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Beschluss

2 B 1217/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0429.2B1217.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf 28 K 788/24) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2023 in Gestalt der Änderungsgenehmigungen vom 29. Januar 2024, 17. Juli 2024 und 31. Oktober 2024 für die Errichtung eines Hotels mit 75 Zimmern und einer Wohnung auf dem Grundstück G01 (Gemarkung G02, Flurstück N01) anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die angegriffene Baugenehmigung verletze in der Fassung der „Änderungsgenehmigungen“, bei denen es sich in der Sache wohl um die Ausgangsgenehmigung modifizierende Nachtragsgenehmigungen handele, keine die Antragstellerin schützende Vorschriften. Sie sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei ebenfalls nicht verletzt, da sich das Grundstück der Antragstellerin nicht im Geltungsbereich des das Vorhaben erfassenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 157 („K.“) befinde; dabei komme es insoweit nicht darauf an, ob der Bebauungsplan Nr. 13 „R.“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1978, in dessen Geltungsbereich sich das Grundstück der Antragstellerin befinde, wirksam sei. Das Vorhaben sei der Antragstellerin gegenüber auch nicht rücksichtslos. Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens der F. vom 29. Mai 2024 würden an den Immissionsorten – insbesondere an den für die Antragstellerin maßgeblichen Immissionspunkten 2 und 3 – mit 38 bzw. 37 dB (A) die zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm eingehalten. Weil infolge der erteilen Änderungsgenehmigungen die Nutzung des Stellplatzes durch externe Gäste unzulässig sei, seien erhöhte Lärmimmissionen vor 22:00 Uhr durch Gäste, die das Grundstück „lautstark“ verließen, ebenso ausgeschlossen wie Lärmimmissionen durch zeitgleich abfahrende Fahrzeuge. Allein die Behauptung der Antragstellerin, es sei bei realistischer Betrachtung nicht gewährleistet, dass die Baugenehmigung, insbesondere der Betriebsschluss des Biergartens um 22:00 Uhr hinreichend sicher eingehalten werde, führe nicht zu berechtigten Zweifeln. Die Beschwerdebegründung gibt dem Senat keine Veranlassung, den im Einzelnen noch weiter begründeten Beschluss zu ändern. Ohne Erfolg trägt die Antragstellerin vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nutzung der Außenterrasse werde nur durch Hotel- und nicht durch externe Gäste erfolgen, sei unrealistisch. Auch wenn die Baugenehmigung eine derartige Nutzung formal vorsehe, meint die Antragstellerin, der Ausschluss von externen Gästen dürfe nicht nur „auf dem Papier stehen“. Der Biergarten solle von einem externen Caterer betrieben werden. Es sei nicht hinreichend gewährleistet, dass ein externer Caterer tatsächlich nur Hotelgäste bewirte. Da der Betrieb einer kleinen Außengastronomie nur mit Hotelgästen sich womöglich nicht lohne, könnte der Caterer leicht der Versuchung erliegen, entgegen der Baugenehmigung auch externe Gäste zu bewirten. Soweit die Beschwerdebegründung sich dabei auf die erstinstanzlichen Schriftsätze vom 16. August und 6. November 2024 bezieht, wird schon das Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) verfehlt. Nach Erteilung der sogenannten Änderungsgenehmigung vom 31. Oktober 2024, mit der ausdrücklich der „Entfall der Außengastronomie für Externe“ geregelt wurde, ist eine Bewirtung von externen Gästen ausgeschlossen. Zudem ist die Bezeichnung „Biergarten“ im Lageplan und im Grundriss des Erdgeschosses entfallen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beigeladene bei Abschluss eines Vertrages mit einem Betreiber der Außengastronomie über das genehmigte Vorhaben hinausgehende Nutzungen ermöglichen wird, erscheinen die Angriffe der Beschwerdebegründung rein spekulativ. Warum dem genehmigten Betriebsablauf kein realistisches Szenario, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 -, juris Rn. 73 ff., zugrunde gelegt worden sein bzw. dessen Einhaltung ausgeschlossen sein soll, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 2 B 678/24 -, juris Rn. 9 f., erschließt sich nicht. Dass überhaupt externe Gäste in einem nennenswerten Umfang das Hotel bzw. seinen Außenbereich aufsuchen, obwohl dort keine öffentliche Gastronomie stattfindet und dem entsprechend auch nicht für einen solchen Betrieb geworben wird, erscheint fernliegend. Im Übrigen hat der Senat keine Zweifel daran, dass sich mit geringem Aufwand feststellen lässt, ob es sich bei den Nutzern der Gastronomie um Hotelgäste handelt oder nicht. Aus dem Vortrag der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass es zu unzumutbaren Lärmimmissionen deshalb kommen wird, weil in dem kurzen Zeitfenster von 21:45 Uhr bis 22:00 Uhr die Tische ab- und das Mobiliar nicht weggeräumt werden könnten. In der Betriebsbeschreibung sind als Beschäftige am Ort „1 Hausmeister/Betriebsleiter, max. 5 externe Fachkräfte, Std. weise nach Bedarf“ genannt. Warum das jeweilige Personal nicht dazu in der Lage sein sollte, die Außengastronomie bis 22:00 Uhr aufzuräumen, erschließt sich nicht. Die Beschwerdebegründung geht ihrerseits von einem völlig unrealistischen Szenario aus, soweit sie suggeriert, dass innerhalb von 15 Minuten „60 Teller, mindestens 60 Gläser und 60 Bestecksets abgeräumt, sortiert und in die Küche gebracht, Tische abgewischt, Tischdecken abgenommen und Mobiliar weggeräumt“ werden müssten. Die Beigeladene bzw. der jeweilige Betreiber hat ausweislich des genannten Schalltechnischen Gutachtens vom 29. Mai 2024 (dort S. 6 unten) die Einhaltung der Vorgaben zur gastronomischen Nutzung inklusive der lärmrelevanten Vorgänge, zu denen die Aufräumarbeiten gehören, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Er wird daher gewährleisten müssen, dass die angesprochenen Arbeiten, die bei lebensnaher Betrachtung von dem Personal - soweit überhaupt erforderlich - in weiten Teilen bereits während des laufenden Betriebs erledigt werden können, bis zum Ende der Betriebszeit abgeschlossen sind. Warum dies nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht. Andernfalls wird die Beigeladene bzw. der Betreiber die Bewirtung der Hotelgäste früher beenden müssen, um die Vorgaben der Baugenehmigung einzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).