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Beschluss

6 A 1622/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0417.6A1622.23.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Feuerwehrbeamten, der eine finanzielle Entschädigung für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit auch für die Zeit vor der Geltendmachung des Anspruchs begehrt.

Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung ist auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anzuwenden. Dies ist mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 74.996,53 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Feuerwehrbeamten, der eine finanzielle Entschädigung für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit auch für die Zeit vor der Geltendmachung des Anspruchs begehrt. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung ist auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anzuwenden. Dies ist mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 74.996,53 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 643 = juris Rn. 96. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf finanzielle Entschädigung für im Zeitraum von Januar 2017 bis Oktober 2019 geleistete Alarmbereitschaftsdienstzeiten ("A- und H-Dienste") wegen der fehlenden vorherigen Geltendmachung verneint. Diese Annahme wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der allein geltend gemachte Einwand, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.11.2010 ‑ C-429/09, Fuß ‑) in keiner Weise haltbar, bleibt ohne Erfolg. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 13.10.2022 ‑ 2 C 24.21 ‑, NVwZ 2023, 833 = juris Rn. 34 ff., und vom 16.6.2020 ‑ 2 C 8.19 -, BVerwGE 168, 220 = juris Rn. 12 ff. m. w. N., der (auch) der Senat folgt, vgl. OVG NRW, Urteile vom 30.9.2024 ‑ 6 A 856/23 und 6 A 857/23 ‑, juris Rn. 59 ff. bzw. Rn. 63 ff. -, sowie Beschluss vom 18.5.2022 ‑ 6 A 3618/20 ‑, juris Rn. 6 ff., ist vielmehr geklärt, dass der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung ‑ auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Fuß" ‑ keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet. Mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den o. g. Urteilen zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. In Bezug auf die Ausführungen des Gerichtshofs in dessen Urteil vom 25.11.2010 ‑ C-429/09, Fuß ‑ hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13.10.2022 darauf hingewiesen (juris Rn. 35), dass sie auf eine Sondersituation bezogen waren, in der bereits die Einforderung der Rechte unmittelbar Nachteile auf das Arbeitsverhältnis bewirkt hat. Denn der Arbeitgeber des dortigen Ausgangsverfahrens hatte vorab angekündigt und nachfolgend auch ins Werk gesetzt, jeden Arbeitnehmer, der die Einhaltung seiner Rechte geltend mache, in eine andere Dienststelle umzusetzen. In einer derartigen Situation, in der mit der Geltendmachung der bestehenden Rechte eine Sanktion des Arbeitgebers verbunden ist, verstößt es gegen den Effektivitätsgrundsatz, nachträgliche Schadensersatzforderungen von einem vorherigen Antrag abhängig zu machen. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht, insbesondere wird weder behauptet noch in tatsächlicher Hinsicht etwas dazu vorgetragen, dass eine solche Sondersituation auch im Fall des Klägers vorgelegen hätte. Abgesehen von dieser Sondersituation ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, nach der ein Beamter - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah geltend machen muss, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt (EuGH, Urteile vom 19.6.2014 ‑ C-501/12 u. a., Specht u. a ‑, Rn. 115, und vom 9.9.2015 ‑ C-20/13, Unland ‑, Rn. 72). Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache "Specht u. a." sei nicht zu einer arbeitszeitlichen Regelung ergangen und habe auch keine Fallgestaltung im Rahmen des Feuerwehrdienstes betroffen, ist unerheblich. Auch wenn die genannte Entscheidung ‑ wie im Übrigen auch die Entscheidung in der Sache "Unland" ‑ zur Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (RL 2000/78/EG) und nicht zur Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) ergangen ist, sind Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz allgemeine ‑ richtlinienübergreifende ‑ Prinzipien des Unionsrechts und gelten diese Grundsätze für alle Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 ‑ 2 C 8.19 ‑, BVerwGE 168 = juris Rn. 18 ff. Die Grundsätze gelten ‑ selbstverständlich ‑ auch für Klagen von Feuerwehrbeamten. Sollte der Kläger mit dem weiteren Einwand, vorliegend stehe mit dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung keine nationale "Vorschrift" im Raum, sondern ein nicht normierter allgemeiner Rechtsgrundsatz, geltend machen wollen, die o. g. Entscheidungen des Gerichtshofs beanspruchten nur Geltung im Fall einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, trifft diese Auffassung nicht zu. Die Antworten des Gerichtshofs in den genannten Entscheidungen betreffen gerade die deutsche Rechtslage, wonach ‑ abgeleitet aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitigem Treueverhältnis - der Schadensersatzanspruch davon abhängig gemacht wird, dass der Beamte ihn zeitnah geltend macht. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers grundsätzlich ‑ abgesehen vom Vorliegen einer Sondersituation wie etwa in der o. g. Sache "Fuß" ‑ nicht gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, nach dem verfahrensrechtliche Regelungen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Auch insoweit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Beamte durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung eines Geldausgleichs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit in seinem Verhältnis zum Dienstherrn nicht übermäßig belastet wird. Zum einen werden vom Beamten keinerlei Rechtskenntnisse über solche Ansprüche erwartet. Es genügt, dass er zum Ausdruck bringt, mit der jeweiligen Situation ‑ hier dem Umfang der Arbeitszeit ‑ nicht einverstanden zu sein. Ziel der Geltendmachung ist es insoweit allein, den Dienstherrn zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dem Beamten abverlangten Dienstzeit und ggf. zum Ausgleich bei festgestellter Rechtsverletzung zu veranlassen. Zum anderen kann der Beamte dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in jeder beliebigen Textform gerecht werden. Da es sich hierbei nicht um ein gesetzliches Schriftformerfordernis, sondern allein um eine aus dem wechselseitigen beamtenrechtlichen Treueverhältnis abzuleitende Obliegenheit handelt, ist die Formvorschrift des § 126 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Der Beamte wird seiner Pflicht deshalb auch durch sonstige textliche Formen, wie etwa per E-Mail, gerecht. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 ‑ 2 C 8.19 ‑, BVerwGE 168, 220 = juris Rn. 22 m. w. N. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand des Klägers, nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9.9.2021 ‑ C-107/19, Dopravní podnik hl. m. Prahy ‑ hätte das Verwaltungsgericht ohne Ansehen einer entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, dass eine vorherige Antragstellung oder Rüge von ihm eben gerade nicht gefordert werden könne. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass der Gerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt hat, der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts sei dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, nachdem seine Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht aufgehoben wurde, nach dem nationalen Verfahrensrecht bei seiner Entscheidung an die Rechtsauffassung dieses übergeordneten Gerichts gebunden ist, wenn diese mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Unzutreffend ist aber die (mit dem Zulassungsvorbringen konkludent geäußerte) Auffassung, das Verwaltungsgericht habe danach den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verletzt. Denn eine Konstellation wie in der Sache "Dopravní podnik hl. m. Prahy" lag nicht vor. Zum einen war das Verwaltungsgericht hier verfahrensrechtlich nicht an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden; namentlich lag kein Fall von § 144 Abs. 6 VwGO vor. Zum anderen hielt das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für zutreffend, namentlich nicht für unionsrechtswidrig, und ist ihr gefolgt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ausdrücklich wirft die Zulassungsbegründung eine für klärungsbedürftig erachtete (Rechts-)Frage nicht auf. Sinngemäß ist wohl die Frage angesprochen, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anwendbar ist. Diese Frage ist nach der oben unter 1. angeführten Rechtsprechung (höchstrichterlich) aber bereits ‑ bejahend ‑ geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).