Beschluss
16 F 10/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0415.16F10.25.00
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Leitsätze
1. Das Tragen eines Kopftuchs als Ausdruck einer individuellen Glaubensüberzeugung in einer gerichtlichen Verhandlung durch eine ehrenamtliche Richterin stellt eine gröbliche Verletzung der sich aus § 2 Abs. 1 JNeutG NRW ergebenden Amtspflicht i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar.
2. Die Entbindung vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin wegen eines solchen Pflichtverstoßes gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann im Einzelfall auch schon vor der ersten Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung erfolgen.
Tenor
Frau I. T. , K.-straße 9, N., wird von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf entbunden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Tragen eines Kopftuchs als Ausdruck einer individuellen Glaubensüberzeugung in einer gerichtlichen Verhandlung durch eine ehrenamtliche Richterin stellt eine gröbliche Verletzung der sich aus § 2 Abs. 1 JNeutG NRW ergebenden Amtspflicht i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar. 2. Die Entbindung vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin wegen eines solchen Pflichtverstoßes gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann im Einzelfall auch schon vor der ersten Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung erfolgen. Frau I. T. , K.-straße 9, N., wird von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf entbunden.