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Beschluss

1 A 2498/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0408.1A2498.21.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 3.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 3.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. I. Der Kläger hat die Frist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des fristgerecht gestellten Zulassungsantrages nicht gewahrt. Diese Frist endete angesichts der (jedenfalls) am 21. September 2021 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 22. November 2021 (Montag), ohne dass die Begründung (rechtzeitig) vorgelegt wurde. Über das Fristerfordernis, den Einlegungsort einer separaten Begründung und das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Urteil beigegeben ist, zutreffend belehrt worden. II. Dem Kläger war auch nicht die mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. ständige Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 1. September 2014 – 2 B 93.13 –, juris, Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 – 1 A 2149/20 –, juris, Rn. 5. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Dabei sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzuhalten. Die Fristversäumung beruht vielmehr auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden des Klägers gleichsteht. Die besondere Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten macht es grundsätzlich erforderlich, dass dieser die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Das schließt es zwar nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle solcher Fristen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, qualifiziertem, zuverlässigem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlässt; nicht hierunter fallende Fristen muss er aber in jedem Fall selbst berechnen und deren Wahrung selbst überwachen. Zu den zuletzt genannten Fristen, die der Rechtsanwalt selbst berechnen und deren Wahrung er eigenverantwortlich überwachen muss, zählen im Verwaltungsprozess im Grundsatz die Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die nicht als Routineangelegenheiten behandelt werden dürfen, letztlich eigenverantwortlich ihm obliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2011– 1 A 2050/09 –, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lassen, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Erforderlich ist hierbei zudem die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020– 12 ZB 458/19 -, juris, Rn. 12 und 15, m. w. N. Gemessen an diesen Sorgfaltspflichtanforderungen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass seinem Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die Versäumung der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kein (ihm zuzurechnendes) eigenes (Organisations-) Verschulden trifft. Nach dem Vortrag zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages versäumt worden, weil die Büromitarbeiterin Frau Helene Y. aufgrund eines Versehens zunächst vergessen habe, die Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung von zwei Monaten zu notieren. Diese Begründungsfrist sei auch nicht in dem Fristenkalender und dem Computersystem eingetragen worden. Dies sei dem Prozessbevollmächtigen am nächsten Tag aufgefallen Er habe daher auf die betreffende Seite einen entsprechenden Hinweis angebracht, dass die Frist noch zu notieren sei. Er habe die Akte sodann an Frau Y. zurückgegeben mit dem Hinweis, die Frist noch nach zu notieren. Aufgrund einer Ablenkung vermutlich durch ein Telefonat, das aufgrund des damaligen Urlaubes der weiteren Mitarbeiterinnen, bei Frau Y. aufgelaufen sei, habe diese dann aber vergessen, neben der Notierung auf dem Urteil, die Frist auch in dem hiesigen Computersystem und dem händisch geführten Fristenkalender einzutragen. Im Rahmen der hiesigen Kanzleiabläufe werde jeden Tag 15 Minuten vor Büroschluss im Rahmen einer kurzen Besprechung abgeklärt, ob die wesentlichen Arbeiten des Tages, insbesondere etwaige Fristen erledigt seien. So habe der Prozessbevollmächtigte Frau Y., die ein außerordentlich zuverlässige Mitarbeiterin sei, im Rahmen der Besprechung gefragt, ob die Frist notiert sei. Diese habe in Erinnerung daran, dass sie die Frist auf dem Urteil notiert habe, dem Unterzeichner bestätigt, die Frist sei notiert. Dass sie aufgrund der Unterbrechung des Arbeitsvorganges das Eintragung im Fristenkalender und dem Computersystem vergessen habe, sei ihr nicht mehr bewusst gewesen. Diesem, von der Büroangestellten in deren eidesstattlicher Versicherung vom 14. Dezember 2021 bestätigten Vorbringen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte den für die Notierung der Fristen zuständigen Mitarbeitern – wie erforderlich – allgemein oder jedenfalls in dem vorliegenden Einzelfall die klare Anweisung erteilt hätte, die Fristen in jedem Fall und unter allen Umständen zuerst im Kalender einzutragen und die Büroangestellte eine derartige Anweisung missachtet hätte. Der übereinstimmend geschilderte Geschehensablauf spricht sogar gegen das Bestehen einer solchen Anweisung. Danach ist die Frist nämlich ersichtlich zuerst – mit dem (unrichtigen) Vermerk „not.“ – auf dem Urteil vermerkt worden. Sie sollte dann in einem nachfolgenden Schritt auch in den Fristenkalender eingetragen werden. Dass diese Reihenfolge ungewöhnlich oder weisungswidrig gewesen wäre, hat weder der Prozessbevollmächtigte noch die Büroangestellte Y. behauptet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.