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Beschluss

19 A 1534/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0502.19A1534.24A.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen des gerügten Verfahrensfehlers im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer Versagung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO] (2.) oder wegen einer Verletzung der Begründungspflicht nach § 138 Nr. 6 VwGO (3.) zuzulassen. 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der formulierten Frage, „ob tadschikische Staatsangehörige wegen der Asylantragstellung, sowie der Teilnahme an Demonstrationen im Heimatland politische Verfolgung § 60 I AufenthG § 3b Abs.1 Nr. 5 AsylG zu befürchten haben“, lassen sich zwei verschiedene Fragestellungen entnehmen. Soweit zunächst die Frage aufgeworfen wird, ob allein aufgrund der Asylantragstellung politische Verfolgung zu befürchten ist, ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Der Kläger benennt schon keine Erkenntnisquelle, aus der sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine solche generelle Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung ableiten ließe. Soweit er die Auskunftslage wiedergibt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan, Stand: 26. Juli 2019, S. 7 und 14; Freedom House, Freedom in the World 2019, S. 8), finden sich dort Aussagen über Bürger, denen regimekritische Positionen unterstellt werden, Angaben zu Folterungen von Verdächtigen durch Polizisten während der Vernehmungen und zu willkürlichen Verhaftungen durch die Polizei. Aussagen dazu, dass allein aufgrund einer Asylantragstellung mit Verfolgungsmaßnahmen oder menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen ist, führt der Kläger dagegen nicht an. Ergänzend ist anzumerken, dass sich eine solche Aussage auch dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: 1. August 2024) nicht entnehmen lässt. Dort wird zur Behandlung von Rückkehrenden vielmehr ausdrücklich ausgeführt (S. 20): „Dem Auswärtigen Amt sind bisher keine Fälle bekannt, in denen eine Asylantragstellung in Deutschland allein bei der Rückkehr nach Tadschikistan zu staatlichen Maßnahmen geführt hat.“. Bei dem weiteren Vorbringen, dem Kläger werde durch den tadschikischen Staat aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland eine regimekritische Haltung zugeschrieben, die bereits in Tadschikistan zu staatlicher Verfolgung und Folter geführt habe, handelt es sich um eine reine Mutmaßung oder Behauptung, die nicht den oben genannten Darlegungsanforderungen genügt. Soweit die weitere Frage aufgeworfen wird, ob tadschikische Staatsangehörige aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen mit Verfolgung zu rechnen haben, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Die gestellte Frage geht davon aus oder setzt voraus, dass der Kläger selbst an Demonstrationen teilgenommen hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht aufgrund der detailarmen Schilderungen des Klägers und seiner problemlosen Ausreise unter Verwendung seines Reisepasses darauf abgestellt, dass das Vorbringen des Klägers insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen sei (vgl. S. 9 ff. des Urteilsabdrucks). Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen worden. Das klägerische Vorbringen zielt letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den von seinem Prozessbevollmächtigten gestellten Terminsverlegungsantrag abgelehnt und in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten mündlich verhandelt hat. Ein Gehörsverstoß kommt in Betracht, wenn das Gericht einem Terminsverlegungsantrag nicht entspricht, obwohl dieser auf im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhebliche Gründe gestützt worden ist. Unter erheblichen Gründen sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte. Diese Gründe müssen dem Gericht dargetan werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - juris Rn. 9 m. w. N. Macht ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter als erheblichen Grund eine Erkrankung geltend, so ist eine Terminsverlegung geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Die Erkrankung oder sonstige Verhinderung muss schlüssig aus dem beim Verwaltungsgericht vorgelegten Attest hervorgehen. Die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grunds zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 - juris Rn. 9 und vom 22. Mai 2001 - 8 B 69.01 - juris Rn. 5. Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund auch ohne besondere Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt und untermauert sein. Dies erfordert, dass das Gericht aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit. Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2021 - 6 A 2041/18 - juris Rn. 12 ff. m. w. N. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu Recht verneint. Der Kläger hat mit seinem am 11. Juni 2024 - dem Tag der mündlichen Verhandlung - um 8.27 Uhr bei Gericht eingegangenen Antrag auf Terminsverlegung die genannten Anforderungen nicht erfüllt. Er hat weder in diesem Antrag noch in dem beigefügten Attest vom 6. Juni 2024 Gründe für eine am 11. Juni 2024 noch andauernde Verhandlungsunfähigkeit schlüssig dargelegt. Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung enthält das Attest nämlich nicht. Die im Attest vom 6. Juni 2024 aufgeführte „Symptomatik auf Kopfschmerzen, Patient leidet unter Schwindel, Nasenblutung und Schlafstörungen“ ist nicht geeignet, eine Verhandlungsunfähigkeit für den Terminstag zu belegen. Überdies hat der behandelnde Arzt, der von der Berichterstatterin am 11. Juni 2024 nach Eingang des vorliegenden Attests telefonisch kontaktiert wurde, angegeben, dass sich die Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit allein auf den 6. Juni 2024 bezogen habe und eine auch am 11. Juni 2024 noch fortdauernde Verhandlungsunfähigkeit ausdrücklich verneint. Die hiergegen erhobene Rüge des Klägers, der behandelnde Arzt habe am 11. Juni 2024 keine Angabe zum Fortbestehen der Verhandlungsunfähigkeit treffen können, da an diesem Tag kein Arztbesuch stattgefunden habe, greift bereits deshalb nicht durch, weil sie die oben ausgeführte Darlegungslast des Klägers auch hinsichtlich des Fortbestands der Verhandlungsunfähigkeit übersieht. Ein Gehörsverstoß ist auch nicht mit dem Vorbringen dargelegt, dem Kläger habe durch die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins die Möglichkeit der persönlichen Anhörung in einer mündlichen Verhandlung gegeben werden müssen. Wenn ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hält, muss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81 - juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 ‑ 14 ZB 19.31488 - juris Rn. 7. Insbesondere bedarf es der substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die entsprechenden tatsächlichen Aspekte bzw. Umstände nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten vorgetragen werden können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 - juris Rn. 7 und vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 - juris Rn. 2. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht gerecht. Angesichts des Fehlens erheblicher Gründe für eine Verlegung der mündlichen Verhandlung fällt es in den Risikobereich des Klägers, dass ihm die Möglichkeit des persönlichen Vortrags versagt geblieben ist. 3. Der geltend gemachte Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 138 Nr. 6 VwGO) wird im Zulassungsantrag nicht begründet und bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).