Beschluss
12 B 287/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0423.12B287.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Antragstellerin hat mit ihrem Beschwerdevorbringen bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der gerichtlichen Verfügung vom 28. März 2025, mit der der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden ist, bis zum 4. April 2025 näher dazu vorzutragen, inwiefern andere Bemühungen zur Sicherung der Miete und des sonstigen Lebensunterhaltes - etwa durch weiteren Hinzuverdienst durch Nebenjob, Aufnahme eines privaten Darlehens oder Beantragung von Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II - erfolglos geblieben sind, ist die Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes hinreichend konkret zu entnehmen. Im - hier gegebenen - Fall einer begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. In Verfahren der vorliegenden Art ist ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2020- 12 B 392/20 -, n. v., vom 4. Dezember 2014- 12 B 1309/14 -, juris Rn. 7, und vom 29. August 2013 - 12 B 792/13 -, juris Rn. 4. Eine solche Gefährdung hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Im Gegenteil trägt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung selbst vor, dass sie "neben ihrem Studium maximal 20 Stunden wöchentlich arbeiten" dürfe. Ihr weiteres Vorbringen, da "sie vermutlich nur den Mindestlohn erhalten würde läge ihr Monatsbruttoeinkommen bei ca. 1.000,00 €", ist spekulativ. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass ihre möglichen Einkünfte im Rahmen eines Nebenjobs nicht bedarfsdeckend wären, um die Ausbildung vorläufig fortsetzen zu können, sind auch dem Beschwerdevorbringen ansonsten nicht zu entnehmen. Der bloße Hinweis, davon könne "sie nicht ihren Lebensunterhalt, die Miete, die Krankenversicherung, Semestergebühren, Studienmittel etc. finanzieren", entbehrt mangels entsprechender Nachweise einer sachlichen Grundlage. Ebenso ist ihr Einwand, "eine durchgängig hohe zeitliche Belastung durch Nebenjobs" sei "auch dem Studienerfolg nicht zuträglich", unsubstantiiert. Ungeachtet dessen macht die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht hinreichend glaubhaft, dass sie ihre Ausbildung nicht möglicherweise durch (ergänzende) Leistungen Dritter (etwa in Form eines Privatdarlehens) vorläufig finanzieren kann. Ihr Vortrag, es gebe "in Ihrem Familien- und Bekanntenkreis auch keine Personen", die ihr "das Studium mittels eines Privatdarlehens finanzieren würden", ist nicht ansatzweise (beispielsweise durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung) belegt. Ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kann hiernach dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.