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Beschluss

20 A 234/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0403.20A234.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG berechtigt nicht ohne weiteres zur Vollstreckung tierschutzrechtlicher Anordnungen, die von einer anderen Behörde erlassen wurden.

  • 2.

    § 56 Abs. 1 VwVG NRW weist die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug eines Verwaltungsakts der Behörde zu, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt auch für Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG berechtigt nicht ohne weiteres zur Vollstreckung tierschutzrechtlicher Anordnungen, die von einer anderen Behörde erlassen wurden. 2. § 56 Abs. 1 VwVG NRW weist die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug eines Verwaltungsakts der Behörde zu, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt auch für Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG. Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht den vom Kläger angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 4. August 2021 über eine Zwangsgeldandrohung aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid, der dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das mit Ordnungsverfügung des Kreises Z. vom 4. April 2019 ausgesprochene Tierhaltungs- und ‑betreuungsverbot ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro pro Tier androhe, sei formell rechtswidrig, weil der Beklagte für dessen Erlass sachlich nicht zuständig gewesen sei. Gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW sei Vollzugsbehörde die Behörde, die den (Grund-)Verwaltungsakt erlassen habe. Sachlich zuständig für die Androhung von Vollzugsmaßnahmen wäre mithin der Kreis Z. als Erlassbehörde des Grundverwaltungsakts gewesen. Der Verfahrensfehler sei auch nicht gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Zum einen seien Fehler bei der sachlichen Zuständigkeit nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst. Zum anderen sei nicht auszuschließen, dass die zuständige Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, da das Ergreifen von Vollzugsmaßnahmen im Ermessen der Vollzugsbehörde liege. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. 1. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N. Ausgehend davon zeigt der Beklagte mit der Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. Entgegen den Einwendungen des Beklagten trifft § 56 Abs. 1 VwVG NRW - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine besondere Regelung zur sachlichen Zuständigkeit, die der allgemeinen Bestimmung zur sachlichen Zuständigkeit nach § 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen (ZustVO Tierschutz NRW) vorgeht. § 56 Abs. 1 VwVG NRW knüpft die Zuständigkeit zum Vollzug nicht an die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen zum Erlass eines zu vollziehenden Verwaltungsaktes oder örtliche Gegebenheiten an, sondern weist die sachliche Zuständigkeit für den Vollzug nach dem Gedanken der Selbstvollstreckung ausdrücklich der Behörde zu, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Auf die örtliche Zuständigkeit kommt es daher hier - anders, als der Beklagte meint - gerade nicht an. Der sachliche Grund für diese Zuständigkeitsregelung liegt darin, dass die Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat, bereits mit der Angelegenheit befasst war und in der Regel besonders gut beurteilen kann, welche Vollstreckungsmaßnahmen möglich und zweckmäßig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 A 3146/21 -, juris, Rn. 85 ff., m. w. N. Dies führt nicht dazu, dass sich der Kläger durch einen Umzug faktisch der Vollstreckung des gegen ihn ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbots entziehen kann. Insbesondere kann die Erlassbehörde auch bei der Vollstreckung um Amtshilfe nachsuchen, worauf ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Der Gesetzgeber hat vorliegend auch keine abweichende Regelung getroffen wie etwa in § 35 Abs. 7 Satz 3 GewO für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung, für die auch die Behörden zuständig sind, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Möglichkeit weder im Tierschutzgesetz noch in der ZustVO Tierschutz NRW eine vergleichbare Regelung aufgenommen hat, verbleibt es hier nach seinem Willen bei der allgemeinen Regel des § 56 Abs. 1 VwVG NRW. Vgl. auch zu einer gesetzlichen Ausnahme vom Grundsatz der Selbstvollstreckung: BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 1 C 11.05 -, juris, Rn. 10 ff. Der Einwand des Beklagten, die Erlassbehörde habe nur ein eingeschränktes Interesse daran, für ein Gebiet in fremder Zuständigkeit Sach- und Personalmittel aufzuwenden bzw. Ermessensentscheidungen zu treffen, greift jedenfalls im vorliegenden Fall nicht durch, weil der Kreis Z. bereits in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 4. April 2019 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das für sofort vollziehbar erklärte Haltungs- und Betreuungsverbot ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht hat. