Leitsatz: Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG lässt es zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht wie die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG genannten Integrationsleistungen ebenfalls zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Integration und damit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind; gleiches kann gelten, wenn einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“ werden. Dem Fehlen eines Nachweises über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG kommt erhebliches Gewicht zu, weil mit ihm die für eine erfolgreiche Integration in Gesellschaft und Rechtsordnung maßgebliche Kenntnis zentraler Grundprinzipien nachgewiesen wird. Jedenfalls Unterbrechungen, die länger als drei Monate dauern und nicht von der Ausländerbehörde genehmigt sind, führen dazu, dass vor der Unterbrechung angefallene Aufenthaltszeiten nicht mehr auf den Zeitraum nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG angerechnet werden. § 85 AufenthG findet im Rahmen des § 25b AufenthG auf Lücken zwischen zwei Duldungszeiten weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Oktober 2023 zum Gz.: 11 L 1826/23 in seiner Ziff. 1 aufzuheben und dem Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG auszusetzen, ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den insoweit noch verfahrensgegenständlichen Antrag zu 1. des Antragstellers abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu. Es sei bereits die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben; der Antragsteller erfülle die Anforderungen an die Mindestaufenthaltsdauer nicht. Sein Aufenthalt sei zwischen dem 9. September 2021 und dem 17. Februar 2022 unterbrochen gewesen. Der Antragsteller sei am 27. Dezember 2021 in Belgien eingereist und habe dort am 29. Dezember 2021 einen Asylantrag gestellt. Nach dem Übernahmeersuchen vom 16. Februar 2022 habe er sich erst ab dem 14. März 2022 wieder (geduldet) in Deutschland aufgehalten. Eine Unterbrechung von über fünf Monaten stelle keine kurzfristige und damit unschädliche Unterbrechung des Aufenthalts dar. Zudem spreche das Stellen des Asylantrags für eine endgültige Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet. Auch habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG verfüge. Der Nachweis des Bestehens des Tests „Leben in Deutschland“ fehle. Der Fall sei schließlich auch nicht von einer Atypik geprägt, die es trotz teilweiser Nichterfüllung der in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Anforderungen ermögliche, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zwar erlaube die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ die Berücksichtigung besonderer Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht, was in einer Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln sei. Solche lägen hier aber nicht vor; das gesellschaftliche Engagement des Antragstellers sei nicht von entsprechendem Gewicht, um das Fehlen der vorgenannten Merkmale zu ersetzen. Diesbezüglich könne dahinstehen, ob die Ausstellung von Duldungen nach § 60b AufenthG in der Vergangenheit rechtswidrig gewesen sei; selbst wenn dies so sei, sei kein Bezug zu den Anforderungen besonderer Integrationsleistungen zu erkennen. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Aus diesem ergibt sich nicht, dass zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten wäre, die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG auszusetzen und dem Antragsteller eine Duldungsbescheinigung auszustellen (sogenannte Verfahrensduldung). Ein Anordnungsanspruch ist insoweit nicht gemäß § 123 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Dies würde nach der im angefochtenen Beschluss – von der Beschwerde unbeanstandet – zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Spruchpraxis des beschließenden Senats voraussetzen, dass eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Dagegen genügt es für einen solchen Duldungsanspruch nicht, wenn ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, er die Voraussetzungen der Norm aber (noch) nicht erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris, Rn. 24 und 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2023 – 18 B 1153/23 –, juris, Rn. 6 bis 10, vom 31. Oktober 2023 – 18 B1014/23 –, n. v., S. 3 f., und vom 10. Februar 2023 – 18 B 103/23 –, juris, Rn. 11; s. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 – 3 B 72/23 –, juris, Rn. 25; OVG S.-A., Beschlüsse vom 24. April 2023 – 2 M 16/23 –, juris, Rn. 31, und vom 13. April 2023 – 2 M 18/23 –, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. März 2023 –19 CE 23.183 –, juris, Rn. 19 f., und vom 14. Februar 2023 – 19 CS 22.2611 –, juris, Rn. 28. Dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 25b AufenthG (voraussichtlich) bereits erfüllt, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG normiert regelhafte Voraussetzungen dafür, wann eine nachhaltige Integration vorliegt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller die Regelvoraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Mindestaufenthalt im Bundesgebiet von sechs Jahren bei ununterbrochener Duldung, Gestattung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis) sowie Nr. 2 Alt. 2 AufenthG (Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet) nicht erfüllt, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgetragen hat, er habe den Test „Leben in Deutschland“ am 8. November 2023 absolviert und warte auf das Ergebnis, hat er ein solches in der Folge nicht vorgelegt; vielmehr hat er nun nur eine Anmeldung zum Einbürgerungstest für den 23. Mai 2025 übermittelt. Im Gegensatz zu dem Beschwerdevorbringen ist vorliegend auch kein atypischer Fall gegeben, der zu einem sicherungsfähigen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führt. Sofern die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelhaft normierten Voraussetzungen erfüllt sind, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, die (nur) noch im Ausnahmefall verneint werden kann. Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ lässt es allerdings zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht wie die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG genannten Integrationsleistungen ebenfalls zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Integration und damit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. Gleiches kann gelten, wenn einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“ werden und dadurch das nicht vollständig erfüllte „Regel-Merkmal“ kompensiert wird. Erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris, Rn. 32, unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/4097, S. 42; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 –, juris, Rn. 9 (zur Entwurfsfassung); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Mai 2018 – 11 S 1810/16 –, juris, Rn. 69; Nds. OVG, Urteil vom 8. Februar 2018 – 13 LB 43/17 –, juris, Rn. 56; OVG S.-A., Urteil vom 7. Dezember 2016 – 2 L 18/15 –, juris, Rn. 32 („Vermutung“ für nachhaltige Integration); Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 1. Januar 2025, § 25b AufenthG, Rn. 14. Auf dieser Grundlage zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der Antragsteller sich i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat und er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der Entscheidung des beschließenden Senats erfüllt. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C34.18 –, juris, Rn. 19. In die vorzunehmende Gesamtabwägung ist dabei zunächst einzustellen, dass dem Fehlen eines Nachweises über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ein erhebliches Gewicht zukommt, weil mit ihm gerade die für eine erfolgreiche Integration in Gesellschaft und Rechtsordnung maßgebliche Kenntnis zentraler Grundprinzipien – vgl. zu den Zielen gesellschaftlicher Integration etwa die Regelungen in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 IntV – nachgewiesen wird. Fehlt einem Ausländer ein solches (nachgewiesenes) Wissen, wird ihm nach dem gesetzlichen Leitbild die erfolgreiche Integration in die Gesellschaft regelmäßig deutlich schwerer gelingen. Dem steht es nach der gesetzlichen Konzeption auch nicht gleich, dass ein Ausländer etwa einer Beschäftigung nachgeht oder sich sozial engagiert; eine Integration in den Arbeitsmarkt oder ein gesellschaftliches Engagement ersetzen grundlegende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie z. B. des Staatsaufbaus und der Grundrechte, für sich genommen im Regelfall nicht. Solche Kenntnisse belegt auch nicht die von dem Antragsteller nunmehr vorgelegte Anmeldung zum Einbürgerungstest für den 23. Mai 2025. Vgl. zur Kenntnis der Rechtsordnung als ein Teil einer erfolgreichen Integration: Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 9 B 1165/19 –, juris, Rn. 30; vgl. im Übrigen zum Nichtvorliegen eines Ausnahmefalls, wenn der Test „Leben in Deutschland“ nicht bestanden worden ist, eine Wiederholung aber nicht unzumutbar ist: Nds. OVG, Urteil vom 8. Februar 2018 – 13 LB 43/17 –, juris, Rn. 59. Daneben erfüllt der Antragsteller das Kriterium der Mindestaufenthaltszeit aus § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG derzeit lediglich ungefähr zur Hälfte. Die Vorschrift sieht – bei wie hier fehlender häuslicher Gemeinschaft mit minderjährigen ledigen Kindern – einen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Status ununterbrochener Duldung, Gestattung oder mit Aufenthaltserlaubnis vor. Der Antragsteller ist nach den nicht in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Belgien (erst) seit dem 17. Februar 2022 wieder in Deutschland aufhältig und verfügt erst seit dem 14. März 2022 wieder über eine Duldung. Ob die in der Gesetzesbegründung erwähnte Unschädlichkeit kurzer Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer bis zu drei Monaten, vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 43, die im Gesetzeswortlaut („ununterbrochen“) keinen Niederschlag gefunden hat, jedenfalls im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigungsfähig ist, so Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 25b, Rn. 15; vgl. auch Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 25b, Rn. 12; vgl. insoweit zu „Lücken zwischen zwei Duldungszeiten“ auch: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C34.18 –, juris, Rn. 49 f., kann vorliegend offenbleiben. Längere Unterbrechungen, die nicht von der Ausländerbehörde genehmigt sind, führen auch nach der Gesetzesbegründung jedenfalls zu einer Unterbrechung der Aufenthaltsdauer mit der Folge, dass vor der Unterbrechung angefallene Aufenthaltszeiten nicht mehr angerechnet werden. S. BT-Drs. 18/4097, S. 43. § 85 AufenthG findet auf Lücken zwischen zwei Duldungszeiten keine unmittelbare Anwendung, weil danach lediglich Unterbrechungen der „Rechtmäßigkeit des Aufenthalts“ bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können. Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf Duldungslücken bedarf es bei der Anwendung von § 25b AufenthG nicht, weil die Vorschrift mit der Bestimmung von Regelvoraussetzungen keine dies rechtfertigende planwidrige Regelungslücke aufweist. Vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris, Rn. 49 f.; s. auch: Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 25b Rn. 12; Wittmann, in: Berlit, GK-AufenthG, § 25b, 132. Lfg., Stand: 1. April 2023, Rn. 102. Der Antragsteller hatte die Bundesrepublik jedenfalls für den Zeitraum vom 9. September 2021 bis zum 17. Februar 2022, also für mehr als fünf Monate, verlassen. Mithin sind angesichts der Aufenthaltsunterbrechung die vor seiner (nicht mit der Ausländerbehörde abgesprochenen) Ausreise nach Belgien am 9. September 2021 angefallenen Aufenthaltszeiten in Deutschland auch im Wege der Gesamtabwägung nicht berücksichtigungsfähig. Eine Erfüllung des Kriteriums des Mindestaufenthalts lediglich zur Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Zeit kann – zumal bei Fehlen eines Nachweises von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung – auch durch die vom Antragsteller vorgebrachten weiteren Integrationsleistungen, sprich das von ihm gezeigte gesellschaftliche Engagement (Unterstützung der Sozialverwaltung der Gemeinde und eines Bildungszentrums) sowie die ihm durch seinen Arbeitgeber bescheinigten guten Leistungen, nicht im Wege einer Gesamtabwägung kompensiert werden, da diesen nicht eine vergleichbare Bedeutung für eine erfolgreiche Integration zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).