. Nach § 15 Abs. 2 TierSchG sollen die zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen. Die Beteiligung an der Durchführung des Tierschutzgesetzes schließt Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen ein, die dazu beitragen, dass die behördlichen Maßnahmen mit den sachverständigen Feststellungen übereinstimmen. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens "wegen diverser Straftatbestände in der Hundezucht" blieb inhaltlich offen, dürfte aber eine mögliche Strafbarkeit nach § 17 TierSchG im Blick gehabt haben und beschränkte sich letztlich auf die Empfehlung, die getroffenen Feststellungen in das bereits laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren einzubeziehen. Dies lässt - auch im Hinblick auf den mit einem Hinweis auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens allein in Rede stehenden bloßen Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung - insbesondere keine Vorverurteilung oder bedenkliche Vorfestlegung hinsichtlich einer Strafbarkeit erkennen. Die Klägerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts und der Vorschrift des § 15 Abs. 2 TierSchG nicht auseinander, sondern verweist lediglich auf Rechtsprechung zu anderen Rechtsgebieten, in denen es keine vergleichbare Regelung gibt. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass die von der beamteten Tierärztin P. ausgesprochenen Handlungsempfehlungen sachlich falsch oder von sachfremden Erwägungen getragen waren. Vor diesem Hintergrund bestand für eine Besorgnis der Befangenheit kein Anlass. d) Das Verwaltungsgericht hat auch die weiteren von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsanträge rechtsfehlerfrei abgelehnt und das Recht der Klägerin auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht verletzt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die anwesenden Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter der Kammer zweimal wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Besorgnis der Befangenheit hat sie damit begründet, dass die Kammer den gegen die sachverständige Zeugin P. gerichteten Befangenheitsantrag und den Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Anregung einer Strafanzeige nicht zur Befangenheit einer sachverständigen Zeugin führe und dass der Vertagungsantrag mit der Begründung abgelehnt worden sei, der Sachverhalt in den Verfahren von Frau G. sei nicht identisch. Das Verwaltungsgericht hat beide Befangenheitsanträge als rechtsmissbräuchlich abgelehnt und bei der Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags zur Begründung ausgeführt, dass die in dem Antrag angeführten Gründe für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit der Richter eine dahingehende Besorgnis nicht ansatzweise rechtfertigten. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Befangenheitsantrag erst um 21:43 Uhr gestellt und bereits in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen auf die Berichterstatterin bezogenen Befangenheitsantrag vorformuliert, den er mit Bezug auf die weiteren Richter lediglich handschriftlich ergänzt hat. Daher werde davon ausgegangen, dass der Befangenheitsantrag allein aus Gründen der Verfahrensverzögerung gestellt worden sei. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Das ist der Fall, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Die rein subjektive Besorgnis, die nicht auf konkreten Tatsachen beruht oder für die vernünftigerweise bei Würdigung der Tatsachen kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus. Für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit ist insoweit eine tatsächliche Voreingenommenheit nicht erforderlich, sondern es genügt der "böse Schein", d. h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Ausgehend von diesen Grundsätzen können grundsätzlich weder rechtliche Darlegungen des Richters noch Maßnahmen der Prozessleitung einen Ablehnungsgrund begründen. Ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsauffassungen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung für sich genommen einen Ablehnungsgrund dar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Umstände vorliegen und von einer Partei dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Betrachters dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters nicht hinreichend korrekt und distanziert gewesen ist, der Richter also den Boden der Neutralität verlassen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2024 ‑ 5 A 1218/22 -, juris, Rn. 11 ff., m. w. N. Dabei kann der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 44 f. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris, Rn. 28. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Die Regelung soll einem Missbrauch des Ablehnungsrechts insbesondere zur Prozessverschleppung entgegenwirken und verhindern, dass bereits bewältigte Verfahrensschritte nutzlos waren. Vgl. Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 54 VwGO Rn. 50. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend mit Recht darauf abgestellt, dass die vorgebrachten Gründe eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Die Klägerin hatte zur Begründung lediglich darauf verwiesen, dass das Verwaltungsgericht ihre Anträge zu Unrecht abgelehnt habe und sie die zugrunde liegenden Bewertungen des Verwaltungsgerichts für "nicht nachvollziehbar" bzw. "falsch" halte. Damit war eine Besorgnis der Befangenheit nicht ansatzweise dargelegt, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und deren rechtliche Begründung gewandt hat, die sie im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren auch mit entsprechenden Verfahrensrügen angegriffen hat. Zudem hat das Verwaltungsgericht auch den späten Zeitpunkt der Antragstellung mit Recht als Beleg für eine rechtsmissbräuchliche Zielsetzung angesehen. Besonders deutlich ist dies beim zweiten Befangenheitsantrag, in dem die Klägerin auf die bereits mehrere Stunden zurückliegende, zu Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgte Ablehnung des Vertagungsantrags Bezug nimmt. Aber auch den ersten Befangenheitsantrag hat sie nicht innerhalb der nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 43 ZPO vorgegebenen zeitlichen Grenzen gestellt, sondern nach Ablehnung des gegen die sachverständige Zeugin P. gerichteten Befangenheitsantrags zunächst weiter verhandelt und einen Beweisantrag gestellt. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung über den Befangenheitsgrund auf den Befangenheitsantrag eingegangen, sodass dieser nicht rechtsmissbräuchlich sein könne, verkennt die von ihr selbst wiedergegebenen Maßstäbe aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach nicht das Eingehen auf den Befangenheitsantrag gegen seine Rechtsmissbräuchlichkeit spreche, sondern das Eingehen auf den Verfahrensgegenstand. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris, Rn. 30. Der Einwand der Klägerin, ein Befangenheitsgrund komme hier in Betracht, weil nach der angeführten Rechtsprechung die Amtstierärztin als sachverständige Zeugin ausscheide, ist - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf die Regelung des § 15 Abs. 2 TierSchG zum einen inhaltlich unzutreffend und begründet die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts zum anderen auch unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit keine Besorgnis der Befangenheit. Der weitere Einwand der Klägerin, die Behauptung des Verwaltungsgerichts, ihr Prozessbevollmächtigter habe den Befangenheitsantrag "mit Bezug auf die weiteren Richter lediglich handschriftlich ergänzt", werde durch den Befangenheitsantrag als falsch widerlegt, ist sachlich unzutreffend. Den als Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte genommenen Befangenheitsanträgen lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen maschinengeschriebenen Befangenheitsantrag vorbereitet hatte, der nur gegen die Berichterstatterin gerichtet war, und er die Namen der weiteren Richter später lediglich handschriftlich ergänzt hat. Soweit die Klägerin einwendet, dass ihr Prozessbevollmächtigter handschriftlich weitere Ergänzungen und Streichungen auf den vorbereiteten Befangenheitsanträgen u. a. auch hinsichtlich deren Begründung vorgenommen habe, steht dies nicht in Widerspruch zur Begründung des Verwaltungsgerichts und stellt nicht in Frage, dass die Stellung der Anträge bereits vor der mündlichen Verhandlung vorbereitet und in der mündlichen Verhandlung lediglich deren Inhalt angepasst wurde. Dies rechtfertigt nicht für sich genommen die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit, bestätigt hier aber das Gesamtbild, weil auch die zur Begründung der Befangenheitsanträge angeführten Gründe eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.