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Beschluss

7 A 1242/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0401.7A1242.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.311,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.311,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Sie ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das Vorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, da das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege. Das Verwaltungsgericht hat dazu - auf der Grundlage einer Besichtigung der Örtlichkeit - ausgeführt, der Bebauungszusammenhang des Ortsteils ende mit den Wohnhäusern B.-straße 29 bis 31 und Z.-straße 23a, das nördlich gelegene Grundstück der Klägerin und auch die Bebauung auf dem Flurstück 6 nähmen an dem Bebauungszusammenhang nicht mehr teil, die unbebaute Freifläche der Flurstücke 5 und 7 sei von einer starken beidseitigen Hanglage geprägt, der am Fuß der Hänge verlaufende Siefen vermittele den Eindruck, dass die an den Straßen B.-straße und Z.-straße bestehende Bebauung an den Wohnhäusern B.-straße 29 bis 30 und Z.-straße 23a ende. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, in Literatur und Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei einer unbebauten Fläche mit einer Breite von 60 m in der Regel noch eine Baulücke anzunehmen sei, bei aufgelockerter Bauweise unterbreche auch eine Freifläche von 90 m den Bebauungszusammenhang noch nicht, diese Dimensionen würden vorliegend deutlich unterschritten. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 - 4 B 21.10 -, juris, Rn. 5, m. w. N. Auch das Vorbringen der Klägerin, eine topografische Zäsur bzw. eine trennende Wirkung sei nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - durch den Siefen auf dem Flurstück 7, sondern erst durch die nördlich an ihr Grundstück angrenzende Bewaldung gegeben, greift nicht durch. Aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergibt sich, dass der genannte Siefen aufgrund der starken Hanglage und des sich daraus ergebenden Einschnitts im Gelände eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur darstellt. Nichts anderes folgt aus der Rüge der Klägerin, wenn das Verwaltungsgericht im Weiteren von der drohenden „Entstehung“ einer Splittersiedlung ausgehe, bedeute dies im Umkehrschluss, dass die Bebauung auf dem Grundstück V. Straße 25 selbst noch keinen Siedlungssplitter darstelle, dann müsse auch der Bestand auf dem Vorhabengrundstück V. Straße 27 noch Teil des Bebauungszusammenhangs sein. Ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB vorliegt, ist nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten Grundsätzen zu beurteilen und unabhängig von der Bewertung der öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. b) Die Zulassungsbegründung zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, das Bauvorhaben lasse im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Errichtung eines Wohnhauses im Außenbereich würde konkrete negative Vorbildwirkung für eine Ausuferung der Ortslage „M.-Nord“ in den Außenbereich hinein haben, der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entfalle nicht dadurch, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen nicht widerspreche, eine Ausweitung der Bebauung im Außenbereich könne nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans und ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfolgen. Die Klägerin verweist ohne Erfolg darauf, zu „befürchten“ sei das Entstehen einer Splittersiedlung nur, soweit das Vorhaben zum Bestehen einer „unerwünschten“ Splittersiedlung führe, dem Flächennutzungsplan komme insoweit Indizwirkung zu, er stelle den Bereich des Vorhabengrundstücks seit jeher als Wohnbaufläche dar, rein tatsächlich könne sich die potentielle Vorbildwirkung - topografisch bedingt - auf kein weiteres Flurstück beziehen. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu befürchten, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden müsse, davon sei insbesondere auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehle; solle ein vorhandenes Gebäude ersetzt werden, müsse sich der Bauherr im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wollte er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 4 B 74.04 -, BauR 2005, 702 = juris, Rn. 5 f., m. w. N. Dies zugrunde gelegt stellt sich das Vorhaben als deutliche Vergrößerung und damit Erweiterung der bestehenden Bebauung im Außenbereich dar. Dies genügt nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts bereits, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.3.2024 - 10 A 1230/19 -, juris, Rn. 137 ff., sowie Beschluss vom 8.10.2013 - 7 A 1996/12 -, juris, Rn. 6. Zudem erscheint es - anders als von der Klägerin vorgetragen - auch unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse nicht fernliegend, dass das Vorhaben Vorbildwirkung für weitere Grundstücke der Umgebung entfalten würde, etwa für die südwestlichen und südöstlichen Bereiche des benachbarten Flurstücks 6. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sich aus der von ihr vorgetragenen Indizwirkung des Flächennutzungsplans etwas anderes ergäbe. Dies gilt auch mit Blick auf das in Bezug genommene Urteil des OVG NRW vom 7.3.2019 - 2 A 2312/17 -. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem „sich die gesamte, [das Vorhabengrundstück] umgebende dichte Wohnbebauung auf der Grundlage [der] Darstellung des Flächennutzungsplans entwickelt“ hatte (juris, Rn. 54). Dass vorliegend vergleichbare Umstände gegeben wären, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. 2. Aus den vorstehenden Gründen führt das Zulassungsvorbringen nicht zu den geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Die Klägerin legt mit ihrem Vorbringen auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. In der Sache rügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe einen durch das erkennende Gericht „eindeutig und überzeugend“ festgelegten Maßstab zur Bestimmung der „Unerwünschtheit“ einer Splittersiedlung ausgeblendet, eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Einen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt sie nicht auf. 4. Das Zulassungsvorbringen führt schließlich nicht zu der behaupteten Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil weiche im Rahmen der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Befürchtens“ im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB evident vom Grundverständnis des erkennenden Gerichts ab. Dies bleibt ohne Erfolg. Das Zulassungsvorbringen zeigt keinen abstrakten Rechtssatz auf, den das Verwaltungsgericht abweichend von einer Entscheidung des erkennenden Gerichts aufgestellt hätte. Soweit die Klägerin die Rechtsanwendung im Einzelfall beanstandet, ist damit ebenfalls keine Divergenz im Sinne vom § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezeigt. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.