Beschluss
7 A 695/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0502.7A695.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21.11.2022, mit der diese der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds die Reduzierung der Verkaufsfläche eines Lebensmitteldiscounters auf max. 800 m² aufgegeben hatte, aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, die Beklagte sei aufgrund des Urteils im Verfahren 2 K 1366/19 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Discounters auf eine Verkaufsfläche von 1.095,60 m² zu erteilen. Die Darlegungen der Beklagten führen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Annahme, der bestehende Lebensmitteldiscounter sei materiell baurechtmäßig. Die Beklagte verweist ohne Erfolg darauf, ihr Rat habe am 19.3.2024 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 0000 - G. - im streitgegenständlichen Gebiet gefasst. Anders als die Beklagte meint, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens infolge dieses Beschlusses nicht nach § 30 BauGB. § 30 BauGB setzt das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans voraus. Vgl. etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2024, § 30 Rn. 10. Entsprechendes hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte hat auch nicht hinreichend aufgezeigt, dass der vom Verwaltungsgericht angenommenen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eine zur Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 0000 - G. - beschlossene Veränderungssperre entgegenstünde (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Werden - wie vorliegend - neue Umstände bzw. daran anknüpfende Rechtsauffassungen vorgetragen, die berücksichtigungsfähig sein könnten, fordert § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine (substantiierte) Darlegung der entsprechenden Tatsachen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2014 - 12 A 898/14 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N. Daran fehlt es. Die Zulassungsbegründung zeigt schon nicht auf, wann, für welchen räumlichen Geltungsbereich und mit welchem genauen Inhalt die vorgetragene Veränderungssperre als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht worden wäre (vgl. § 16 BauGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.