Beschluss
1 B 242/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0502.1B242.25.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2025 – 15 L 2316/24 – ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2025 – 15 L 2316/24 – ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Das Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Schriftsätzen vom 15. April 2025 und 16. April 2025 in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist der angefochtene Beschluss entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 161 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, weil dadurch dem Grundgedanken des Kostenrechts Rechnung getragen wird, nach welchem der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO). Wird der Rechtsstreit erst in einem Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt, so kommt es darauf an, ob das Rechtsmittel im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses nach dem insoweit gegebenen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Danach entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Beschwerde im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach unbegründet gewesen wäre. Es spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass die gegen den angefochtenen Beschluss innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO) vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Sache beschränkt gewesen wäre, soweit es um die begehrte Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung ging, es nicht gerechtfertigt hätten, der Beschwerde stattzugeben. Aus dem fristgerecht eingereichten Beschwerdevorbringen vom 26. März 2025 ergibt sich nichts Durchgreifendes für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer Verletzung des Antragstellers in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG verkannt. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände stellen die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen für eine mögliche Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, weil ihm die Beförderungsreife fehle, nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht dürfte vielmehr zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Beförderungsreife des Antragstellers für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO fehlte. Nach § 16 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) in der seit dem 1. April 2020 geltenden Fassung können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 der Norm erworben haben, höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Gleiches gilt nach der für den Antragsteller relevanten Regelung des § 30 Abs. 5 BPolLV in der vom 28. November 2008 bis 6. Dezember 2011 gültigen Fassung (BPolLV a. F.). 1. Soweit der Antragsteller auch in seiner Beschwerdebegründung die Rechtsansicht äußert, es fehle an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die benannten Regelungen, dringt er hiermit nicht durch. Für die Regelung des § 30 Abs. 5 BPolLV a. F. liegt mit den Regelungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 BPolBG (in der vom 1. Juli 2005 bis zum 27. Oktober 2016 gültigen Fassung- BPolBG a. F.) eine Rechtsgrundlage vor. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BPolBG a. F. sind die Laufbahnen für die Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen abweichend von den allgemeinen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes geregelt. Nach § 3 Abs. 2 BPolBG a. F. ist der Verordnungsgeber ermächtigt, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen zu erlassen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die besonderen Vorschriften für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen. Dies umfasst auch die Regelung für die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter sowie den Erwerb der Laufbahnbefähigung. In diesem Zusammenhang hat bereits das Bundesverwaltungsgericht zu einer ähnlichen landesgesetzlichen Regelung entschieden, dass die auf dieser Verordnungsermächtigung beruhende Regelung zur Begrenzung der Beförderungsmöglichkeiten auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 C 52.17 –, juris, Rn. 14 ff. insbesondere Rn. 19 ff. zur Regelung des § 145 SächsBG. 