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Beschluss

7 A 297/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0408.7A297.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 21.10.2022 sei rechtmäßig. Die Kläger verstießen mit der Nutzung der in Rede stehenden Zufahrt als Abstellfläche und mit der Errichtung des abschließbaren Tores gegen Vorgaben der Bauordnung zum Freihalten des ersten Rettungswegs des Gebäudes M.-straße 30 und des zweiten Rettungswegs der Gastronomie N.-straße 5. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Verfügung hinsichtlich der Anordnung zu I.1. unbestimmt sei. Eine solche Unbestimmtheit vermag auch der Senat indes mit Blick auf die von den Klägern beanstandete Verwendung des Ausdrucks „Freihalten der Durchfahrt“ nicht zu erkennen. Ebenso wenig ergeben sich ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit aus dem Vorbringen der Kläger, sie parkten selbst keine Fahrzeuge in der Durchfahrt, hätten ihren Mietern ein Abstellen von Fahrzeugen untersagt und durch ein Schild in der Zufahrt ein Parkverbot für Dritte ausgesprochen. Die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Anordnung der Beklagten ergab sich bereits aus den aktenkundigen Feststellungen, nach denen in der Vergangenheit zumindest am 30.8.2022 ein abgestelltes Fahrzeug die Durchfahrt blockierte. Schließlich führt auch die Rüge der Kläger, die Anordnung zu I.2. in Bezug auf das Tor im hinteren Bereich der Durchfahrt sei unverhältnismäßig, die Beklagte habe nicht den Einsatz milderer Mittel, wie eines Panikschlosses oder eines Blindzylinders, zugelassen, nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit. Damit ist nicht dargelegt, dass die Beklagte diese - von den Klägern als zielführend angebotenen - Austauschmittel zum Gegenstand des Verfügungstenors hätte machen müssen. Das Anbieten eines gleich wirksamen Austauschmittels im Sinne des § 21 OBG NRW berührt nicht die materielle Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, sondern allein die Rechtmäßigkeit einer anschließenden Vollstreckung. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 2.8.2022 - 7 B 624/22 -, juris, Rn. 8 m. w. Nachw. Die Kläger haben mithin die Möglichkeit, diese Austauschmittel einzusetzen, um eine ordnungsbehördliche Vollstreckung der Anordnung zu I.2. zu erübrigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.