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Beschluss

7 A 512/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0314.7A512.24.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils 1/5.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils 1/5. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Festsetzungen des unmittelbaren Zwangs mit Bescheiden vom 22.10.2020 seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Soweit die Kläger dagegen einwenden, die Ordnungsverfügungen vom 16.1.2014 und 17.1.2014 hätten sich durch die Aufgabe der Wohnnutzung bzw. durch die Versiegelung am 4.11.2020 erledigt, damit hätten sich auch die zugrunde liegenden Zwangsmittel erledigt, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß gegen die vollziehbare Ordnungsverfügung nach der Androhung und während der Zeit, in der das Verbot noch galt, erfolgt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2022 - 7 A 1155/21 -, juris, Rn. 5, m. w. N. Dies ist hier der Fall. Die Kläger sind der ihnen mit bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 16.1.2014, 17.1.2014, 25.4.2018 (vgl. Senatsbeschluss vom 21.7.2022 - 7 A 1153/21 -, juris) und 27.2.2020 (vgl. Senatsbeschluss vom 12.3.2025 - 7 A 513/24 -) jeweils aufgegebenen Verpflichtung, jegliche Nutzung des Gebäudes K.-straße 46a zu unterlassen, innerhalb der ihnen eingeräumten Fristen nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht hat dazu - unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 30.10.2020 (10 L 1471/20) - ausgeführt, die Kläger hätten das streitgegenständliche Gebäude nach ihren eigenen Angaben weiter bewohnt. Die Unrichtigkeit dieser Feststellung haben die Kläger nicht dargelegt. Die Festsetzungen des unmittelbaren Zwangs erfolgten vor dem von den Klägern angesprochenen Ende der Nutzbarkeit des Gebäudes am 4.11.2020. Der Einwand der Kläger, die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts sei mit Blick auf § 60 VwVG NRW fehlerhaft, es handele sich um eine unzulässige „Hortung“ der Zwangsgelder, die Festsetzung eines weiteren Zwangsmittels setze einen vorherigen Vollstreckungsversuch zur Beitreibung des ursprünglichen Zwangsgeldes voraus, greift nicht durch. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Festsetzung weiterer Zwangsgelder, sondern die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs. Zudem ist die Vollstreckungsbehörde auch nicht verpflichtet, zunächst die Beitreibung eines nicht gezahlten Zwangsgelds durchzuführen, bevor sie ein weiteres Zwangsgeld bzw. hier ein weiteres Zwangsmittel in Gestalt des unmittelbaren Zwangs festsetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2015 - 7 B 351/15 -, BRS 83 Nr. 106 = BauR 2015, 1643 = juris, Rn. 6 f., m. w. N. Auch die von den Klägern weiter aufgeworfene Frage der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes vor der Festsetzung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung oder als Voraussetzung der Ersatzzwangshaft i. S. d. § 61 VwVG NRW führt zu keiner anderen Beurteilung. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte versuche seit Jahren vergeblich, die Kläger zur Befolgung der oben genannten Ordnungsverfügungen anzuhalten. Dass hier - entgegen dieser Einschätzung - die Festsetzung eines anderen Zwangsmittels eher zum Erfolg führen würde, haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Das Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe sich rechtswidrig die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehalten, sie habe bei der Festsetzung des neuen Zwangsgeldes die vorherige niedrigere Zwangsgeldfestsetzung nicht aufgehoben, es liege ein Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 2 VwVG vor, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Streitgegenstand ist hier - wie bereits ausgeführt - nicht die Festsetzung eines höheren Zwangsgeldes - wie die Kläger vortragen -, sondern die Festsetzung unmittelbaren Zwangs. Der Einwand, die Beklagte habe die Bestandskraft der Nutzungsuntersagungsverfügungen arglistig erschlichen und die Festsetzung der darauf beruhenden Zwangsgelder sei deshalb aufzuheben, führt auch zu keinem anderen Ergebnis. Auch mit diesem Vorbringen verkennen die Kläger den Gegenstand dieses Verfahrens. Streitgegenstand sind hier nur die Festsetzungen des unmittelbaren Zwanges. Im Übrigen bedarf es im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Festsetzung unmittelbaren Zwangs keiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden bestandskräftigen Nutzungsuntersagungsverfügung bzw. des hier (erneut) erhobenen Arglist-einwandes. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.9.2020 - 7 B 912/20 -, juris, Rn. 9 und vom 7.7.2016 - 4 B 568/16 -, juris, Rn. 14f., m. w. N. Der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Bauantrag vom 28.10.2020 nicht hinreichend berücksichtigt, greift ebenfalls nicht durch. Es ist schon nicht dargelegt, welchen Bauantrag die Kläger meinen. Dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Klageverfahren 10 K 5003/20 (= OVG 7 A 1734/23) liegt ein - bestandskräftig abgelehnter - Bauantrag vom 2.11.2020 - und nicht vom 28.10.2020 - zugrunde. Zudem fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass der behauptete neuerliche Bauantrag nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig sein könnte. Vgl. zum Erfordernis der Darlegung der Annahme der Genehmigungsfähigkeit durch die Baugenehmigungsbehörde: OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2020 - 7 B 1648/20 -, juris, Rn. 12, m. w. N. Letztlich weckt auch der pauschale Einwand, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob das Zwangsmittel ermessensgerecht sei, keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für einen rechtsfehlerhaften Gebrauch des Ermessens vorlägen (Seite 12 ff. des Urteils). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.