2. Der weitere Einwand der Beschwerde, die Begrenzung der Ämterreichweite verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Die Begrenzung der Ämterreichweite durch die Regelung des § 30 Abs. 5 BPolLV a. F. führt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Rahmen seiner Beschwerdebegründung nicht zu der Annahme eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht. Die begrenzte Ämterreichweite dürfte weder einen Verstoß gegen das auf den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) beruhende Laufbahnprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen. Vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG bereits BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 C 52.17 –, juris, Rn. 13 zur Regelung des § 145 SächsBG; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 13/2019 Anm. 1. a) Das Verwaltungsgericht hat zur Wirksamkeit des § 30 Abs. 5 Satz 2 BPolLV a. F. im Lichte des Art. 33 Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, die Laufbahnbefähigung gelte grundsätzlich für die gesamte Laufbahn in der jeweiligen Laufbahngruppe. Die Ermöglichung des Laufbahnaufstiegs unter weitgehendem Verzicht auf die "regulären" laufbahnrechtlichen Voraussetzungen – wie hier beim begrenzten Laufbahnaufstieg – stehe in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Laufbahnprinzip, das durch entsprechende Anforderungen an die – auch formale – Qualifikation der Bewerber oder Beamten die Qualität des öffentlichen Dienstes sicherstellen und einer Ämterpatronage entgegenwirken wolle. In einer solchen Konstellation spiegele sich das Ausmaß des Verzichts auf sonst geforderte Qualifikationsmerkmale in einer Begrenzung der Beförderungsmöglichkeit in der Laufbahngruppe. Dies trage dem Qualitätssicherungszweck des Laufbahnprinzips Rechnung. Es handele sich nicht um einen leistungsfremden Belang. Das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der vom Antragsteller absolvierte begrenzte Praxisaufstieg unterscheide sich deutlich von dem Regelaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn mit voller Ämterreichweite, der in § 15 BPolLV geregelt sei. Diese Unterschiede bestünden sowohl hinsichtlich der Länge als auch des Inhalts der Ausbildung. Dies gelte auch soweit er vortrage, im Unterschied zu den Absolventen des begrenzten Praxisaufstiegs nach der Neuregelung des § 16 BPolLV habe seine Ausbildung auch die Vermittlung von Fortbildungs- und Führungsbefähigung umfasst. Es liege auf der Hand, dass ein zeitlich so verkürzter Aufstieg bei weitem nicht die fachlichen Ausbildungsinhalte in der Tiefe vermitteln könne wie eine Aufstiegsausbildung, die einen Zeitraum von zwei Jahren umfasse. Die Begrenzung der Ämterreichweite erweise sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu einer durch die Neuregelung des § 16 BPolLV eingetreten Niveauabsenkung weiterhin als gerechtfertigt. Der Antragsteller könne sich nicht mit der Gruppe von Aufstiegsbeamten vergleichen, die unter der Neuregelung in § 16 BPolLV einen verkürzten Praxisaufstieg absolviert hätten. Die Sachverhalte seien schon nicht vergleichbar. Darüber hinaus habe der Verordnungsgeber bei der Neueinführung des § 16 BPolLV weiterhin daran festgehalten, einen begrenzten bzw. verkürzten Praxisaufstieg mit einer eingeschränkten Ämterreichweite zu verbinden. Es sei also kein Änderungswille des Verordnungsgebers erkennbar geworden, der es nunmehr rechtfertigen könnte, für die Personen, die, wie der Antragsteller unter Geltung der vorhergehenden Fassung einen begrenzten Praxisaufstieg durchlaufen haben, von der eingeschränkten Ämterreichweite abzuweichen. Dies sei – unabhängig vom fachlichen Inhalt der Ausbildung – schon allein wegen der wesentlich kürzeren Dauer der Ausbildung gerechtfertigt. Zu berücksichtigen sei zudem, dass innerhalb von sechs Monaten Wissen und Fähigkeiten – mögen dies damals anders als heute auch Führungsfähigkeiten gewesen sein – nicht in gleichwertigem Umfang wie in einer zweijährigen Ausbildung vermittelt werden könnten. Dass Beamte zum damaligen Zeitpunkt nach dem Vortrag des Antragstellers über weitreichende