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW, wonach die Zwangsmittelandrohung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden soll, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Der Beklagte erspart der Erlassbehörde hier also keine Aufwendungen, sondern nimmt für sich in Anspruch, über eine Zwangsgeldandrohung zu entscheiden, obwohl die Erlassbehörde bereits tätig geworden und sich für eine leicht abweichende Zwangsgeldandrohung entschieden hat. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW können zwar unter Umständen mehrere Zwangsmittel zu einer Grundverfügung angedroht werden. Es ist aber anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen. Daran fehlt es hier. Für den Kläger ist nicht erkennbar, in welchem Verhältnis die beiden auf die gleiche Grundverfügung bezogenen Zwangsgeldandrohungen stehen. Jedenfalls in einem derartigen Fall, in dem die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, bereits selbst eine wirksame Zwangsgeldandrohung ausgesprochen hat, besteht kein Bedürfnis für eine einschränkende Auslegung von § 56 Abs. 1 VwVG NRW. Die Zuständigkeit für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW ist zu unterscheiden von der Zuständigkeit für den Erlass weiterer Anordnungen nach § 16a TierSchG, die nach § 1 Nr. 1 ZustVO Tierschutz NRW i. V. m. § 4 Abs. 1 OBG NRW beim Beklagten als Kreisordnungsbehörde liegt. In diesem Rahmen ist der Beklagte auch nicht gehindert, sich die Verfügung des Kreises Z. "zunutze" zu machen - so die Formulierung des Beklagten - und bei der Entscheidung über gegebenenfalls erforderliche weitere Maßnahmen an die Bestandskraft der Ordnungsverfügung des Kreises Z. vom 4. April 2019 anzuknüpfen. Umgekehrt wäre der Beklagte nach § 48 Abs. 5, § 49 Abs. 5 VwVfG NRW auch dafür zuständig, über eine eventuelle Aufhebung der Ordnungsverfügung des Kreises Z. vom 4. April 2019 zu befinden, und obliegt ihm ebenso die Entscheidung über eine eventuelle Wiedergestattung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG, falls dafür aufgrund veränderter Umstände ein Anlass bestehen sollte. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris, Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 ‑ 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2022 - 19 A 3833/19 -, juris, Rn. 30, und vom 22. Dezember 2020 ‑ 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 41, jeweils m. w. N. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Beklagte die Frage, "inwiefern eine örtlich - zunächst - originär nicht zuständige Behörde auf ihrem Gebiet zur Durchsetzung eines ausgesprochenen, in ganz Deutschland geltenden Verbots (hier: Tierhalte- und Betreuungsverbot) Zwangsmaßnahmen androhen und durchführen kann", legt einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aber nicht den genannten Anforderungen entsprechend dar. In der vom Beklagten formulierten allgemeinen Form ist die Frage bereits nicht klärungsfähig, da die Zuständigkeit - wie bereits dargelegt - von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen abhängt. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung eines deutschlandweit geltenden Verbots immer von der Behörde anzudrohen sind, die aktuell für den Erlass des Verbots örtlich zuständig wäre, gibt es nicht. Auch soweit sich die Frage sinngemäß nur auf das Tierhaltungs- und -betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG bezieht, ist sie nicht allgemein klärungsfähig, da hier die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen sind. In der vorliegenden Fallkonstellation, bei der es um die landesinterne Abgrenzung der Zuständigkeiten von zwei Behörden im Geltungsbereich des § 56 Abs. 1 VwVG NRW geht, besteht kein Klärungsbedarf in Bezug auf die Zuständigkeit für eine Zwangsgeldandrohung, die von der Behörde, die das Tierhaltungs- und -betreuungsverbot ausgesprochen hat, gemäß § 63 Abs. 2 VwVG NRW zeitgleich mit der Grundverfügung erlassen wurde. Die Zuständigkeit des Kreises Z. als Erlassbehörde ergibt sich hier aus § 56 Abs. 1 VwVG NRW. Der Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten ändert nichts an der formellen Rechtmäßigkeit der vom sachlich und örtlich zuständigen Kreis Z. erlassenen Ordnungsverfügung. Vgl. allgemein OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020 - 5 A 3227/17 -, juris, Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 11. Juli 2023 - 14 LC 44/22 -, juris, Rn. 53, m. w. N. Der Beklagte legt nicht dar, inwieweit in diesem Fall ein Bedarf für eine erneute Zwangsgeldandrohung in eigener Zuständigkeit besteht, der eine Abweichung von dem in § 56 Abs. 1 VwVG NRW normierten Grundsatz der Selbstvollstreckung rechtfertigen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.