Beschluss
19 A 186/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0401.19A186.25A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage, „ob im Falle einer Rückkehr eines somalischen Staatsangehörigen in sein Heimatland und dort nach Mogadishu, der einem Minderheiten-Clan angehört und über keine örtliche familiäre Unterstützung verfügt, dies seine Rechte aus Artikel 3 EMRK verletzt“, ist bereits keiner generalisierungsfähigen Klärung zugänglich, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt. Ihre Beantwortung hängt vielmehr ‑ wie auch vom Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck, S. 15 ff.) angenommen ‑ von einer Vielzahl individueller Umstände ab, wie etwa der (Aus-)Bildung, der beruflichen Erfahrung und der Arbeitsfähigkeit des Rückkehrers sowie seinen familiären Beziehungen oder Clanverbindungen am Rückkehrort. Ungeachtet dessen verfehlt der Kläger die Darlegungsanforderungen, weil er sich nicht fallbezogen und substantiiert durch konkrete Erkenntnisquellen mit den auf zahlreiche Erkenntnismittel gestützten Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur allgemeinen Lage in Somalia auseinandersetzt. Soweit der Kläger sich zur Begründung seines Zulassungsantrags auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. August 2024 ‑ 8 K 1832/19.A ‑, ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2023 ‑ OVG 4 B 8.22 ‑ sowie einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2024 ‑ 7293286-273 ‑ stützt, legt er nichts dazu dar, inwiefern die Feststellungen in den zitierten bzw. dem Zulassungsantrag beigefügten Entscheidungen geeignet sein könnten, die Feststellungen im angegriffenen Urteil zur allgemeinen Lage in Somalia und die daran anknüpfende konkret-individuelle Würdigung zum Fehlen von Abschiebungsverboten durchgreifend in Frage zu stellen. Das klägerische Vorbringen zielt letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegenstand der Grundsatzrüge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).