Erfahrungen verfügen mussten, um überhaupt zum Praxisaufstieg zugelassen zu werden, führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Erfahrungen hätten sie allein im Bereich des mittleren Dienstes erwerben können, so dass in der „kurzen“ Ausbildung zum gehobenen Dienst andere Ausbildungsinhalte zu vermitteln waren. Der verkürzte Aufstieg nach § 16 BPolLV bzw. der begrenzte Praxisaufstieg nach § 30 BPolLV a. F. stelle damit sowohl aufgrund der eingeschränkten fachlichen Inhalte als auch des zeitlichen Aufwandes eine erhebliche Beschränkung gegenüber dem Regelaufstieg dar, so dass eine materielle Gleichwertigkeit mit dem Regelaufstieg, bei welchem die Befähigung für alle Ämter der Laufbahn erworben wird, nicht vorliege. b) Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers hätte aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. aa) Dies gilt zunächst für seinen Einwand, er werde mit der Begrenzung des Laufbahnaufstiegs als Absolvent des begrenzten Praxisaufstieges nach der Altregelung des § 30 Abs. 5 BPOlLV a. F. im Verhältnis zu den Beamten, die das Aufstiegsverfahren im Regelaufstieg nach § 15 BPolLV – auch mit Blick auf die Anforderungen des verkürzten Praxisaufstieg nach § 16 Abs. 4 BPolLV – ungerechtfertigt ungleich behandelt. Hierzu führt der Antragsteller an, er übe – im Übrigen auch im Unterschied zu den Beamten, die den verkürzten Praxisaufstieg nach der Neuregelung des § 16 Abs. 4 BPolLV absolviert hätten – ebenso wie die Beamten, die den Laufbahnaufstieg nach § 15 BPolLV absolviert hätten, auf seinem Dienstposten Aufgaben mit Führungsfunktion aus, die nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertet seien. Im Unterschied zu den Beamten, die den verkürzten Praxisaufstieg nach der Neuregelung des § 16 Abs. 4 BPolLV absolviert hätten, seien ihm im Rahmen des begrenzten Praxisaufstiegs nach § 30 Abs. 5 BPolLV a. F. auch Kenntnisse zur Führungs- und Fortbildungsbefähigung vermittelt worden, hierzu sei insbesondere auch eine Prüfung erfolgt. Zwar verweise das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des angegriffenen Beschlusses auf den Umstand, dass die jeweiligen Ausbildungen schon aufgrund ihrer unterschiedlichen Länge nicht vergleichbar seien. Das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass der von ihm absolvierte begrenzte Praxisaufstieg aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich gewesen sei. Die nach der Regelung des § 30 Abs. 5 BPolLV a. F. für den begrenzten Praxisaufstieg zugelassenen Beamten hätten bereits über erhebliche Vorkenntnisse verfügt. Die Teilnahme sei nur für erfahrene und überdurchschnittlich gut dienstlich beurteilte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte aus dem mittleren Dienst vorgesehen gewesen. Es sei eine mehrjährige Verwendung im Polizeivollzugsbereich der Bundespolizei verlangt worden. Anders verhalte es sich bei dem Aufstiegsverfahren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 15 BPolLV. Eine mehr- oder langjährige Verwendung im Polizeivollzugsbereich werde bei diesem Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht verlangt. Den Beamten müssten daher zunächst Kenntnisse zum Polizeivollzugsdienst und Ermittlungsdienst vermittelt werden, über die die Absolventen des verkürzten Praxisaufstiegs infolge ihrer langjährigen Verwendung bereits verfügten. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, die beruflichen Erfahrungen der Absolventen des verkürzten Aufstiegs seien ausschließlich im Bereich des mittleren Dienstes erworben worden, könne dem nicht gefolgt werden. Die Inhalte des Ausbildungsaufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bezögen sich auf allgemeines Polizeirecht, auf polizeitaktisches Verhalten in diversen Einsatzlagen und auch auf Ermittlungstätigkeiten, soweit sie im Bundespolizeibereich anfielen. Diese Inhalte, die einen Großteil des Ausbildungsaufstiegs ausmachen, hätten die Absolventen des verkürzten Praxisaufstiegs nach der Altregelung nicht absolvieren müssen, die über entsprechende Fachkenntnisse bereits verfügt hätten. Dies rechtfertigte es, ihnen trotz des verkürzten Praxisaufstiegs ebenso wie den Beamten