Beschluss
1 A 835/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0429.1A835.25A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. 1. Soweit die Kläger (ausschließlich) den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend machen, genügt ihr diesbezügliches Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 186, 194. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage „Droht den Familienangehörigen eines politisch aktiven Mitglieds der UNITA mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine sippenhafte politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Angola?“ genügt insoweit – trotz ihrer über den Einzelfall der Kläger hinausweisenden Formulierung – ersichtlich nicht. Die Kläger haben es versäumt, die auf tatsächlichen Verhältnissen beruhende Fragestellung durch Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen zu substantiieren. Sie benennen weder konkrete Anhaltspunkte noch legen sie Erkenntnismittel vor, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzureichend wären. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in allgemeinen und pauschalen Behauptungen, ohne diese im Einzelnen zu begründen oder zu belegen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, von sich aus Erkenntnisse einzuholen, um die für die Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. 2. Das weitergehende (sinngemäße) Zulassungsvorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, sämtliche Erkenntnisquellen bei seiner „Beweiswürdigung“ zu berücksichtigen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung, weil es sich nicht auf Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG bezieht. Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO – für deren Vorliegen hier im Übrigen nichts ersichtlich ist – gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Im Übrigen wäre es Sache der im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger gewesen, in der mündlichen Verhandlung von sich zu einer – aus ihrer Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch entsprechenden Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).