Beschluss
19 A 2816/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0402.19A2816.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen der gerügten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (2.) zuzulassen. 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "ob § 71a AsylG den Vorschriften der Europäischen Norm entspricht", rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (mehr). Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen ‑ C‑123/23 und C‑202/23 ‑ hinreichend geklärt worden ist. Danach ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) in Verbindung mit Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat ‑ auf den die RL 2011/95/EU Anwendung findet ‑ gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde, als unzulässig abgelehnt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 ‑ C‑123/23 und C‑202/23 ‑ juris Rn. 62. Weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behaupten Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 ‑ 8 B 22.20 - juris, Rn. 4 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2024 ‑ 19 A 1737/23.A ‑ juris Rn. 4, m. w. N. Die Klägerin macht eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 2024 ‑ 2 BvR 44/24 ‑ (juris) geltend, wonach die Frage der Vereinbarkeit von § 71a AsylG mit der Asylverfahrensrichtlinie höchst umstritten sei und im Eilverfahren eine Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen erfordere. Mit diesem Vorbringen benennt die Klägerin aber bereits keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz, der im Widerspruch zu dem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts stehen soll. Vielmehr rügt sie in der Sache lediglich einen Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts, weil dieses keine Prüfung hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 71a AsylG mit Unionsrecht vorgenommen habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).