die das Regelaufstiegsverfahren absolviert hätten, die volle Laufbahnreichweite bis zur Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuzuerkennen. (1) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dürfte zunächst nicht darin liegen, dass der Antragsteller auf seinem Dienstposten die gleichen Aufgaben (mit Führungsfunktion) ausübt, wie Beamte, die das Regelaufstiegsverfahren nach § 15 BPolLV absolviert haben. Da das Laufbahnprinzip Ausdruck des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG) ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris, Rn. 36, dürfte allein der Einsatz auf einem Dienstposten mit Führungsfunktion nicht die Annahme rechtfertigen können, der Beamte erfülle auch die Befähigungsvoraussetzungen für eine Beförderung auf ein dem Dienstposten (auch) zugeordnetes Statusamt. Hierbei dürfte vorliegend auch zu berücksichtigen sein, dass es sich bei dem vom Antragsteller ausgeübten Dienstposten um einen gebündelten Dienstposten handelt, der die Besoldungsgruppe A 10 bis A 12 umfasst. Er dürfte daher tatsächlich keinen höher bewerteten Dienstposten innehaben. (2) Die unterschiedlichen Reichweiten der Laufbahn des begrenzten Praxisaufstiegs nach § 30 Abs. 5 BPolLV a. F. und der Laufbahn des Regelaufstiegs nach § 15 BPolLV dürften zudem unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips sachlich gerechtfertigt sein. Das Beschwerdevorbringen zeigt eine die Gleichbehandlung erfordernde Vergleichbarkeit der Absolventen des begrenzten Praxisaufstiegs nach § 30 Abs. 5 BPolLV a. F. und des Regelaufstiegs nach § 15 BPolLV nicht hinreichend auf. Der Antragsteller hat eine solche Vergleichbarkeit letztlich lediglich behauptet, ohne sich mit den im Rahmen des Regelaufstiegsverfahrens nach § 15 BPolLV konkret vermittelten Kenntnissen und den Lehrinhalten der einzelnen Module auseinander zu setzen. Auch fehlt ein konkreter Vergleich mit den bei Zulassung zum Auswahlverfahren bereits vorhandenen Kenntnissen. Dass die übrigen im Regelaufstiegsverfahren vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse bei den Absolventen des begrenzten Praxisaufstiegs bereits aufgrund ihrer weitreichenden Vorerfahrung vorhanden waren, hat er ebenfalls nur behauptet. Es ist in Anbetracht der folgenden Ausführungen auch nicht anzunehmen, dass dem Antragsteller im Rahmen des begrenzten Praxisaufstiegs ausschließlich Kenntnisse im Fortbildungs- und Führungsbereich vermittelt worden wären. Dies ist auch mit Blick auf die anzufertigenden Aufsichtsarbeiten unwahrscheinlich. (3) Ungeachtet der Frage, ob eine Übereinstimmung der im Rahmen des begrenzten Praxisaufstiegs nach § 30 Abs. 5 BPolLV a. F. vermittelten Kenntnisse zur Führungs- und Fortbilderbefähigung mit den entsprechenden im Rahmen des Regelaufstiegs nach § 15 BPolLV vermittelten Kenntnissen als solche schon eine Vergleichbarkeit der genannten Aufstiegsverfahren begründen könnte, hat der Antragsteller auch nicht dargetan, dass diese Kenntnisse jeweils inhaltlich vergleichbar wären. Dies ist auch sonst nicht erkennbar. Dass die Inhalte zur Führungs- und Fortbildungsbefähigung des begrenzten Praxisaufstiegsverfahrens und des Regelaufstiegsverfahrens vergleichbar sind, folgt zunächst nicht aus dem vom Antragsteller eingereichten Zeugnis des Bundespolizeiausbildungszentrums A. vom 27. April 2010. Danach wurden die Leistungen des Antragstellers in der Führungs- und Fortbilderbefähigung, im Einführungspraktikum I und im Einführungspraktikum II bewertet (und nicht wie vom Antragsteller vorgetragen im Rahmen von "Führungspraktika I und II"). Ferner wurden drei Aufsichtsarbeiten bewertet, davon eine im Bereich Führungslehre, und weitere im Bereich Einsatzlehre/Kriminalistik und Einsatzrecht. Nach § 30 Abs. 8 BPolLV a. F. dauerte die Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim begrenzten Praxisaufstieg sechs Monate. Die Einführung erfolgte durch Wahrnehmung der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn sowie durch Lehrgänge, die beim begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine Mindestdauer von acht Wochen hatten. Die Ausbildung im Regelaufstieg umfasst demgegenüber nach § 15 