OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 2156/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0403.1A2156.24A.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Divergenz der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. 1. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 1 A 191/22.A –, juris, Rn. 24 f. m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 78 AsylG Rn. 21. Die lediglich unrichtige Anwendung eines von dem angerufenen Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist keine Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht begründet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995– 9 B 18.95 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 15 ZB 19.32283 –, juris, Rn. 12 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159. 2. Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt. a) Die Klägerinnen machen geltend: Das Verwaltungsgericht sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, abgewichen. Danach lägen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes bereits dann vor, wenn dem Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr dadurch drohe, dass sich seine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat wesentlich verschlimmere. Eine extreme, lebensbedrohliche Gefahr sei dafür nicht erforderlich. Darüber hinaus seien sämtliche Umstände im Herkunftsstaat, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung beitragen können, in die Gefahrenprognose mit einzubeziehen, also auch ein mögliches höheres Infektionsrisiko. Das Verwaltungsgericht habe hiervon abweichend angenommen, die Erkrankungen müssten so gravierend sein und sich innerhalb kurzer Zeit nach Rückkehr derart verschlimmern, dass die betroffenen Klägerinnen alleine deshalb verelenden würden. b) Hiermit haben die Klägerinnen keine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 – aufgezeigt. aa) Dies gilt zunächst schon deshalb, weil die genannten Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung schon nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat nämlich selbstständig tragend – vor der im Übrigen vorgenommenen Wahrunterstellung – festgestellt (UA, S. 19), dass sämtliche eingereichten (ärztlichen bzw. medizinischen) Unterlagen nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG genügten, weil sie weder die Herleitung der Diagnose, die derzeitigen gesundheitlichen Einschränkungen noch fundierte Prognosen jedenfalls in hinreichender Weise enthielten. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. bb) Ungeachtet dessen gehen die Klägerinnen bereits fehl in ihrer Annahme, das Verwaltungsgericht habe einen von der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Im Gegenteil ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht von den zitierten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewichen. Es hat – entgegen der Behauptung der Klägerinnen – in seinen Entscheidungsgründen zunächst deutlich kenntlich gemacht (vgl. UA, S. 19), dass „auch bei Wahrunterstellung der jeweiligen Erkrankungen (…) in Ermangelung hinreichender Darstellung der derzeitigen und absehbaren gesundheitlichen Auswirkungen nicht davon ausgegangen werden (könne), dass eine beachtliche Verschlechterung im Sinne von § 60 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 AufenthG besteht.“ Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung der Voraussetzungen – und sei es nur der Sache nach – von einem erhöhten und damit zu strengen Gefahrenmaßstab ausgegangen wäre. Insbesondere hat es – entgegen der Zulassungsbegründung – keine extreme, zwingend lebensbedrohliche Gefahr vorausgesetzt, sondern in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O., Rn. 15 ff.) eine beachtliche Verschlechterung. Eine solche hat das Gericht bezogen auf den konkreten Einzelfall sodann wegen der bestehenden Behandlungsfähigkeit verneint. Unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG hat das Gericht im Einzelnen u. a. ausgeführt (UA, S. 16), „dass alle Krankheiten der Kläger jedenfalls in Luanda als wahrscheinlichsten Rückkehrort der Kläger, die auch vor ihrer Ausreise dort gelebt haben, behandelbar sind“ und die „erforderlichen Medikamente (…) dort ebenfalls vorhanden (sind) oder (…) beschafft werden“ können. Soweit das Verwaltungsgericht an anderer Stelle den von den Klägerinnen gerügten Obersatz gebildet hat (UA, S. 15), wonach „weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Erkrankungen so gravierend sind, dass sie sich innerhalb der nach besagtem Maßstab kurzen Zeit nach Rückkehr nach Angola derart verschlimmern würden, dass die betroffenen Kläger alleine deshalb verelenden würden“, bezieht sich dieser Maßstab – wie anhand von Wortlaut und Systematik eindeutig erkennbar ist – auf die im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG angewendeten Maßstäbe. Zu diesen verhält sich die benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht. dd) Sollten die Klägerinnen mit ihrem Zulassungsvorbringen in der Sache, was nach ihrem Vorbringen nahe liegt, eine andere Bewertung des Einzelfalls geltend machen, handelt es sich demgegenüber nicht um eine Divergenzrüge im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, sondern um einen Einwand hinsichtlich der Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Damit machen die Klägerinnen jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe im Asylverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).