8 B 238/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2025 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, bis zum 25. April 2025 die Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügung aufzuheben und hierzu die bereits angebrachten Klebebordsteine und Markierungen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.