BPolLV gemäß § 46 Abs. 4 GBPolVDVDV i. V. m. § 17 GBPolVDVDV (neben der Vermittlung weiterer Fachinhalte) folgende Veranstaltungen im Rahmen der Führungs- und Fortbildungsbefähigung: Die praxisbezogene Lehrveranstaltung II beinhaltet mit dem Modul 12 die Vorbereitung auf die Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer. Im Hauptstudium II ist neben einer weiteren Lehrveranstaltung das Modul 15 "Polizeiführung" zu absolvieren. In der Praktischen Verwendung III wird im Modul 16 die "Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer" gelehrt. Das Hauptstudium II umfasst nach § 17 Abs. 2 Nr. 3. GBPolVDVDV vier Monate, die Praxisbezogene Lehrveranstaltung II zwei Monate und die praktische Verwendung III vier Monate. Im Rahmen des Regelaufstiegsverfahrens dürften somit etwa acht Monate auf die Fortbildung im Bereich der Führungs- und Fortbildungsbefähigung entfallen. Schon die nur in diesem Bereich im begrenzten Praxisaufstieg vermittelten Kenntnisse sind mit denen im Regelaufstieg weder in zeitlicher Hinsicht noch – daraus resultierend – im Hinblick auf ihre Tiefe und Reichweite vergleichbar. Dies gilt auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass die Vermittlung der Führungs- und Fortbildungsbefähigung zumindest einen Schwerpunkt des begrenzten Praxisaufstiegsverfahrens ausgemacht hat. Auch in diesem Fall geht der Anteil der Lehrveranstaltungen zur Führungs- und Fortbildungsbefähigung im Regelaufstiegsverfahren allein in zeitlicher Hinsicht über den der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung hinaus. (4) Eine Vergleichbarkeit des begrenzten Praxisaufstiegs mit dem Regelaufstieg folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers zu den (vom begrenzten Praxisaufstieg abweichenden) Zulassungsvoraussetzungen des verkürzten Praxisaufstiegs nach § 16 Abs. 4 BPolLV. Der Antragsteller führt insoweit an, ein deutlicher Unterschied im Verhältnis zur heutigen Rechtslage bestehe darin, dass von den Absolventinnen und Absolventen des begrenzten Praxisaufstiegs eine Führungs- und Fortbildungsbefähigung verlangt worden sei. Dass eine Führungs- und Fortbildungsbefähigung schon Voraussetzung für die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg gewesen wäre, lässt sich weder diesem Vortrag noch der insoweit einschlägigen Regelung des § 30 Abs. 7 BPolLV a. F. entnehmen. Auch der Umstand, dass im begrenzten Praxisaufstiegsverfahren im Unterschied zu dem Aufstiegsverfahren nach § 16 Abs. 4 BPolLV auch Kenntnisse im Bereich der Führungs- und Fortbildungsbefähigung vermittelt wurden, erfordert als solcher offenkundig nicht schon eine Gleichbehandlung der Absolventen des begrenzten Praxisaufstiegs und des Regelaufstiegs nach § 15 BPolLV. (5) Aus dem gleichen Grunde führt auch der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand, die begrenzte Ämterreichweite bedeute auch im Verhältnis zu den Absolventen des verkürzten Praxisaufstiegs nach der neuen Rechtslage (vgl. Seite 10 der Beschwerdebegründung) eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG, nicht weiter. Der Antragsteller zeigt insbesondere nicht auf, dass allein wegen der von ihm dargestellten Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, insbesondere im Bereich der Führungs- und Fortbildungsbefähigung (vgl. Seite 9 der Beschwerdebegründung vom 26. März 2025), die Begrenzung der Ämterreichweite für Absolventen des begrenzten Praxisaufstiegs nach der Altregelung (nunmehr) unzulässig (geworden) wäre und diese allein deshalb mit den Absolventen des Regelaufstiegs vergleichbar sind bzw. diesen gleichgestellt werden müssten. Die geringeren Anforderungen an die Absolventen des verkürzten Praxisaufstiegs nach § 16 BPolLV können eine Vergleichbarkeit des Antragstellers mit den Absolventen des Regelaufstiegs allein nicht begründen. Dass die dem Antragsteller vermittelten Kenntnisse und Inhalte im Bereich der Fortbildungs- und Führungsfähigkeit so weitreichend sind, dass sie im Unterschied zu den Absolventen des begrenzten Praxisaufstiegs nach § 16 BPolLV eine Gleichbehandlung mit den Absolventen des Regelaufstiegs rechtfertigen würden, ist – wie ausgeführt – nicht der