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Beschluss

12 B 90/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0417.12B90.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe für sein Begehren, "die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Finanzierung der Leistungserbringung nach § 11 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) für die Einrichtung 'O.' für das Jahr 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden," weder einen Anordnungsanspruch (über das im Vorfeld und während des gerichtlichen Eilverfahrens unterbreitete Förderangebot in Form eines öffentlich- rechtlichen Vertrags hinaus) noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der mangelnden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hat das Verwaltungsgericht zur Begründung ausgeführt, es sei nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliege, der eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigten könne, weil ohne Gewährung des Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Ausführungen des Antragstellers zu den behaupteten finanziellen Schwierigkeiten, welche diesen in seiner Existenz gefährdeten, erfolgten schon ohne hinreichende Glaubhaftmachung im Sinne des § 920 Abs. 2 ZPO. Die finanzielle Situation des Antragstellers würde lediglich hinsichtlich des aktuellen Kapitalvermögens in Höhe von 45.774,80 Euro in Form von Bankauszügen belegt. Eine objektive Gegenüberstellung der im Jahr 2025 zu erwartenden Einnahmen und Zahlungsverpflichtungen werde nicht vorgelegt. Soweit der Antragsteller Ausführungen zu seiner finanziellen Situation mache, seien diese auch erkennbar unvollständig und unsubstantiiert. So würden einerseits die Kosten für die hier streitgegenständliche Leistung für das Jugendcafé in Höhe von 77.983,47 Euro und Gesamtaufwendungen für wohl alle betriebenen Einrichtungen für das Jahr 2024 in Höhe von 353.125,54 Euro beziffert. Die Angaben ermöglichten jedoch keinen Rückschluss auf die relevante zukünftige finanzielle Situation des Antragstellers und ließen insbesondere nicht erkennen, dass er seine gesamte Tätigkeit als Jugendhilfeträger aufgeben müsse, wenn er im vorliegenden Verfahren unterliege. Soweit von dem vorhandenen Kapital in Höhe von 45.774,80 Euro 10.000 Euro lediglich ein "durchlaufender Posten" sein sollten, sei diese Behauptung schon nicht hinreichend konkret und nicht belegt worden. Soweit der Antragsteller darüber hinaus befürchte, die weiteren, ebenfalls mit Eigenanteil geförderten Einrichtungen nicht mehr betreiben zu können, da es ihm mangels finanzieller Mittel nicht möglich sein werde, den erforderlichen Eigenanteil zu erbringen, führten auch diese Angaben nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei schon nicht dargelegt, in welcher konkreten Höhe für die weiteren Einrichtungen Eigenanteile zu leisten seien und ob diese schon durch verbindliche Regelung der Höhe nach festgesetzt oder noch verhandelbar seien. Darüber hinaus führe der Antragsteller damit gleichzeitig aus, dass er voraussichtlich Fördermittel für die von ihm beabsichtigten weiteren Projekte im Jahr 2025 erhalten werde. Dass diese Fördermittel es ihm auch unter Aufbringung des angedachten Eigenanteils nicht ermöglichten, jedenfalls die übrigen Projekte durchzuführen, wenn er den Betrieb der in Rede stehenden Einrichtung vorübergehend einstellen würde, sei damit weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Letztlich sei der Vortrag des Antragstellers zu den zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteilen und den daraus drohenden existenziellen Konsequenzen auch nicht plausibel, soweit einerseits geltend gemacht werde, dass der Antragsteller ohne eine zeitnahe Refinanzierung der für das Jahr 2024 durch den Betrieb der Einrichtung "O." entstandenen Kosten sämtliche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Jahr 2025 werde einstellen müssen, anderseits aber mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 vorgetragen werde, dass der Antragsteller beabsichtige, "- sofern er zeitnah eine Finanzierung der Betriebsausgaben des Jahres 2024 erhalten und damit weiter leistungsfähig sein wird - auch im Jahr 2025 die streitgegenständliche Leistungserbringung fortzusetzen". Die finanzielle Situation des Antragstellers scheine es demnach zu ermöglichen, im Falle einer Refinanzierung der Ausgaben für 2024 den Betrieb der Einrichtung "O." im Jahr 2025 vorzufinanzieren. Dass der Antragsteller andererseits aber ohne eine Refinanzierung der Ausgaben für 2024 auch dann existenziell gefährdet sein solle, wenn er die in Rede stehende Einrichtung vorläufig nicht weiterbetreibe, erschließe sich ohne substantiierte Ausführungen und Nachweise nicht. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht ansatzweise in Frage gestellt. Der Antragsteller legt weiterhin weder dar noch macht er glaubhaft, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigen könnte, weil ohne Gewährung des Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Soweit der Antragsteller meint, "das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache [könne] dem Erlass der beantragten Entscheidung […] nicht entgegenstehen", weil "mit dem Antrag lediglich begehrt" werde, "die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Finanzierung der Leistungserbringung nach § 11 SGB VIll für die Einrichtung 'O.' für das Jahr 2024 unter Beachtung des Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden", verfängt dieses Vorbringen ersichtlich nicht. Es ist bereits nicht sichergestellt, dass eine "vorläufige" Finanzierung der Leistungserbringung für das Jahr 2024 im Fall des Unterliegens des Antragstellers in der Hauptsache überhaupt wieder rückabgewickelt werden könnte. Sein Einwand, mit den Ausführungen auf Seite 6 und 7 der angegriffenen Entscheidung nehme "das Verwaltungsgericht eine Vermischung von Anordnungsgrund und grundsätzlichem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache vor", kann anhand der Gründe des Beschlusses nicht nachvollzogen werden. Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, "je schwerer die zu erwartenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden". Er übersieht indes, dass er entsprechende Belastungen bereits nicht hinreichend dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht hat. Mit seinem Vorbringen behauptet der Antragsteller weiterhin lediglich die Entstehung von "unzumutbaren Nachteilen" für ihn, wenn die einstweilige Anordnung nicht wie beantragt erlassen werde, ohne dass er diese durch entsprechende Nachweise hinsichtlich seiner finanziellen Situation konkret belegt. Insbesondere legt er weiterhin nicht eine - bereits vom Verwaltungsgericht als fehlend gerügte - objektive Gegenüberstellung der im Jahr 2025 zu erwartenden Einnahmen und Zahlungsverpflichtungen vor. Sein pauschaler Vortrag, ohne "Refinanzierung der Leistungserbringung in einem kostendeckenden Umfang für das Jahr 2024" werde er "die Leistungserbringung in der Kinder- und Jugendhilfe im Laufe des Jahres 2025 aufgeben müssen" und werde es ihn "als Träger der freien Jugendhilfe nicht mehr geben", ist mangels Vorlage entsprechender Nachweise ebenso unsubstantiiert und spekulativ wie sein Hinweis darauf, dass ihm auch "seine weiteren Tätigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 11,12 SGB VIII nicht mehr möglich sein" würden. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang erneut darauf verweist, dass die Erbringung der von ihm benannten Leistungsangebote nach § 11 SGB VIII und § 12 SGB VIII die Bereitstellung eines Eigenanteils gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII erfordere und dieser Eigenanteil ohne sofortige Refinanzierung der streitgegenständlichen Leistungserbringung nicht mehr geleistet werden könne, legt er u. a. weiterhin nicht dar, in welcher konkreten Höhe für die weiteren Einrichtungen überhaupt Eigenanteile zu leisten sind und ob diese schon durch verbindliche Regelung der Höhe nach festgesetzt oder noch verhandelbar sind. Der pauschale Hinweis des Antragstellers, er verfüge "aktuell über keine ausreichenden finanziellen Mittel mehr, welche die Leistungserbringung im Jahr 2025 absichern" könnten, ist mangels Vorlage entsprechender Belege ebenso unsubstantiiert und zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ungeeignet. Schließlich bleibt auch das weitere Vorbringen des Antragstellers zu einer "Zwischenfinanzierung der streitgegenständlichen Leistungserbringung für das Jahr 2024" durch Verwendung von "nach § 12 SGB VIII zugeordnete Mittel[n]" unbelegt. Soweit er weiterhin darauf verweist, die Gesamtaufwendungen für alle Leistungen im Jahr 2024 betrügen 353.125,54 Euro, mithin durchschnittlich 29.427,13 Euro pro Monat, ermöglichen allein diese Angaben - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keinen Rückschluss auf die relevante zukünftige finanzielle Situation des Antragstellers und lassen insbesondere nicht erkennen, dass er - wie von ihm behauptet - seine gesamte Tätigkeit als Jugendhilfeträger aufgeben muss, wenn er im vorliegenden Verfahren unterliegt. Dass der Antragsteller "den bestehenden Mietvertrag bisher nicht gekündigt" hat, weil er "Investitionen getätigt [habe], um die Räume für die Jugendarbeit nutzbar zu machen", führt ersichtlich ebenso wenig auf einen Anordnungsgrund. Der Antragsteller legt weder dar noch macht er glaubhaft, dass er die - wie von ihm vorgetragen ganz erheblich unterhalb den aktuell zu zahlenden Mieten liegende - Kaltmiete in Höhe von 1.050,- Euro (auch unter Berücksichtigung des vorgetragenen Kapitalvermögens in Höhe von 45.774,80 Euro) nicht weiterhin bis zur Entscheidung in der Hauptsache (vor-)finanzieren kann. Dass im Falle einer Kündigung der Räumlichkeiten getätigte Investitionen verloren wären und dann nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglicherweise ein "neuer Mietvertrag für vermutlich andere Räumlichkeiten" zu eventuell ungünstigeren Konditionen abgeschlossen werden müsste, führt ebenso auf keinen wesentlichen, nicht wiedergutzumachenden Nachteil, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. Dass dem Antragsteller - entgegen den dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts - ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen, macht er auch mit seinen weiteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft. Auf die Frage, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Finanzierungsanspruch zusteht, kommt es mithin schon nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).