Fall. (bb) Auch aus der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Ungleichbehandlung gegenüber den "uneingeschränkt laufbahnbefähigten Seiteneinsteigern ohne jede Polizeiausbildung" (vgl. Seite 10 der Beschwerdebegründung vom 26. März 2025) dürfte wohl nicht folgen, dass die Begrenzung der Ämterreichweite für Beamte des begrenzten Praxisaufstiegs nach § 30 Abs. 5 BPolLV a. F. rechtswidrig ist. (1) Der Antragsteller trägt insoweit vor, er werde von sog. Seiteneinsteigern überrundet. Dies seien Kräfte, die bis dato im Polizeivollzugsdienst nicht eingesetzt gewesen seien. Sie nähmen weder am klassischen Aufstiegsverfahren noch am verkürzten Praxisaufstieg teil Gleichwohl seien sie bis zum Endamt ihrer Laufbahngruppe verwendbar. Ihnen werde im Unterschied zum Antragsteller die Beförderungsreife nicht abgesprochen. Dies im Unterschied zu ihm und anderen Beamten des begrenzten Praxisaufstiegs, trotz langjähriger Verwendung im Polizeivollzugsdienst und jahrelangen Einsatzes im Bereich der Führungs- und Fortbildungsaufgaben. (2) Aus dem Vorbringen des Antragstellers dürfte sich schon nicht hinreichend konkret ergeben, dass er mit der Gruppe der von ihm als "Seiteneinsteiger" bezeichneten Beamten (gemeint sein dürften wohl jene nach § 12 BPolLV) unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbildung und (Fach-)Kenntnisse vergleichbar ist. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 können für besondere Fachverwendungen nach Anlage 2 der Verordnung Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 BPolLV können für die besonderen Fachverwendungen Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 BLV eingestellt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und die Altershöchstgrenze nach § 5 Abs. 3 und 4 nicht überschritten haben. Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 BPolLV entscheidet das Bundespolizeipräsidium (§ 12 Abs. 2 BPolLV). Danach können bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Beamte und Bewerber ohne Erfahrungen im Polizeivollzugsdienst bei der Antragsgegnerin eingesetzt bzw. eingestellt werden. Eine Laufbahnbeschränkung ist für diese nicht geregelt. In der (hier streitgegenständlichen) Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdiensts gibt es diverse Fachverwendungen, unter anderem als Pilot, als Flugtechniker, als nautisches Funktions- oder Lehrpersonal, in der technischen Verwendung im kriminaltechnischen Dienst und als Sportwissenschaftler. Für die Einstellung in der jeweiligen Fachverwendung bestehen bestimmte Bildungsanforderungen, beispielsweise Lizenzen als Berufspilot oder als Flugtechniker, ein Hochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereich oder das Vorliegen eines Diplom- oder Bachelorabschlusses im jeweils einschlägigen Bereich der Fachverwendung. Zudem wird der Nachweis längerfristiger hauptberuflicher Tätigkeiten im jeweiligen Bereich gefordert. Danach weisen die sog. Fachverwender einen fachlich anderen Hintergrund und unterschiedliche Qualifikationen auf. Eine Vergleichbarkeit dieser mit dem Antragsteller ist schon nicht feststellbar. Ungeachtet dessen ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Qualifikations- und Zugangsvoraussetzungen jedenfalls nicht evident, dass es für die Ungleichbehandlung an einem sachlichen Grund fehlen würde. Von den dem Antragsteller aufzuerlegenden Kosten des Rechtsstreits auszunehmen sind etwa entstandene außergerichtliche Kosten des Beigeladenen. Deren Erstattung entspricht in Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO nicht billigem Ermessen, weil der Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 bis 4, § 47 Abs. 1 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten vorläufigen Sicherungszwecks) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bei Zugrundelegung der (nach Aktenlage erreichten) Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2025 zu zahlen sind. Daraus ergibt sich ein in die festgesetzte Wertstufe fallender Betrag (bei Erfahrungsstufe 8: 5.814,97 Euro x 12 = 69.779,64 Euro, dieser Betrag dividiert durch den Faktor 4 = 17.444,91 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.